Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108550/2/Sch/Pe

Linz, 29.04.2003

 

 

 VwSen-108550/2/Sch/Pe Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JS vom 11. September 2002, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. HV, Dr. GG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. August 2002, VerkR96-4322-2001, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Hinsichtlich Faktum 1. wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen, die verhängte Geldstrafe jedoch auf 100 Euro herabgesetzt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, § 45 Abs.1 Z3 bzw. 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. August 2002, VerkR96-4322-2001, über Herrn JS, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) §§ 27 Abs.2 Z11 iVm 13 Abs.3 GGBG und 2) §§ 27 Abs.2 Z10 iVm 13 Abs.2 Z3 GGBG Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 132,13 Euro ohne Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil er als Lenker am 10. Dezember 2001 um 18.40 Uhr bei der GREKO Wullowitz auf der Mühlviertler Straße B 310, Straßenkilometer 55,4 in Fahrtrichtung Freistadt, Gemeindegebiet Leopoldschlag, Bezirk Freistadt, Land , gefährliche Güter in Form von:

4 Karton Gefahrengut der Klasse 1.4 S/47, UN 0014 - Patronen für Waffen, Manöver oder Patronen für Handfeuerwaffen, Manöver,

801 Karton Gefahrengut der Klasse 1.4 S/47, UN 0012 - Patronen für Waffen, mit inertem Geschoss oder Patronen für Handfeuerwaffen,

Bruttogewicht: 11.755 kg mit dem Sattelkraftfahrzeug - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen - Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen , Beförderungsart: Versandstücke, befördert habe, wobei

  1. die schriftliche Weisung nicht mitgeführt worden sei (Rn 10381 Abs.2 lit.c ADR) und
  2. die Ladung nicht gesichert gewesen sei (Rn 10414 ADR).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 26,43 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Faktum 2.):

Gemäß Rn 10414 Abs.1 ADR müssen die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern auf dem Fahrzeug so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung iS von Satz eins liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig aufgefüllt ist.

 

Die gegenständliche Bestimmung enthält sohin sehr konkrete Anordnungen bezüglich Verstauung und Sicherung der Ladung.

 

Dem gegenüber beinhaltet der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in seinem Punkt 2. lediglich den Vorwurf, die Ladung sei nicht gesichert gewesen. Es hätte zur hinreichenden Tatkonkretisierung näherer Ausführungen bedurft, worin im Einzelnen der Verstoß gegen die obzitierten Ladungs- und Sicherungsvorschriften gelegen war (vgl. zur Konkretisierungsproblematik die Ausführungen im richtungsweisenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.10.1985, Slg. 11894A).

 

Der Berufung hatte aus diesem formellen Grund daher diesbezüglich Erfolg beschieden zu sein.

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass das Mitführen der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) für das beförderte Gefahrgut zu den wichtigsten Verpflichtungen eines Lenkers einer Beförderungseinheit gehört. Dieses Begleitpapier enthält bekanntermaßen die notwendigen Informationen über das Gefahrgut, seine Eigenschaften, die notwendigen Maßnahmen bei Zwischenfällen etc. Jeder Lenker einer Beförderungseinheit - und dafür wird er ja besonders ausgebildet - muss besonderes Augenmerk darauf legen, dass die schriftlichen Weisungen auch tatsächlich mitgeführt werden. Hat der Lenker diese Unterlagen nicht bei sich, so erfüllt er nicht einmal das vom Gesetz verlangte formale Mindesterfordernis; von einem sorgfältigen Lenker sollte zudem erwartet werden, dass er sich, nicht zuletzt in eigenem Interesse, schon vor Antritt der Fahrt sich vom Inhalt der schriftlichen Weisungen in Kenntnis setzt.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat er diese Sorgfaltswidrigkeit sehr wohl zu vertreten und kann es nicht angehen, hier die Verantwortung bei einem Dritten festmachen zu wollen.

 

Angesichts des Umstandes, dass dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, hält es die Berufungsbehörde für vertretbar, auch mit einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro das Auslangen zu finden, um ihn künftighin zur genauen Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zu bewegen. Ausgehend von den von der Erstbehörde angenommenen und ohne Widerspruch gebliebenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers kann erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, dass die Berufungsbehörde entgegen der offenkundigen Ansicht der Erstbehörde der Meinung ist, dass die Bestimmung des § 19 VStG eine Strafbemessung im Centbereich (13 Cent Unrechtsgehalt bzw. Verschulden) wohl nicht zulässt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum