Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108551/5/Ki/Ka

Linz, 13.12.2002

VwSen-108551/5/Ki/Ka Linz, am 13. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des SS, vom 7.6.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.5.2002, betreffend Vorwurf der Übertretung der StVO am 13.10.2001 um 18.47 Uhr auf der A1, Westautobahn, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen

Rechtsgrundlage:

§§ 13 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50,87 Euro bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Per Telefax legte der Bw am 10.6.2002 eine mit 7.6.2002 datierte Stellungnahme vor, welche dem Grunde nach als Berufung angesehen werden kann.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Die obzitierte Eingabe des Rechtsmittelwerbers ist völlig unleserlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angekommen, sodass eine Bearbeitung nicht möglich war.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG wurde daraufhin dem Beschuldigten aufgetragen, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens den Mangel dahingehend zu beheben, dass er das Telefax vom 10.6.2002 neuerlich (lesbar) übermitteln solle. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass, falls er innerhalb der genannten Frist den aufgezeigten Mangel nicht behebt, seine Eingabe ohne weitere inhaltliche Behandlung zurückgewiesen wird.

Auf dieses Schreiben wurde bis dato nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird dieser Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nachdem das Anbringen des Beschuldigten völlig unleserlich und daher eine Bearbeitung nicht möglich ist, wurde ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, wobei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Frist zurückgewiesen wird.

Nachdem der Bw innerhalb dieser Frist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, war daher im Sinne des § 13 Abs.3 AVG die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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