Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108554/19/Kei/Pe

Linz, 30.12.2003

 

 

 VwSen-108554/19/Kei/Pe Linz, am 30. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. A G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K M und Dr. H M, E-Kstraße, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. August 2002, Zl. VerkR96-19661-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2003 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 4. Dezember 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 49,40 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.09.2001 um 14.03 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen S auf der Wautobahn A in Fahrtrichtung W gelenkt, wobei Sie im Gemeindegebiet von S i.A. bei Km die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 52 lit.a Z. 10 a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

247,00 Euro 96 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

24,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 271,70 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.8.2002, VerkR96-19661-2001, erhebe ich Berufung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, ich hätte am 10.9.2001 um 14.03 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen S auf der Wautobahn A in Fahrtrichtung W gelenkt, wobei ich im Gemeindegebiet von S i.A. bei Km die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten hätte.

Dadurch hätte ich § 52 lit.a Z. 10 a StVO 1960 übertreten.

Dieser Vorwurf ist unzutreffend.

Wie ich bereits in meinen bisherigen Stellungnahmen ausgeführt habe, wurde die dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Verordnung vom 6.7.2001 auf der Basis des § 43 Abs. 1 a StVO erlassen. Diese Gesetzesbestimmung deckt diese Verordnung aber gerade nicht, weil der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt wurde. Die Verordnung ist daher gesetzwidrigerweise erlassen worden und kann eine Bestrafung nicht stützen.

Darüberhinaus sind auf dem Radarfoto zwei Fahrzeuge erkennbar.

Davon eines, das mich rechts überholt. Dieses Fahrzeug hat die Radarmessung ausgelöst (vgl. VWGH vom 5.11.1997, 97/03/0159).

Ich habe zum Beweis dieses Vorbringens einen Sachverständigen aus dem KFZ-Fach beantragt. Dieser wurde jedoch als nicht erforderlich erachtet, ohne daß hiefür eine ausreichende Begründung gefunden wurde. Die Aussage des Meldungslegers, daß mein Fahrzeug die Messung ausgelöst haben könne, kann ein entsprechendes Sachverständigen-Gutachten wohl nicht ersetzen.

Ich stelle deshalb den Antrag, meiner Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. September 2002, Zl. VerkR96-19661-2001, Einsicht genommen und am 4. Dezember 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung wurden einvernommen die Zeugen BI G und FOI K S und der technische Sachverständige Ing. J L äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Es konnte nicht gefunden werden, dass der gegenständliche Messvorgang nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist.

Ein Bedenken im Hinblick auf eine Gesetzwirdigkeit einer der gegenständlichen Verordnungen liegt nicht vor.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 247 Euro ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 49,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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