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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108570/2/Sch/Pe

Linz, 15.05.2003

 

 

 VwSen-108570/2/Sch/Pe Linz, am 15. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HS vom 22. September 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. September 2002, VerkR96-2082/2002/Win, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 435,60 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 10. September 2002, VerkR96-2082/2002/Win, über Herrn HS, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 27 Abs.1 Z1 iVm 13 Abs.1a Z2 GGBG, 2) §§ 27 Abs.1 Z1 iVm 13 Abs.1a Z3 GGBG und 3) §§ 27 Abs.1 Z1 iVm 13 Abs.1a Z3 GGBG Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 726 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils eine Woche verhängt, weil er als Beförderer am 13. Juni 2002 um 16.20 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen an den der Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen gekoppelt war, beim Zollamt Stadthafen in Linz auf einer öffentlichen Straße gefährliche Güter der Klasse(n) 8/47(b) 3266 - ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g. 8/17 (c) 3264 - ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, n.a.g. 3/2(a) 1993 - entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g. 5.1/1 (b) 3140 Wasserstoffperoxid und Peressigsäure; Mischung, stabilisiert mit Säuere(n), Wasser und höchstens 5% Peressigsäure 8/17 (c 1805 - Phosphorsäure 8/42 (c 1824 - Natriumhydroxidlösung (Natronlauge), Bruttogewicht: 15.170 kg, (Beförderungsart: Versandstücke)

1) befördern lassen habe, wobei in der schriftlichen Weisung die Nummer(n) zur Kennzeichnung des Gutes (Güter) nicht angegeben gewesen seien, Rn 10385 Abs.1 lit.a ADR,

2) befördern lassen habe, wobei das Versandstück der Klasse 3 nicht mit den Buchstaben UN und der Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes (UN-Nummer, Kennzeichnungsnummer) versehen gewesen sei Rn 2312 Abs.1 ADR und

3) befördern lassen habe, wobei am Versandstück der vorgeschriebene Gefahrzettel nicht angebracht gewesen sei; Rn 2812 Abs.2 bis 11 ADR.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 217,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bringt in seinem Rechtsmittel begründend vor, dass ihm das Organ der Erstbehörde anlässlich der Strafverhandlung vom 10. September 2002 auf Nachfrage hin mitgeteilt habe, dass sich die Gesetzeslage nicht geändert hätte. Mittlerweile gäbe es aber eine neue Novelle zum ADR. Der Berufungswerber führt in der Folge wörtlich aus:

"Aus diesem Grund berufe ich gegen die Straferkenntnis vom 10.9.2002 und gebe die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu."

 

Dazu ist zu bemerken, dass ADR-Novellen grundsätzlich in Abständen von zwei Jahren erfolgen. Zum Vorfallszeitpunkt war das ADR in der Novelle 2001 in Geltung. Diesbezüglich ist ergänzend zu bemerken, dass diese auch derzeit noch anzuwenden ist, da noch keine Novellierung des GGBG erfolgt ist, die das an sich schon vorhandene ADR 2003 in das innerstaatliche Recht transferieren würde.

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen haben daher ihre entsprechende Rechtsgrundlage im ADR (Novelle 2001). Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die hier relevanten Tatbestände durch die ADR-Novelle 2001 in Relation zum ADR 1999 ohnedies keinerlei Änderung erfahren haben. Sohin ist die vom Berufungswerber aufgeworfene Frage letztendlich ohne Entscheidungsrelevanz.

 

Durch die ADR-Novelle 2003 ist die Systematik des ADR geändert worden, damit ist aber nicht zwangsläufig die Aussage verbunden, dass auch in materieller Hinsicht - zumindest im Bezug auf die hier relevanten Delikte - Änderungen eingetreten sind.

 

Die Berufungsbehörde vermag keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Auch der Rechtsmittelwerber selbst bringt diesbezüglich nichts vor, sodass angenommen werden kann, dass er dem Straferkenntnis nichts Substanzielles entgegenhalten kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat bezüglich der drei Übertretungen jeweils die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG verhängt, sodass sich von vornherein Erwägungen zu den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG erübrigen.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 leg.cit lag schon deshalb nicht vor, da dem Berufungswerber kein Milderungsgrund, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kam. Nach der Aktenlage musste er vielmehr bereits wegen mehrerer Übertretungen des GGBG bestraft werden.

 

Für ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 VStG fehlen gänzlich die Voraussetzungen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 
 

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