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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108575/2/Ki/Ka

Linz, 15.10.2002

VwSen-108575/2/Ki/Ka Linz, am 15. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des GA, vom 25.9.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.9.2002, VerkR96-8837-2002-O, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos mit der Feststellung behoben , dass die in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.7.2002, VerkR96-8837-2002, rechtskräftig ist.

II. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.3 und 51 VStG.

zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter VerkR96-8837-2002 vom 9.7.2002 gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung erlassen.

Der Bw reagierte auf diese Strafverfügung hin mit einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.8.2002, in diesem Schreiben hat er zunächst angeführt, dass er die Strafverfügung akzeptiere und es wurde darüber hinaus eine Begründung für die Verwaltungsübertretung dargelegt.

In diesem Schreiben führt der Beschuldigte weiters aus, dass er ein reflektierter Autofahrer und verantwortungsvoller Familienvater sei. Die verhängte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen sei ihm zur Zeit nicht möglich. Er wisse nicht, wie die Behörde das bewerte, vielleicht könnte die Behörde die Verfügung noch einmal überdenken. Das Schreiben schließt mit der Bitte, dass, wenn eine Möglichkeit gesehen werde, dem Bw in der Angelegenheit entgegenzukommen, er sehr dankbar wäre.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 25.9.2002 einen Einspruch, welcher als Berufung zu werten ist. Unter anderem wird in diesem Schreiben ausgeführt, dass sich der Einspruch auf die Begründung des § 49 Abs.2 VStG (nach dieser Bestimmung hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, über einen Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden) richte.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 49 VStG lautet wie folgt:

"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (Anmerkung der Berufungsbehörde: dies betrifft nicht die Verfahrenskosten).

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken."

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Eingabe des Herrn A vom 18.8.2002 keinen Einspruch gegen eine Strafverfügung, weder im Hinblick auf die Schuld noch auf die bloße Strafhöhe, darstellt. In dem Schreiben ist ausdrücklich angeführt, dass die Strafverfügung akzeptiert werde. In diesem Schreiben wird ferner ausgeführt, dass Herrn A die verhängte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen nicht möglich sei. Wenn auch ausgeführt ist, dass die Behörde die Strafverfügung noch einmal überdenken könnte, so zielt das Schreiben des Beschuldigten daraufhin, nicht die Strafhöhe schlechthin zu reduzieren, sondern ihm im Rahmen der Vollstreckung der Geldstrafe im Sinne des § 54b Abs.3 VStG entgegenzukommen. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Für diese Auslegung des Inhaltes des Schreibens vom 18.8.2002 spricht auch die nunmehrige Berufungsbegründung, wonach sich der Einspruch auf die Begründung des § 49 Abs.2 VStG richtet, nämlich dahingehend, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht mehr zuständig gewesen wäre.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass das Schreiben des Herrn A vom 18.8.2002 im Zusammenhang mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.7.2002, VerkR96-8837-2002, nicht als Einspruch im Sinne des § 49 VStG anzusehen ist und somit diese Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Eine Erlassung eines Straferkenntnisses war daher wegen entschiedener Sache nicht mehr zulässig, weshalb in Stattgebung der Berufung dieses Straferkenntnis ersatzlos behoben werden musste.

Über den Antrag auf Strafaufschub bzw Teilzahlung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gesondert zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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