Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108576/21/Kei/Jo

Linz, 23.12.2003

 

 

 VwSen-108576/21/Kei/Jo Linz, am 23. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. September 2002, Zl. VerkR96-13901-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2003, zu Recht:

 

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Schilling 1.162,00 Euro" wird gesetzt " 1.162,00 Euro" und statt "gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b" wird gesetzt "gemäß § 99 Abs.1 lit.b".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 232,40 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie stehen in Verdacht, am 20.4.2002 zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 145 im Gemeindegebiet Regau vom Gasthaus Kratzer kommend sowie über weitere öffentliche Verkehrsflächen bis auf Höhe km 12,700 der B 145 gelenkt zu haben und obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden (insbesondere leichter Alkoholgeruch, veränderte Aussprache, deutlich gerötete Augenbindehäute), haben Sie sich am 20.4.2002 um ca. 8.10 Uhr am Gendarmerieposten Vöcklabruck nach zwei ungültig durchgeführten Testversuchen gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling

 

1.162,00 Euro


falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

336 Stunden

gemäß §

 

§ 99 Abs.1 lit.b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

116,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.278,20 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

"Ich habe nicht am 20.4.2002 zwischen 3.00 - 4.00 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf der B145 im Gemeindegebiet Regau vom Gasthaus Kratzer kommend sowie über weitere öffentliche Verkehrsflächen bis auf Höhe Kilometer 12,700 der B145 gelenkt. Ich habe von vornherein angegeben, dass in dieser Nacht nicht ich mein Fahrzeug gelenkt habe, sondern ein Bekannter mit meinem Auto gefahren ist.

Ich habe mich nicht am 20.4.2002 um 8.10 Uhr am Gendarmerieposten Vöcklabruck gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen."

Der Bw beantragte, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-13901-2002 vom 19. September 2002 ersatzlos aufgehoben wird, in eventu, dass die Berufungsbehörde mittels Bescheid feststellt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Oktober 2002, Zl. VerkR96-13901-2002, Einsicht genommen und am 2. Dezember 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen RI P M, Inspektor H F, M G und M H.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen RI P M und Inspektor H F. Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf den guten persönlichen Eindruck, den diese beiden Zeugen in der Verhandlung gemacht haben.

Die beiden angeführten Zeugen haben - wie auch die übrigen einvernommenen Zeugen - unter Wahrheitspflicht ausgesagt (s. die §§ 49 und 50 AVG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 232,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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