Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108581/19/Kei/Pe

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-108581/19/Kei/Pe Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, Snstraße, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20. August 2002, Zl. VerkR96-1304-2002/Ah, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2003, zu Recht:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 267,20 Euro (= 260 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 17.2.2002 um 4.57 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen P im Gemeindegebiet K auf der L Sstraße bis auf Höhe km , wobei Sie sich

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand infolge eines Atemluftalkoholgehaltes von mindestens 0,92 mg/l befanden,
  2. bei dieser Fahrt den Führerschein nicht mitführten, da Sie diesen trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan zur Überprüfung nicht aushändigen konnten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1. § 5 Abs.1 StVO 1960 i.d.g.F.

ad 2. § 14 Abs.1 Ziffer.1 FSG 1997 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1. 1300 Euro ad 1. 18 Tage ad 1. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960

ad 2. 36 Euro ad 2. 10 Stunden ad 2. § 37 Abs.1 FSG 1997

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

133,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1469,60 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der ausführlichen Berufung im Wesentlichen vor:

 

Er bestreite das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen und das Vorliegen einer Alkoholisierung am 17.2.2002 gegen 6.35 Uhr im Ausmaß von 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Bw hätte, wie sich später herausgestellt hätte, den Führerschein zwar tatsächlich mitgehabt, dieser hätte sich jedoch in einem Fach im Bereich der Mittelkonsole des Fahrzeuges befunden.

Der Bw beantragte, dass der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erstbehörde neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgetragen wird.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 19. November 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden einvernommen der Bw und die Zeugen RI H A und RI G A und der technische Sachverständige Ing. M A äußerte sich gutachterlich.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Für den Oö. Verwaltungssenat hat sich ergeben, dass im gegenständlichen Zusammenhang das gegenständliche Messgerät vorschriftsgemäß geeicht war und dass RI H A ermächtigt war, eine Untersuchung der Atemluft des Bw auf Alkoholgehalt durchzuführen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht werden.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungs- oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert.

Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter ist eine solche, die im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses einschlägig ist und die diesbezüglich als erschwerend gewertet wird. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 400 Euro pro Monat (= Arbeitslosengeld), Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt ist im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses beträchtlich.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses berücksichtigt, nicht aber im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 267,20 Euro (= 260 Euro + 7,20 Euro), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum