Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240311/2/Gf/Km

Linz, 28.05.1998

VwSen-240311/2/Gf/Km Linz, am 28. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 11. Mai 1998, Zl. SanRB96-38-1998, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 S.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 16 Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 11. Mai 1998, Zl. SanRB96-38-1998, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 26. März 1998 Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 3 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 14. Mai 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Mai 1998 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte und nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2. Über diese hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs. 1 VStG erwogen:

2.1. Nach § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 20 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung zumutbar ist.

2.2. Hinsichtlich der Strafbemessung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses aus, daß der Rechtsmittelwerber bereits zweimal wegen einer Übertretung des LMG bestraft worden und für zwei Kinder sorgepflichtig, im übrigen jedoch vermögenslos sei.

Der Berufungswerber bringt vor, daß die Lebensmittel künftig schon von der Bäckerei verpackt angeliefert würden und somit keine Probleme mehr mit den Hygienevorschriften zu erwarten seien.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Dadurch, daß der Beschwerdeführer offenkundig darauf hingewirkt hat, daß die Lebensmittel in Zukunft schon vom Lieferanten vorverpackt werden, hat er sich nach h. Auffassung ernsthaft bemüht, weitere nachteilige Folgen zu verhindern; ihm ist daher gemäß § 19 Abs. 2 VStG der Milderungsgrund des § 34 Z. 15 StGB zugute zu halten.

Der Oö. Verwaltungssenat findet es daher in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 200 S und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden herabzusetzen.

3.2. Insoweit war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 S; nach § 65 VStG war dem Berufungswerber hingegen kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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