Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108584/2/Ki/Pe

Linz, 17.10.2002

VwSen-108584/2/Ki/Pe Linz, am 17. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. MS, vom 6.10.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1.10.2002, VerkR96-13652-2002 Sö, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm § 134 Abs.1 KFG 1967 festgestellt wird.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 1.10.2002, VerkR96-13652-2002 Sö, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.6.2002 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das oa. Kraftfahrzeug am 6.3.2002 um 16.50 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 6.10.2002 Berufung mit nachstehender Begründung:

"Wie Sie wissen, habe ich der BH Linz-Land sehr wohl Auskunft darüber erteilt, wer am 6.3.02 das Fahrzeug gelenkt haben kann. Die Anschrift der möglichen Fahrzeuglenker war bekannt.

Um die Zuständigkeit auf eine Person einschränken zu können, habe ich gebeten den genauen Sachverhalt mitzuteilen.

Wie sich bei der Vernehmung am 1.10.02 (BH Kirchdorf) herausstellte wäre es tatsächlich möglich gewesen auf Grund der Akteneinsicht die Lenkerfrage auf eine Person einzugrenzen.

Es ist offenbar notwendig, die wesentlichen Antworten des Sachbearbeiters bei meinem Telefonat mit der BH Linz-Land festzuhalten.

Auf meine Aussage, daß ich nicht sicher sagen kann, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt lenkte und sowohl meine Frau als auch ich in Frage kämen, erhielt ich die erzürnte Antwort: ‚Es ist immer das Gleiche, aber es ist eh wurscht, es trifft sowieso den Zulassungsinhaber'

Auf die Bitte den genauen Sachverhalt mitzuteilen antwortete der Sachbearbeiter: ‚das ist nicht möglich, das ist im Gesetz nicht vorgesehen'

Hätte ich damals gewußt, bzw. hätte mich der Sachbearbeiter darauf hingewiesen, daß ich Akteneinsicht nehmen könne, wäre die Einschränkung auf einen Fahrzeuglenker fristgerecht möglich gewesen und somit eine Verwaltungsübertretung nicht erfolgt.

Abschließend stellen sich also 2 Fragen:

1.Muß ich, und jeder andere Staatsbürger auch über die Möglichkeit der Akteneinsicht Bescheid wissen?

2.Ist der zuständige Sachbearbeiter verpflichtet, auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hinzuweisen.

NS: Ich glaube, daß der Gesetzgeber seinem Bürger Informationen zur Wahrheitsfindung nicht vorenthalten will und im Zweifelsfall bzw. bei Schwächen in der Gesetzgebung sich auf für den ‚Angeklagten' etnscheiden kann."

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Mit Schreiben vom 24.6.2002, VerkR96-7430-2002-O, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Bw gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das KFZ Kz. am 6.3.2002 um 16.50 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der A1, Km 179,000, Fahrtrichtung Salzburg, gelenkt hat. Anlass für diese Anfrage war eine Anzeige wegen einer Übertretung der StVO 1960.

Der Bw wurde in der genannten Aufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunft den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Weiters, dass, wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, jene Person zu benennen sei, welche diese erteilen könne. Weiters wurde auf die Strafbarkeit hingewiesen, wenn die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben werde.

Der Bw übermittelte daraufhin datiert mit 1.7.2002 das ihm zur Verfügung gestellte Formblatt, auf welchem lediglich ausgeführt wurde, er könne dazu keine Auskunft erteilen, weil trotz intensiver Nachforschung nicht mit Sicherheit eruierbar sei, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug lenkte.

Unbestritten steht fest, dass die oben erwähnte Antwort des Bw vom 1.7.2002 keine ordnungsgemäße Beantwortung der Lenkeranfrage iSd § 103 Abs.2 KFG darstellt. Ausdrücklich geht aus der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 hervor, dass dem Verlangen der Behörde nur dann ordnungsgemäß entsprochen wird, wenn eine einzelne, eindeutig bestimmte Person (als Lenker oder Auskunftspflichtiger) bezeichnet wird. Die Anführung einer - auch bestimmten - Personenmehrheit ist unzureichend (siehe VwGH 91/03/0294 vom 18.11.1992 u.a.). Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird daher in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.

Wenn nun der Bw argumentiert, er habe, um die Zuständigkeit auf eine Person einschränken zu können, gebeten, den genauen Sachverhalt zu erfahren, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Auskunftspflichtige (im Falle der Überlassung des Fahrzeuges an andere Personen) verpflichtet, jene Aufzeichnungen zu führen, die ihm die Auskunftserteilung ermöglichen. Sollte er daher zur Erteilung einer Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, fällt ihm dies zur Last (VwGH 89/02/0206 vom 15.5.1990 u.a.). Hätte demnach der Bw entsprechende Aufzeichnungen geführt, so hätte er die geforderte Auskunft auch ohne weitere Rückfragen klaglos erteilen können.

Ebenso ist die Behauptung, einem Auskunftsverlangen habe nicht nachgekommen werden können, weil keine Akteneinsicht gewährt wurde, nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignet. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH hat der Zulassungsbesitzer sich den zur Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erforderlichen Wissensstand so zu verschaffen, dass es nicht der Einsicht in behördliche Akten bedarf (VwGH 99/03/0074 vom 26.5.1999).

Insgesamt wird zur Verschuldensfrage festgestellt, dass für eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 fahrlässige Begehungsweise ausreicht. Von einem ordnungsgemäß handelnden sorgfältigen Zulassungsbesitzer ist auch zu erwarten, dass er die entsprechenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen kennt und sich entsprechend diesem Wissenstand verhält. Ein allfälliger Rechtsirrtum könnte daher im vorliegenden Falle nicht entlasten. Andere Umstände, welche in subjektiver Hinsicht ein Verschulden in Frage stellen könnten, sind nicht hervorgekommen.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Laut Rechtsprechung des VwGH ist es, wenn die Ahndung des Grunddelikts nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird (VwGH 99/03/0434 vom 22.3.2000). Jedenfalls ist zu Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens hat die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde bemessen, wobei zu Recht als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet wurde. Erschwerungsgründe werden keine festgestellt.

Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bw wurden, da die Auskunft hierüber verweigert wurde, geschätzt. Diesbezüglich wurden in der Berufung keine Einwendungen erhoben.

Zu bemerken ist ferner, dass die festgelegte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um den Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Die Korrektur der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Strafnorm war geboten, zumal dabei offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen ist.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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