Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108591/2/Bi/Be

Linz, 04.11.2002

 

VwSen-108591/2/Bi/Be Linz, am 4. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Dr. W, vertreten durch RA Dr. K, vom 3. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23. September 2002, VerkR96-9262-2-2001/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird kein Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch die Wortfolge "/Werbung" zu entfallen hat.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 43,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro (3 Tagen EFS) verhängt, weil sie als Geschäftsführerin der "S-Werbung" Ankündigungsunternehmen S GesmbH und somit als die gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Person zu verantworten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 29. November 2001 um 13.36 (Uhr) im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B1 Wiener Straße auf Höhe von ca StrKm 200.550 rechts im Sinne der Kilometrierung die Ankündigung/Werbung "Hornbach Wels/West Es gibt immer was zu tun", einsehbar für Straßenbenützer der B1 in Fahrtrichtung Wels außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe diese Ankündigung als Werbung qualifiziert und den Sachverhalt unter § 84 Abs.2 StVO subsumiert. Bei der Werbeanlage handle es sich aber nicht um eine Werbebotschaft im wettbewerbsrechtlichen Sinn, sondern um eine Hinweistafel auf den Hornbach-Markt in Wels-West. Die Hinweistafel begünstige die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs durch den rechtzeitigen Hinweis auf den Hornbach-Markt bereits mehrere Kilometer vor Erreichen des Zieles. Dem potenziellen Kunden werde die Lage des Marktes angekündigt, und dadurch ein Suchen und damit eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer verhindert. Die Tafel diene daher der Verkehrssicherheit und beeinträchtige diese in keiner Weise. Aus diesem Grund wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Insbesondere aus dem Foto, das die in Rede stehende Tafel mit der Aufschrift "Hornbach - Es gibt immer was zu tun - Wels/West" und einem Pfeil in gerader Richtung zeigt, lässt sich ohne Zweifel ersehen, dass sich die Tafel in geringer, jedenfalls unter 100 m betragender Entfernung vom Fahrbahnrand der B1 befindet, wobei die Erstinstanz bereits in der gegen die Bw gerichtete Strafverfügung und auch im angefochtenen Straferkenntnis den Terminus "Ankündigung/Werbung" verwendet hat.

Die Tafel steht nicht im Ortsgebiet M, sondern im dortigen Gemeindegebiet ca bei StrKm 200.550 unmittelbar neben dem parallel zur B1 in Fahrtrichtung Wels verlaufenden, von dieser aber durch einen Grünstreifen getrennten Radweg.

Die Geschäftsleitung der H-Baumarkt GmbH, Brunn am Gebirge, hat über entsprechende Anfrage der Erstinstanz mitgeteilt, dass die Hinweistafel von der Fa S Werbung, 1220 Wien, angemietet wurde, deren Geschäftsführerin die Bw ist. Diese hat auch nie ihre Verantwortung gemäß § 9 VStG abgestritten.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 leg.cit. sind (ansonsten) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. ...

Werbungen im Sinne des § 84 sind Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen. Mit wirtschaftlicher Werbung ist ein Güteurteil verbunden (vgl VwGH v 26.2.1968, 1427/67, ua). Zum Begriff der "Ankündigung" gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft (vgl Erk v 19.10.2001, 2001/02/0152, ua).

Im gegenständlichen Fall wird dem Straßenbenützer bei Ansichtigwerden der in Rede stehenden Tafel bzw deren Aufschrift der Eindruck vermittelt, der genannte Baumarkt befinde sich in seiner Fahrtrichtung geradeaus; um dorthin zu gelangen, müsse er die Fahrt geradeaus fortsetzen. Obwohl die Nennung des Unternehmens mit dem zum Firmenlogo gehörenden "es gibt immer was zu tun" verbunden ist, ist die Aufschrift nicht als Werbung, sondern als Ankündigung im Sinne eines Hinweises auf die örtliche Lage des Unternehmens, also weiter in Richtung Wels, zu qualifizieren.

Tatsächlich liegt der H-Markt Wels-West in der Straße auf der anderen Seite von Wels, Richtung G, also mehr als 10 km von der in Rede stehenden Ankündigung entfernt. Die Flüssigkeit oder Sicherheit des Verkehrs wird durch die Tafel schon deswegen nicht beeinflusst, weil bei km 200.550 der B1 kein Straßenbenützer irgendwelche Vorkehrungen treffen muss, um den Markt nicht zu übersehen.

Eine Hinweistafel, wie die Bw geltend macht, ist in der Ankündigung ebenfalls nicht zu erblicken, zumal zum einen Vorwegweiser gemäß § 53 Abs.1 Z13a StVO in einer Entfernung von 150 bis 250 m von der Kreuzung bzw Zufahrt anzubringen sind und zum anderen Form und Farbe von Wegweisern (zu Lokal- oder Bereichszielen) in
§ 53 Abs.1 Z13d StVO festgelegt sind, wobei eine Ähnlichkeit mit der genannten Ankündigung nicht zu sehen ist. Hinweiszeichen bzw Hinweistafeln dienen außerdem der Kundmachung hoheitlicher Verordnungen; davon kann im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein.

Ob nun die Verkehrssicherheit durch die Ankündigung in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird oder nicht, ist irrelevant, weil im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine eventuelle Bewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorliegen. Die Bw hat keine solche Bewilligung und die Anbringung der Ankündigung innerhalb des 100m-Bereichs von der B1 außerhalb eines Ortsgebietes war somit unzulässig.

Die Bw hat daher als Geschäftsführerin der GmbH und damit als deren nach außen vertretungsbefugtes Organ den ihr in der nunmehrigen Umschreibung gemäß § 44a Z1 VStG zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und in Ermangelung irgendwelcher Angaben durch die Bw deren finanzielle Verhältnisse geschätzt (2.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen); die Bw hat dem nicht widersprochen, weshalb diese Schätzung auch dem Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe finden sich nicht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist innerhalb des Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Ankündigung - Hinweistafel oder Vorwegweiser

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum