Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108592/23/Kei/Jo

Linz, 19.12.2003

 

 

 VwSen-108592/23/Kei/Jo Linz, am 19. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. G K, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. G G, Hgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. September 2002, Zl. VerkR96-1144-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 220 Euro herabgesetzt wird.
  2. Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 27.1.2002 um ca. 12.55 Uhr den Kombi, Kennzeichen G auf der Pautobahn A bei AKm. im Gemeindegebiet von S in Richtung S gelenkt, wobei Sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 KmH um 53 KmH überschritten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960;
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:


Geldstrafe von
Euro
 
 
260

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
 
3 Tage, 12 Stunden

gemäß §
 
 
 
99 Abs. 3 lit.a StVO

 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
  1. Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der

Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 286 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Mit Schreiben des Berufungswerbers (Bw) vom 26. November 2003 wurde die Berufung auf eine solche, die nur gegen die Strafe gerichtet ist, eingeschränkt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Durch die belangte Behörde wurde "das Vorliegen von Verwaltungsvormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen". Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass nur eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von vorliegenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.810 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht (Unterhaltspflicht) für drei Kinder und die ehemalige Ehefrau.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Betracht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist (Vorliegen von nur einer Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, keine Berücksichtigung des Aspektes der Spezialpräventation).

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro ist insgesamt angemessen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war auch dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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