Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108594/5/Ki/Ka

Linz, 08.11.2002

VwSen-108594/5/Ki/Ka Linz, am 8. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des DA, vom 1.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.9.2002, GZ. S-15248/02-4, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10.9.2002, GZ. S-15248/02-4, den Berufungswerber (Bw) einer Übertretung des KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 16.9.2002 vom Bw persönlich übernommen.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis per e-Mail am 1.10.2002 Berufung.

3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt vom 22.10.2002 reagierte der Bw mit Schreiben vom 2.11.2002 dahingehend, dass er die Berufung aufrecht erhält, weil sich ja am Sachverhalt nichts verändert hat.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16.9.2002 vom Bw persönlich übernommen und es gilt dieses daher ab diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30.9.2002.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 1.10.2002 per e-Mail eingebracht.

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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