Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108597/2/Sch/Rd

Linz, 09.12.2002

VwSen-108597/2/Sch/Rd Linz, am 9. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 1. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. August 2002, VerkR96-15390-2002, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. August 2002, VerkR96-15390-2002, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z8 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG, 2) § 7 Abs.2 Z8 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG und 3) § 7 Abs.2 Z1 iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG Geldstrafen von 1) bis 3) jeweils 727 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils 336 Stunden verhängt, weil anlässlich einer am 27. März 2002 um 13.20 Uhr in Schwechat auf der B 9 bei Kilometer 8,4 durchgeführten Gefahrengutkontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen, gelenkt von W, Folgendes festgestellt worden sei:

1) Im Beförderungspapier haben folgende Eintragungen gefehlt:

Die Anzahl der Versandstücke mit gefährlichen Gütern insgesamt zum Anhaltepunkt Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR, die Beschreibung der Versandstücke (Großpackmittel) Rn 2002 Abs.1 lit.a ADR und die Gesamtmenge der beförderten gefährlichen Güter, Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR, wobei der Freistellungsvermerk nach Rn 10012 Abs.1 ADR: "Beförderung ohne Überschreitung der in der Rn 10011 ADR vorgesehenen Freigrenze Rn 10012 Abs.1" im Beförderungspapier fehlte, obwohl gefährliche Güter nur eines Absenders befördert wurden. Am Feuerlöscher war das Datum der nächsten Überprüfung überschritten, Rn 10240 ADR.

2) Das Versandstück der Klasse 2 sei nicht mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung für begrenzte Mengen versehen gewesen, Rn 2201a Abs.7 lit.a ADR.

3) Die Ladung sei nicht gesichert gewesen, Rn 10414 Abs.1 ADR.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 218,10 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, in welcher Funktion der Berufungswerber belangt worden ist. Aufgrund der Mitzitierung des § 27 Abs.1 Z1 GGBG bei den übertretenen Rechtsvorschriften kann zwar angenommen werden, dass hier wohl der Beförderer gemeint war, welcher Umstand aber keinesfalls zur notwendigen Konkretisierung des Tatvorwurfes ausreicht. Im Bescheidspruch ist nicht einmal von einer Beförderung die Rede, vielmehr werden dort lediglich die Feststellungen anlässlich einer Gefahrgutkontrolle durch Polizeiorgane wiedergegeben.

Zumal innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG keine entsprechende taugliche Verfolgungshandlung unternommen worden ist, war der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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