Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108599/5/Bi/Be

Linz, 07.11.2002

 

VwSen-108599/5/Bi/Be Linz, am 7. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vom 3. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. August 2002, VerkR96-21668-2002, in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird.

II. Ein Kostenersatz zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der gegen das Strafausmaß gerichtete Einspruch des Beschuldigten abgewiesen und die mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 23. Juli 2002, VerkR96-21668-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängte Geldstrafe von 60 Euro (48 Stunden EFS) bestätigt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er lasse sich nicht als Raser abstempeln; die Vormerkungen seien unter unglücklichen Umständen zustande gekommen. Er habe die Beschränkung übersehen; allerdings sei von bis kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Straße gewesen. Er sei im Jahr 40.000 bis 50.000 km beruflich als Vertragsbediensteter des Finanzamtes unterwegs. Er habe Schulden durch den Hausbau und seine Frau sei krank, was finanzielle Aufwendungen durch regelmäßige Fahrten zu Untersuchungen bedeute. Er ersuche um Nachsicht des Strafausmaßes.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geld- bzw bei Uneinbringlichkeit zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Bescheides - zutreffend - ausgeführt, dass eine Überschreitung einer Geschwindigkeitsbeschränkung um
23 km/h nicht mehr als geringfügig anzusehen ist. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist kein Tatbestandsmerkmal, dh die Übertretung ist auch strafbar, wenn sich - außer dem die Lasermessung durchführenden Gendarmeriebeamten - sonst niemand auf der Straße befunden hat.

Ein "Übersehen" der laut Verordnung des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck bereits seit 1977 bestehenden 30 km/h-Beschränkung ist als Argument eher ungeeignet, weil der Lenker eines Fahrzeuges mit einer solchen Aufmerksamkeit am Verkehr teilzunehmen hat, dass ihm die Beachtung von derartigen Beschränkungen möglich ist. Ob er das Fahrzeug aus beruflichen oder privaten Gründen lenkt, ist ebenfalls unerheblich. Dass Personen, die mehr Kilometer im Jahr zurücklegen, auch öfter Gefahr laufen, in Geschwindigkeitskontrollen zu geraten, liegt auf der Hand.

Laut Akt handelt es sich beim Wert von 53 km/h um einen in technischer Hinsicht unbedenklichen Lasermesswert eines geeichten Gerätes, wobei die vom Hersteller und in der Zulassung vorgesehene Toleranz von 3 km/h zu Gunsten des Bw abgezogen wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei der Berufung um eine ausschließlich auf das Strafmaß bezogene.

Die im Bescheid genannten Vormerkungen jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 2.5.2000 und vom 13.11.2001 sind rechtskräftig und wurden gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG als erschwerend, weil einschlägig, gewertet, auch wenn die damaligen Umstände, unter denen sie begangen wurden, unglücklich gewesen sein sollten.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war daher nur wegen des Einwandes des Bw zu seinen finanziellen Aufwendungen wegen der Krankheit der Gattin und der Schulden aus dem Hausbau zu rechtfertigen, wobei allerdings ein Einkommen von 1.270 Euro zugrundezulegen ist. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe - bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind finanzielle Erwägungen unerheblich - liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw zur genauesten Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall des Verfahrenskostenersatzes ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Herabsetzung wegen finanzieller Aufwendung (Gattin krank) + Schulden

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