Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108601/2/Kei/An

Linz, 30.10.2003

 

 

 VwSen-108601/2/Kei/An Linz, am 30. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ü K, vertreten durch die Rechtsanwälte K, P & Kollegen, Hplatz, P, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. September 2002, Zl. S-20.446/02-1, zu Recht:

 

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 1.000 Euro festgesetzt wird.
  2. Der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 19.05.2002 um 01.30 Uhr in Österreich, L Bstr. (Höhe Krzg. Ngasse-Anhalteort) den Pkw, Kz. (D), in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,74 mg/l festgestellt werden konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro 1.100,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tage, gemäß 99 Ab.1a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

110,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.210,-- Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor, dass sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, da der Bw lediglich über eine monatliche Arbeitslosenhilfe in der Höhe von 740 Euro verfüge.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 2002, Zl. S-20.446/02-1, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Durch den Oö. Verwaltungssenat wird davon ausgegangen, dass der Bw eine Arbeitslosenhilfe in der Höhe von 740 Euro pro Monat erhält und dass er kein Vermögen hat.

Der Unrechtsgehalt ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro ist insgesamt angemessen.

Die unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen ist angemessen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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