Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108602/11/Fra/Ka

Linz, 02.01.2003

VwSen-108602/11/Fra/Ka Linz, am 2. Jänner 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JL, gegen Punkt I (§ 5 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. August 2002, Zl. S-20.746/02-1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. November 2002, zu Recht erkannt.

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 220 Euro, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.100 Euro (EFS 12 Tage) und unter Punkt 2) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 7 Tage) verhängt, weil er am 18.5.2002 um 03.05 Uhr in Linz, Industriezeile stadteinwärts, Anhaltung: Industriezeile 44a,

1.) den PKW, Kz.: , in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,53 mg/l festgestellt werden konnte und

2.) das KFZ gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin stellt der Bw klar, das Faktum 2 (§ 1 Abs.3 FSG) nicht anzufechten. Den Vorwurf, wegen Alkoholgenuss das Fahrzeug gelenkt zu haben, lehne er jedoch strikt ab. Dass seine Augen gerötet waren, gebe er zu, denn diese sind ständig gerötet, da er an einer Pollenallergie sowie an einer Bindehautentzündung leide.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil hinsichtlich des angefochtenen Faktums eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2002 erwogen:

I.4.1. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers Herrn RI. HK, BPD Linz. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, während des Streifendienstes von der "Donau" per Funk die Mitteilung bekommen zu haben, dass der Lenker des PKW's, Kennzeichen vom Gebäude der Kronenzeitung wegfahren wird, obwohl dieser Lenker keine Lenkberechtigung besitzt. Er habe sich daher im Tatortbereich aufgehalten und gesehen, wie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen cirka um 3.00 Uhr weggelenkt wurde. Der Lenker wurde angehalten und es wurde die übliche Routinekontrolle durchgeführt. Während des Gespräches mit dem Lenker habe er festgestellt, dass dessen Atemluft deutlich nach Alkohol roch. Da er somit die Vermutung hatte, dass sich dieser Lenker im alkoholbeeinträchtigen Zustand befand, habe er ihn zum Alkotest aufgefordert. Dieser stimmte dieser Aufforderung zu. Der Alkotest fand in der Folge im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion statt. Der Alkomat, Marke und Type: Dräger Alcotest 7110 MK-III A, Messgerät Nr. ARLH-0058, war eingeschaltet und betriebsbereit. Das Gerät war entsprechend den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht. Die erste Messung erfolgte um 3.20 Uhr mit einem Messwert von 0,53 mg/l und die zweite Messung um 3.21 Uhr mit einem Messwert von 0,54 mg/l AAG. Zu einer Fehlmessung sei es nicht gekommen. Die Messungen seien verwertbar gewesen. Weshalb der Bw das Messprotokoll nicht unterschrieben hat, könne er nicht mehr angeben. Dem Bw wurde erklärt, dass Anzeige erstattet werde wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigen Zustand und Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche Lenkberechtigung. Der Bw rechtfertigte sich sinngemäß dahingehend, dass er am 17.5.2002 bis cirka 20.00 Uhr ein paar Bier konsumiert habe.

Beim Meldungsleger handelt es sich um ein von der Behörde geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960. Die Angaben des Meldungslegers waren schlüssig und nachvollziehbar. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Die Angaben des Meldungslegers sind unbedenklich und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser den Bw wahrheitswidrig belasten will. Die oa. Angaben werden daher als erwiesen festgestellt.

Rechtliche Beurteilung:

I.4.2. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.3 StVO 1960 ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Beim Meldungsleger handelt es sich um ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ im Sinne des § 5 Abs.2 leg.cit.

Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Bw wurde das Messgerät: Dräger AG, Gerätebezeichnung: 7110 MK-IIIA im Sinne des § 1 Z2 der Alkomatverordnung eingesetzt.

Was die Alkoholsymptome anlangt, hegt der Oö. Verwaltungssenat keinen Zweifel darüber, dass der Bw diese tatsächlich auch aufgewiesen hat, nämlich deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol sowie leichte Rötung der Augenbindehäute. Das Argument des Bw, seine geröteten Augenbindehäute kommen von einer Pollenallergie ist nicht geeignet, die Berechtigung des Meldungslegers, ihn zum Alkotest aufzufordern, in Zweifel zu ziehen. Der Geruch der Atemluft nach Alkoholgehalt rechtfertigt die Vermutung des Straßenaufsichtsorganes, der Proband sei alkoholisiert. Das Messgerät war zur Tatzeit auch ordnungsgemäß geeicht.

Die Atemluftalkoholuntersuchung gab bei der ersten Messung einen Wert von 0,53 mg/l und bei der zweiten Messung einen Wert von 0,54 mg/l. Laut Messstreifen waren Messungen verwertbar. Es sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgekommen, dass der Alkomat nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Das Messergebnis ist sohin beweiskräftig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig. Der Bw hat jedoch nach seinem eigenen Vorbringen eine derartige Blutabnahme nicht ins Auge gefasst. Auch ein entschuldigender Rechtsirrtum kann ihm nicht zugebilligt werden, weil er verpflichtet ist, sich über die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebliche Rechtslage zu informieren. Sein allgemein gehaltenes Vorbringen ist somit nicht geeignet, die Erfüllung des ihm zur Last gelegten Tatbestandes zu entkräften.

I.4.3. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde eine einschlägige Vormerkung als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Bw mangels Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 900 Euro bezieht und vermögenslos ist. Dieser Einschätzung ist der Bw nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig ist.

Übertretungen der gegenständlichen Art sind mit Geldstrafen von 581 bis 3.633 Euro zu bestrafen. Wenn daher die belangte Behörde eine Geldstrafe von 1.100 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt hat, kann unter Zugrundelegung bei oa. Kriterien keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung konstatiert werden. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen noch nicht einmal zu einem Drittel ausgeschöpft. Im Hinblick darauf, dass eine Geldstrafe von 720 Euro den Bw nicht daran hindern konnte, neuerlich einschlägig rückfällig zu werden, ist eine Herabsetzung der Strafe auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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