Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108603/2/Fra/Bek

Linz, 13.11.2002

VwSen-108603/2/Fra/Bek Linz, am 13. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MD, vertreten durch RA Dr. RH, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, S-18.407/02-1 vom 23. September 2002, wegen Abweisung des Wiederaufnahmeverfahrens, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. S-18.407/02-1, schuldig erkannt, er habe am 6.5.2002, 20.11 Uhr, in Linz, Goethestr. gge. Nr. 39, stadtauswärts (Anhalteort), den PKW, Kz. , in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l festgestellt werden konnte.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 872 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenkostenbeitrag in der Höhe von 87,20 vorgeschrieben.

Nach der Verkündung dieses Straferkenntnis am 16. Mai 2002 wurde durch den Bw ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2002 wurde gegen das Straferkenntnis ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht, welcher sich in Verbindung mit einem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel stützte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.9.2002, Zl. S-18.407/02-1, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das mündliche Straferkenntnis mit dem Beschuldigten bei der belangten Behörde erlassen worden sei. Das besagte Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich, worin angeführt sei, dass alle in Österreich verwendeten und zugelassenen Bauarten von Alkoholmessgeräten Fehlergrenzen im Bereich von 0 und 2 mg/l in Höhe von plus/minus 5 % vom Messwert betragen und ausmachen würden, stamme vom 19.3.2002 und gehöre seit diesem Zeitpunkt dem Bestand der Rechtsprechung an und wäre auch dementsprechend in den Rechtsdatenbanken zugänglich und abrufbar gewesen. Darüber hinaus hätte es nach Erlassung dieses UVS-Erkenntnisses eine unübersehbare Veröffentlichung des Erkenntnisinhaltes in allen Medien gegeben. Somit wären die vom Rechtsvertreter behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Erkenntnisses am 16.5.2002 allgemein bekannt gewesen bzw. habe zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, sich davon Kenntnis zu verschaffen. Der Eingang des schriftlichen UVS-Erkenntnisses beim Rechtsvertreter am 23.5.2002 (laut Eingangsstempel) könne daher nicht relevant sein.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2002 wurde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.9.2002 rechtzeitig Berufung eingebracht. Der Bw bringt darin im Wesentlichen vor, dass es wohl eindeutig bewiesen erscheine, dass am 23.5.2002 der einschreitende Anwalt vom besagten UVS-Erkenntnis und vom diesbezüglichen Sachverständigengutachten Kenntnis erhalten habe, wobei ohnedies sofort reagiert worden sei, dass nämlich am selben Tag noch ein Schriftsatz bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens verfasst worden sei. Es sei in der gegenständlichen Rechtssache ausschließlich die Tatsache relevant, wann das Schriftstück beim Rechtsvertreter des Bw eingegangen sei, und zwar eben am 23.5.2002. Wenn behauptet werde, dass irgendwelche Rechtsdatenbanken, zu denen in diesem Zusammenhang der einschreitende Anwalt jedenfalls keinen Zugang gehabt habe, irgendetwas enthalten würden, dann wäre aber jedenfalls sicher dort das Gutachten nicht enthalten gewesen. Es werde weiters darauf verwiesen, dass nicht ein allgemeiner Verweis, dass irgendwelche Fehlerquellen bei Alkoholmessgeräten vorhanden seien, ausschlaggebend gewesen sei, sondern es sei für das gegenständliche Verfahren wesentlich gewesen, dass offensichtlich bei allen verwendeten Messgeräten dieser Fehler gegeben sei.

Es sei zwar richtig, dass im Gesetz jedenfalls Fehlergrenzen nicht vorgesehen seien. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass für den Fall, dass gewaltige Messfehler bei den diversen Geräten vorhanden seien, und dies auch durch hiefür kompetente Personen, nämlich Sachverständige, festgestellt werde, eine Berücksichtigung, auch wenn dies nicht im Gesetz vorgesehen sei, finden müsse, und zwar schon alleine deshalb, weil ja wohl nicht die Forderung erhoben werden könne, dass behördliche Entscheidungen sachlich falsch ausgefertigt werden.

Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c erster Satz VStG).

Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache im gegenständlichen Berufungsverfahren ist die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme durch die Bundespolizeidirektion Linz. Prüfungsrahmen ist somit nur die Rechtmäßigkeit der Abweisung.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16.5.2002, S-18.407/02-1, wurde mit diesem Tag rechtskräftig, da der Bw wirksam auf eine Berufung verzichtet hat.

Inhaltlich stützt sich der Bw im Wesentlichen auf den Umstand, dass das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. März 2002, VwSen-108058/11/Br/Ni, auf das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO anzuwenden gewesen wäre und einen im Ergebnis anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Grundsätzlich war das in Frage stehende UVS-Erkenntnis zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gegen den Bw bereits zum Rechtsbestand gehörig. Das UVS-Erkenntnis ist mit 19.3.2002 datiert und gehört seit der Erlassung (Zustellung) an die Verfahrensparteien dem Bestand der Rechtsprechung an. Der Bw bzw. sein Rechtsvertreter hätten sich davon ohne großen Aufwand in Kenntnis setzen können.

Die belangte Behörde führte zutreffend aus, dass die vom Bw behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 16.5.2002 bereits bekannt waren und sich jedermann Zugang zu diesem besagten Erkenntnis verschaffen hätte können.

Ob nun dieses UVS-Erkenntnis zur Anwendung kommen kann bzw. muss, liegt im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da es sich dabei (noch) nicht um höchstgerichtliche Judikatur handelt, wurde die Frage, ob bei Alkoholmessgeräten Fehlergrenzen, wie sie im UVS-Erkenntnis angeführt wurden, Berücksichtigung finden müssen, noch nicht abschließend erörtert.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, wie der Bw anführt, dass das UVS-Erkenntnis auf das gegenständliche Verfahren Anwendung hätte finden müssen, so steht dem doch das Erkenntnis des VwGH entgegen, wonach die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache weder eine neue Tatsache noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel darstellt, sondern vielmehr selbst auf Beweismitteln basiert (VwGH vom 26.4.1994, 91/14/0129).

In Anbetracht dieser Judikatur ist es, bezogen auf den gegenständlichen Fall, nicht relevant, wann der Bw von dieser Entscheidung des UVS Kenntnis erlangt hat, da dieses UVS-Erkenntnis ohnehin weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt.

Im Ergebnis sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Bw nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Wiederaufnahme abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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