Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108604/9/Bi/Be

Linz, 12.12.2002

VwSen-108604/9/Bi/Be Linz, am 12. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R M, vertreten durch Rechtsanwalt vom 9. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. September 2002, VerkR96-7816-2002/Fa, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund der Ergebnisse der am 28. November 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Punkt 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 4) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf "gegen 23.00 Uhr" abgeändert wird.

  1. Im Punkt 3) fallen keine Verfahrenskosten an.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1), 2) und 4) zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten Beträge von 1) 40 Euro, 2) 40 Euro und 4) 300 Euro, zusammen 380 Euro, ds jeweils 20 % der Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 4) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 20 Euro (je 4 Tagen EFS), 3) 100 Euro (2 Tagen EFS) und 4) 1.500 Euro (20 Tagen EFS) verhängt, weil er am 23. März 2002 um ca 23.00 Uhr im Ortsgebiet von E auf der S bei der Kreuzung mit der Lorcherstraße von der B1 kommend in Richtung Mauthausenerstraße das Kraftfahrzeug Pkw, gelenkt habe, wobei er

  1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe,
  2. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalls den Unfallsort verlassen habe,
  3. es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei,
  4. sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 24. März 2002 um 5.05 Uhr in E eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 200 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. November 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. L sowie der Zeugen RI P und RI R durchgeführt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe von einem Unfall nichts bemerkt, sondern sei, als er vom Gegenverkehr geblendet ausgewichen sei, seiner Meinung nach über einen Randstein gefahren. Es habe kein Grund bestanden, anzuhalten, weil das Geräusch für ihn einwandfrei zuzuordnen gewesen sei. Es könne ihm daher auch das fahrlässige Nichtwissen von einem Schadenseintritt nicht vorgeworfen werden. Die Fahrspur auf dem Fahrbahnteiler könne jedenfalls auch von einem anderen Fahrzeug verursacht worden sein; auch seine Kennzeichentafel könnte ein anderer Verkehrsteilnehmer nachher dort deponiert haben. Im Übrigen habe er am 25. März 2002 um 17.10 Uhr beim GP St. Florian an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt. Sein Pkw sei außerdem nur geringfügig beschädigt worden - die Zierleiste habe einen kleinen Sprung gehabt; ein von den Gendarmeriebeamten festgestellter Riss bei der Kennzeichenhalterung und in der Stoßstange sei für ihn nicht erkennbar gewesen - sodass er nicht glaube, dass er das Verkehrszeichen umgefahren habe. Diesbezüglich wird die Einholung eines kfztechnischen SV-Gutachtens beantragt. Eine Übertretung nach § 4 Abs.4 StVO habe er nie begangen.

Zur Aufforderung zum Alkotest wendet der Bw ein, die Behörde habe keine zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest vorhandenen Symptome angeführt, die vermuten hätten lassen, dass er sich sechs Stunden vorher beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Die Behörde sei auf den unsicheren Gang und die veränderte Sprache um 5.00 Uhr Früh, aber nicht darauf eingegangen, ob das Alkoholisierungsmerkmale gewesen seien, wenn er um 3.00 Uhr Früh nicht nur ein Schlafmittel, sondern auch die Medikamente Trittico, Rhinocort, Xefo und Aerius eingenommen habe. Auf Grund der langen Zeitspanne von ca 6 Stunden zwischen Lenken und Aufforderung zum Alkotest wäre kein verwertbares Ergebnis mehr erzielt worden. Er sei außerdem in seiner Wohnung zum Alkotest aufgefordert worden, wozu der Beamte nicht berechtigt gewesen sei. Das Straferkenntnis sei nicht ausreichend und nicht schlüssig begründet, außerdem habe die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen und zugrundezulegen. Die Strafbemessung sei ebenfalls mangels jeglicher Grundlagen nicht nachvollziehbar, sodass er die Aufhebung des Erkenntnisses nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit seiner Einvernahme, in eventu Strafherabsetzung, beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw sich entschuldigen ließ, jedoch sein Rechtsvertreter gehört wurde, ein Vertreter der Erstinstanz ohne Entschuldigung nicht erschienen ist, jedoch die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Gendarmeriebeamten als Zeugen vernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten ist, dass sich der Bw am Abend des 24. März 2002 bei einer Mostverkostung aufhielt, die in der in der S gelegenen Stadthalle stattfand. Laut eigenen Angaben trank er nur eine kleine Menge und verließ die Stadthalle um ca 22.30 Uhr. Er lenkte daraufhin seinen Pkw, auf der S Richtung Kreuzung mit der Mauthausenerstraße, um dort nach rechts einzubiegen und über den Stadtplatz, wo er zunächst noch ein Lokal besuchen wollte, dann aber davon Abstand nahm, nach Hause zu fahren. Nach eigenen Angaben wurde er in der S von einem Fahrzeug geblendet und musste ausweichen; von einem Verkehrsunfall bekam er jedoch nichts mit. Vielmehr fuhr er nach eigener Schilderung nach Hause, trank dort noch eine Flasche Bier, nahm die angeführten Medikamente (Trittico: ein Schlafmittel, bei dem laut Beipacktext die Wirkung von Alkohol verstärkt wird; Rhinocort: ein Antiallergikum, bei dem laut Beipacktext keine Wechselwirkung mit Alkohol erwähnt wird, Xefo:ein Schmerzmittel - der Bw war für 28. März 2002 ins Krankenhaus E zur Meniskusoperation bestellt - bei dem als Nebenwirkung laut Beipacktext ua Schläfrigkeit, aber keine Wechselwirkung mit Alkohol erwähnt wird, und Aerius: ein Antiallergikum, das laut Beipacktext weder Schläfrigkeit bedingt noch die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt) und legte sich schlafen.

Um ca 4.40 Uhr kamen der Meldungsleger RI R (Ml) und RI P im Rahmen ihres Streifendienstes auf der S in E am Fahrbahnteiler bei der Kreuzung mit der Mauthausenerstraße vorbei und bemerkten, dass dort das Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" aus der Betonverankerung gerissen und niedergefahren - nach Aussage des Ml "regelrecht entwurzelt" - war. Sie stiegen aus und der Ml fotografierte den Fahrbahnteiler. Nach übereinstimmenden Aussagen beider Beamten befand sich auf dem Fahrbahnteiler, der rundherum einen nach innen etwas höher werdenden Randstein aufweist, mit niedrigen Sträuchern bepflanzt ist und einen erdigen Untergrund hat, nur eine einzige Reifenspur und im Fahrbahnteiler lag auch die Kennzeichentafel. Die Erdspur reichte bis auf den Asphalt heraus und nach den Aussagen beider handelte es sich dem äußeren Eindruck nach um eine "frische" Spur, wobei eine genaue zeitliche Zuordnung nicht möglich war. Auch haben sich dort nach Aussage des Ml abgebrochene Teile der Kennzeichenhalterung befunden. Als Zulassungsbesitzer wurde der Bw ermittelt, den die Zeugen um ca 5.00 Uhr zu Hause aufsuchten. Vor dem stand der Pkw ohne vordere Kennzeichentafel und die Beamten stellten auch fest, dass die Kennzeichenhalterung ausgebrochen war und die Stoßstange vorne auf der Fahrerseite neben dem Scheinwerfer im oberen Teil einen senkrechten Riss hatte.

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, dass die Beschädigung so ausgesehen habe, als ob der Lenker gegen ein Rohr gefahren wäre; er schloss dezidiert aus, dass die Beschädigung so ausgesehen habe, als ob der Lenker etwas Liegendes überfahren hätte, das nach oben gedrückt worden wäre, sondern beschrieb eindeutig die Beschädigung im oberen Teil der Stoßstange als senkrecht, "als ob der Lenker gegen das Verkehrszeichen gefahren wäre". Er wollte den Schaden am Pkw fotografieren, jedoch versagte das Blitzlicht.

Als die Beamten bei der Wohnungstür des Bw läuteten, öffnete dieser nach einiger Zeit augenscheinlich verschlafen. Die Beamten blieben unter der Tür stehen, weil der Bw nicht wollte, dass sie ins Vorzimmer kamen. Sie konfrontierten den Bw mit dem umgefahrenen Verkehrszeichen und der gefundenen und seinem beschädigten Pkw zuzuordnenden Kennzeichentafel, worauf dieser bestätigte, er sei gegen 22.30 oder 23.00 Uhr des Vorabends von der Mostkost in der Stadthalle nach Hause gefahren, und die Fahrtroute über die Mauthausenerstraße und den Stadtplatz beschrieb. Von einem Schaden habe er nichts bemerkt, allerdings habe ihn jemand geblendet und er sei dann seiner Meinung nach über einen Randstein gefahren. Da er das für gegeben erachtet habe, habe er auch nicht näher nachgesehen.

Der Ml, der ebenso wie RI P für Amtshandlungen gemäß § 5 StVO speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, forderte den Bw aufgrund seines äußeren Eindruckes, der eine starke Alkoholisierung vermuten ließ, zu einer Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt auf. Die Vermutung begründeten beide Zeugen damit, der Bw habe zugegeben, bei der Mostkost Alkohol konsumiert zu haben, und habe außerdem immer wieder vermieden, den Zeugen zu nahe zu kommen, sodass Alkoholgeruch und eine Rötung der Augenbindehäute von der Tür aus nicht feststellbar gewesen seien. Der Ml hat jedoch angeführt, ihm sei der Bw auch zuvor schon bekannt gewesen, und er habe eindeutig in der Sprechweise und im Gang Abweichungen, die auf eine starke Alkoholisierung hindeuteten, bemerkt. Der Bw habe weder von einem Nachtrunk - er habe auf dem Stadtplatz kein geeignetes Lokal gefunden und sei gleich heimgefahren - noch von Medikamenten etwas gesagt. Er sei zwar zuerst sehr verschlafen gewesen, was sich im Lauf des ca 20minütigen Gesprächs dahingehend geändert habe, dass der Bw seinem Eindruck nach mit Sicherheit mitbekommen habe, worum es gehe.

Der Bw hat sich zunächst auch bereiterklärt, mitzukommen und den Schaden am Pkw zu besichtigen bzw die Daten aufzunehmen und einen Alkotest zu machen - der Alkomat wurde im Gendarmeriefahrzeug mitgeführt - und hat sich nach Schilderung der beiden Beamten angezogen, nachdem er beim Öffnen der Tür nur mit der Unterhose bekleidet war. Das Anziehen ging nur langsam vor sich, der Bw kam nach jedem einzelnen Kleidungsstück wieder ins Vorzimmer zurück, um die Beamten nicht aus den Augen zu verlieren, und dabei wurde ein schwankender Gang deutlich. Als der Bw schon die Schuhe angezogen hatte und scheinbar die Wohnung verlassen wollte, traten beide Beamte ins Stiegenhaus, um dem Bw die Tür freizumachen, als dieser plötzlich hinter ihnen die Wohnungstür schloss und trotz fünfminütigem Zureden, Aufklären über die Verweigerung des Alkotests und Klopfen keinen Laut mehr von sich gab. Die Beamten riefen ihm durch die Tür zu, dass er seine Kennzeichentafel beim GP St. Florian abholen könne, und verließen das Haus. Für den Ml war es nach eigener Schilderung klar, dass der im Vorzimmer befindliche Bw seine Aufklärung über das Deuten seines Verhaltens als Alkotestverweigerung mitbekommen hat.

Der Ml ergänzte, der Bw habe beim Gespräch in der Wohnung betont, er sei schon um 22.30 Uhr zu Hause gewesen, was er ihm nicht geglaubt habe wegen der starken Alkoholisierung, dann habe er 23.00 Uhr als Lenkzeit genannt, weshalb er für den Fall seiner Nichtanwesenheit beim GP St. Florian beim Erscheinen des Bw einen dementsprechenden Aktenvermerk für seine Kollegen geschrieben habe mit dem Ersuchen, den Bw dazu noch einmal zu befragen. Die Uhrzeit "gegen 23.00 Uhr" in der Anzeige stamme eindeutig von Bw.

Laut Ml ist der Bw am 25. März 2002 um ca 17.00 Uhr beim GP St. Florian erschienen, hat sich für sein Verhalten entschuldigt und erstmals erwähnt, er habe zu Hause noch Medikamente eingenommen und ein Bier getrunken, sodass er beim Erscheinen der Beamten zunächst der Meinung gewesen sei, es brenne, und er sich gar nicht ausgekannt habe. Er sei dann in Panik geraten und habe deshalb die Wohnungstür zugemacht.

Bei der mündlichen Verhandlung machten beide Beamte einen sehr besonnenen Eindruck und ihre Schilderungen waren nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates glaubwürdig und schlüssig. Es wurden die im Akt befindlichen Fotos erörtert, nämlich das vom Ml angefertigte vom Fahrbahnteiler mit dem niedergefahrenen Verkehrszeichen und auch die vom Bw vorgelegte Fotobeilage vom angeblich nicht reparierten, weil keine Beschädigung aufgewiesen habenden Pkw des Bw.

Beide Beamte beschrieben den in der Nacht des 24. März 2002 festgestellten Schaden am Pkw und bestätigten dezidiert, der abgebildete Pkw müsse repariert worden sein, nämlich im Bereich der Kennzeichenhalterung und der vorderen Stoßstange.

Der Beschuldigtenvertreter führte aus, die Fahrt des Bw habe schon vor 22.30 Uhr stattgefunden, wofür es auch einen - namentlich nicht genannten - Zeugen, der diesen auf der Mostkost gesehen habe, gebe.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die Uhrzeit laut Anzeige "gegen 23.00 Uhr" nicht punktgenau als "23.00 Uhr" zu verstehen. Da diese Zeitangabe aber laut Ml eindeutig vom Bw stammt, war sie dem Tatvorwurf zugrundezulegen, auch wenn nunmehr die (bloße) Behauptung des Gegenteils auftaucht. Der Bw hat zum einen nie bestritten, um diese Zeit nur eine einzige Fahrt durchgeführt zu haben, sodass eine Verwechslungsmöglichkeit auszuschließen ist, und er war diesbezüglich nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt. Auch wenn ihn ein Zeuge ca um 22.30 Uhr beim Verlassen der Mostkost gesehen haben sollte, ist anzunehmen, dass es einige Zeit gedauert hat, bis der Bw fahrbereit war und zum Fahrbahnteiler gekommen ist, sodass die Zeitangabe "gegen 23.00 Uhr" nicht unrealistisch ist. Die Spruchabänderung im Sinne einer genaueren Konkretisierung erfolgte daher gemäß § 44a VStG aus diesen Überlegungen.

Die Einholung des beantragten kfztechnischen Sachverständigengutachtens "zum Beweis dafür, dass der Pkw nicht repariert worden sei" erübrigt sich, weil beide Beamte glaubhaft die von ihnen wahrgenommenen Beschädigungen, nämlich die abgebrochene Kennzeichenhalterung und den Riss in der Stoßstange, beschrieben haben, woraus eindeutig abzuleiten ist, dass der Pkw, der auf den Fotos ohne diese Beschädgungen zu sehen ist, repariert worden sein muss. Zur Behauptung des Bw, sein kleiner Pkw sei nicht in der Lage, ein Verkehrszeichen samt Betonverankerung aus dem Boden zu reißen, erübrigt sich ebenfalls die Einholung eines Gutachtens, weil der Ml eindeutig die Beschädigung am Pkw so beschrieben hat, "als wenn der Lenker gegen ein Rohr gefahren wäre", nämlich als senkrechten Riss im oberen Stoßstangenbereich. Ein solcher Riss entsteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dadurch, dass jemand über ein liegendes Verkehrszeichen darüberfährt, weil sonst Beschädigungen an der Unterseite des Pkw vorne festzustellen gewesen sein müssten; solche sind aber beiden Zeugen nicht aufgefallen. Selbst wenn das Verkehrszeichen schon umgefahren war, als der Bw derart "über den Randstein" fuhr, dass immerhin seine Kennzeichentafel "verlorenging" - dagegen spricht allerdings die eindeutige Aussage der beiden Zeugen, es sei nur eine einzige Reifenspur auf dem Fahrbahnteiler zu sehen gewesen - war es ihm schon deshalb, weil immerhin seine Kennzeichentafel heruntergerissen wurde, nicht möglich, auszuschließen, dass der Verkehrsunfall mit Sachschaden von ihm verursacht worden ist. Abgesehen davon geht bei einem bloßen Überfahren eines Randsteines nicht automatisch die Kennzeichentafel verloren, sodass die Verantwortung des Bw, jemand müsse die Tafel in den Fahrbahnteiler gelegt haben, nicht schlüssig ist.

Das beantragte medizinische Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass der Bw bei seiner Beanstandung um 5.00 Uhr des 24. März 2002 nicht alkoholisiert, sondern sein Zustand, insbesondere die als Alkoholisierungssymptome gedeuteten Anzeichen, auf seine Schlaftrunkenheit und die eingenommenen Medikamente zurückzuführen waren, erübrigt sich deshalb, weil ein nachträglicher Zustand auch für einen Sachverständigen nicht unmittelbar festzustellen ist, sondern nur Schlüsse aus den Aussagen der Zeugen, die den Bw tatsächlich in diesem Zustand gesehen haben, gezogen werden könnten. Aus den Schilderungen der Zeugen, den vorgelegten Beipacktexten und dem unstrittigen Umstand, dass der Bw einige Tage später zu einer Meniskusoperation angemeldet war, ist jedenfalls glaubwürdig, dass der Bw verschlafen war, was sich jedoch in den 20 Minuten, die das Gespräch dauerte, besserte: Der Bw wäre sonst nicht in der Lage gewesen, den Zeugen vernünftige, situationsbezogene Antworten zu geben, sich fertig anzuziehen und die Zeugen darauf hinzuweisen, die Wohnung nicht zu betreten, sondern unter der Tür stehenzubleiben - diesbezüglich erscheint auch seine Verantwortung, er habe die Amtshandlung nicht zuordnen können und sei zuerst der Meinung gewesen, es brenne, unrealistisch. Beide Zeugen haben bestätigt, ihrem Eindruck nach habe der Bw sehr wohl mitbekommen, worum es ging und auch dementsprechend geantwortet und gehandelt. Der Bw hat sich beim GP auch auf eine "Panik" ausgeredet, die ihn zum Zumachen der Tür hinter den beiden Zeugen bewogen habe.

Dass die festgestellten Merkmale wie unsicherer Gang bzw die Sprechweise auf den zu operierenden Meniskus bzw die Schlaftrunkenheit zurückzuführen sein können, steht außer Zweifel, jedoch hat zum einen der Ml glaubhaft ausgeführt, er habe den Bw schon vor dem Vorfall gekannt und einen Unterschied zur sonstigen Sprechweise im Hinblick auf eine starke Alkoholisierung festgestellt, und zum anderen hat der Bw bestätigt, bei der Mostkost gewesen zu sein und nichts davon bemerkt zu haben, dass und wie seine Kennzeichentafel "verlorenging". Diese Umstände wurden vom Ml - schlüssig und nachvollziehbar - eindeutig als die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung stützende Argumente genommen, sodass davon auszugehen ist, dass zwar durchaus die geschilderten Symptome auf Schlaftrunkenheit in Verbindung mit den eingenommenen Medikamenten, aber jedenfalls auch auf Alkohol zu deuten sind, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere das Schmerzmittel die Wirkung des Alkohols verstärkt hat. Zweck des Alkotest wäre aber eben gewesen, den Alkoholgehalt der Atemluft festzustellen. Die angeführten Medikamente enthalten laut Beipacktexten keinen Alkohol, weshalb diesbezüglich keine Verfälschung des Atemalkoholwertes zu befürchten gewesen wäre; der "Nachtrunk" hätte bei der Rückrechnung vom gemessenen Wert abgezogen werden können.

Aus all diesen Überlegungen war den beiden Beweisanträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten keine Folge zu geben.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, lit.a wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, ... und lit.c an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass der Bw als Lenker des Pkw am 23. März 2002 gegen 23.00 Uhr auf der S vor der Kreuzung mit der Mauthausenerstraße insofern an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war, als er über den dortigen Fahrbahnteiler fuhr und dort gegen ein Verkehrszeichen stieß, sodass die vordere Kennzeichentafel wegen der dabei erfolgten Beschädigung der Kennzeichenhalterung abgerissen wurde. Er hat selbst zugestanden, er sei vom Gegenverkehr geblendet worden und habe ausweichen müssen, dabei sei er der Meinung gewesen, er fahre über einen Randstein - was ja auch der Fall war. Geht man aber davon aus, dass beim vom Bw gelenkten Pkw um diese Zeit das Abblendlicht eingeschaltet sein musste, hätte er auch visuell bei entsprechender Aufmerksamkeit bemerken müssen, dass er über den Fahrbahnteiler gefahren war, und er hätte auch das umgefahrene Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" bemerken müssen. Der vom Ml beschriebene Riss im linken Stoßstangenbereich des Pkw und die kaputte Kennzeichenhalterung sprechen neben der einzigen Reifenspur im erdigen Boden des Fahrbahnteilers dafür, dass der Bw das Verkehrszeichen umgefahren hat und der Anstoß mit einiger Heftigkeit erfolgt sein muss. Wenn aber den beiden Gendarmeriebeamten das umgefahrene - nicht unauffällig positionierte - Verkehrszeichen auffiel, musste es dem Bw bei entsprechender Aufmerksamkeit beim eingeschalteten Abblendlicht und im Zuge des von ihm geschildeten Ausweichmanövers erst recht auffallen, sodass der Anstoß von ihm jedenfalls als Verkehrsunfall zu deuten sein musste, bei dem er seinen ihm gemäß § 4 Abs.1 StVO auferlegten Verpflichtungen nachkommen hätte müssen.

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat ( vgl VwGH v 12.7.1961, 404/61 uva).

Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs.1 lit.a und der Meldepflicht nach
§ 4 Abs.5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektiv Umstände (zB Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung) zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit des Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH v 6.7.1984, 82/02A/0072, ua).

Im gegenständlichen Fall musste der Bw schon wegen des von ihm als Fahren über einen Randstein gedeutete, dh offenbar über holprigen Untergrund erfolgte Fahren in Verbindung mit dem Hindernis, gegen das er mit der Vorderfront des Pkw gefahren ist und das im Scheinwerferlicht auch sichtbar sein musste, darauf schließen, dass er an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden - nicht nur am eigenen Pkw - ursächlich beteiligt war. Gleichgültig, ob das Verkehrszeichen vom Pkw des Bw tatsächlich aus der Betonverankerung gerissen wurde oder er "nur darübergefahren ist" - dagegen spricht, dass beim Pkw offenbar von unten her keine auffälligen Beschädigungen bestanden - war für ihn nicht zu unterscheiden, welche Art von tatsächlich vorhandenem Sachschaden er verursacht hat, dh auch in diesem Fall wäre er verpflichtet gewesen, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes - schon im eigenen Interesse - mitzuwirken.

Er hat jedoch unbestrittenerweise die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt und sich daheim schlafen gelegt, dh sich von der Unfallstelle entfernt. Das Aufsuchen des GP St. Florian am 25. März 2002, hauptsächlich zu dem Zweck, die dort vom Ml deponierte Kennzeichentafel abzuholen, wobei notgedrungen auch über den Verkehrsunfall und den Zustand des Bw um 5.00 Uhr des 24. März 2002 gesprochen wurde, ist nicht mehr als "Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung" im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO zu sehen.

Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befinde (vgl VwGH v 28.6.1976, 307/76, ua).

Eine solche "Zustandsfeststellung" bezogen auf den Lenkzeitpunkt hat der Bw durch sein Entfernen von Unfallort, ohne dort auch nur anzuhalten, verhindert. Er hat damit zweifellos beide ihm zur Last gelegte Tatbestände (mit der angeführten Maßgabe) erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Im gegenständlichen Fall ist zweifellos ein Sachschaden am Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" eingetreten - eine Reifenspur im Fahrbahnteiler ist nicht als Sachschaden zu sehen - sodass die Spezialbestimmung gemäß §§ 99 Abs.2 lit.e iVm 31 Abs.1 StVO 1960 (Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs) anzuwenden gewesen wäre. Eine Verfolgungshandlung diesbezüglich wurde gegen den Bw binnen der sechsmonatigen Frist nicht gesetzt; ein Umsteigen ist daher nicht möglich.

Aus dieser Überlegung war der Berufung im Punkt 3) Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß
§ 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 2.Satz Z1StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht (außerdem) berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw nach dem zugestandenen Konsum von Alkohol (Most) gegen 23.00 Uhr des 23. März 2002 den Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Er wurde um 5.05 Uhr des 24. März 2002 in seiner Wohnung in E, vom im Hinblick auf § 5 StVO- Amtshandlungen gemäß besonders geschulten und behördlich ermächtigten Ml RI R zum Alkotest aufgefordert, zumal dieser am Bw - nachdem dieser einen Alkoholkonsum vor dem Lenken des Pkw zugestanden hatte und offensichtlich einen Verkehrsunfall durch Abkommen von der Fahrbahn auf einem geraden Abschnitt der S mit Sachschaden in Form eines umgefahrenen Verkehrszeichens verursacht hatte, allerdings angab, dies nicht bemerkt zu haben - Alkoholisierungssymptome wie schwankenden Gang und veränderte Sprache festgestellt hatte.

Der Ml hat ebenso wie der Zeuge RI P schlüssig dargelegt, dass der Bw um 5.05 Uhr von den Beamten geweckt wurde und zunächst verschlafen war, dann aber sich sogar insofern kooperativ verhielt, als er sich anzuziehen begann und mit ihm ein vernünftiges Gespräch geführt wurde. Der Bw erklärte sich zunächst damit einverstanden, zum vor dem Haus abgestellten Pkw mitzukommen, um diesen gemeinsam auf Schäden zu besichtigen und die näheren Daten aufzunehmen. RI P erklärte, im ebenfalls vor dem Haus abgestellten Streifenfahrzeug sei ein Atemluftuntersuchungsgerät mitgeführt worden, mit dem der Alkotest, zu dem der Ml den Bw schon in der Wohnung aufgefordert hatte und dem der Bw zugestimmt hatte, durchgeführt hätte werden sollen. Richtig ist, dass zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Aufforderung zum Alkotest bereits 6,5 Stunden vergangen waren. Dazu befragt, gab der Ml zur Frage, ob er den Zustand des Bw um 5.00 Uhr auch auf das Lenken des Pkw gegen 23.00 Uhr bezogen habe, an, ihm sei eine solche Bestimmung, wonach ein Lenker nur eine bestimmte Zeit nach dem Lenken des Pkw zum Alkotest aufgefordert werden dürfe, nicht bekannt gewesen. Aber selbst, wenn er zum Zeitpunkt der Aufforderung davon gewußt hätte, hätte er aus dem Zustand des Bw, der seinem Eindruck nach einer starken Alkoholisierung entsprochen habe, und dem Zustandekommen des Unfalls Rückschlüsse in Bezug auf dessen Alkoholbeeinträchtigung zur Lenkzeit gezogen und ebenso eine Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen. Der Bw habe in der Wohnung nichts über einen angeblichen Nachtrunk gesagt.

Zunächst waren die beiden Beamten auch der Meinung, der Bw werde sich einem Alkotest unterziehen, bis er, nachdem sie von ihrem Platz unter der Wohnungstür ins Stiegenhaus hinausgetreten waren, um dem Bw das Verlassen der Wohnung zu ermöglichen, plötzlich von Innen die Wohnungstür hinter den Beamten schloss und trotz Klopfen, Rufen, Gut-Zureden und Belehrungen über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests nicht mehr reagierte, was zweifellos als Verweigerung des Alkotests zu qualifizieren ist.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH kann eine Untersuchung der Atemluft nur so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe (dh über drei Stunden laut VwGH v 30.4.1992, 92/02/0317, v 16.12.1992, 29/02/0128, ua) ist die Behörde verpflichtet, näher zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkoholtests zu erwarten gewesen wären (vgl ua VwGH v 18.7.1997, 97/02/0263).

In dem VwGH-Erkenntnis vom 14.6.1996, 96/02/0020, zugrundeliegenden Fall wurde ausgeführt, die Behörde habe der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung geforderten besonderen Begründungspflicht entsprochen, weil sie ausführte, dass der Beschwerdeführer (Bf) fünfeinhalb Stunden nach dem Lenken des Fahrzeuges von Organen der Straßenaufsicht geweckt wurde, wobei diese im Zuge der Amtshandlung festgestellt haben, dass der Bf noch Alkoholisierungssymptome aufgewiesen hat; selbst wenn der Bf zwischen dem Ende des Lenkens und er Alkoholuntersuchung noch alkoholische Getränke zu sich genommen hätte, wäre es für einen Sachverständigen möglich gewesen, ausgehend vom Ergebnis der Atemluftuntersuchung mit dem Alkomaten den tatsächlichen Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt zu errechnen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist dazu zu bemerken, dass der Bw, wie auch der Ml ausgeführt hat, einen auf Fahruntüchtigkeit hindeutenden Verkehrsunfall verursacht hat, indem er von der geraden Fahrbahn abkam und einen Fahrbahnteiler samt dem darauf befindlichen Verkehrszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" überfuhr, angeblich, ohne dies bemerkt zu haben. Der Bw hat selbst einen zuvor stattgefundenen Alkoholkonsum im Rahmen der Mostkost in der in der Nähe des Fahrbahnteilers befindlichen Stadthalle bestätigt. Um 5.00 Uhr wies der Bw nach übereinstimmenden Schilderungen beider Zeugen die oben genannten Symptome auf, wobei er sich besonders bemühte, größere Distanz zu den unter der Tür stehenden Beamten zu wahren. Der Ml führte aus, er habe das Verhalten des ihm auch zuvor schon bekannten Bw so gedeutet, dass er sich in seiner Sprechweise von der ansonsten bei ihm üblichen Sprechweise unterschieden habe und der Bw, der zwar auch sonst einen eher verwirrten und umständlichen Eindruck mache, habe ein Verhalten gezeigt, das einer starken Alkoholisierung gleichkomme. Obwohl der Ml aus der Entfernung keinen Alkoholgeruch aus dem Mund und keine Rötung der Augenbindehäute beim Bw feststellen konnte, wobei ihm klar war, dass der Bw zuvor schon einige Zeit geschlafen hatte, hat er bei seiner Zeugeneinvernahme bekräftigt, der Bw sei für ihn offensichtlich alkoholisiert gewesen, was sich durch seine Schilderung von der Mostkost auch bestätigt habe. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Bw habe sich daher sehr wohl auf dessen Heimfahrt von der Mostkost bezogen, zumal der Bw ausdrücklich seine Fahrtroute so geschildet habe, dass er über den Stadtplatz, zu dem die S führt, gefahren sei, um nachzusehen, ob noch ein geeignetes Lokal offen sei und er, als er kein solches gefunden habe, direkt nach Hause gefahren sei. Die angeblich eingenommenen Medikamente und einen Nachtrunk von einem Bier habe der Bw erst am 25. März 2002 beim GP St. Florian erwähnt, nachdem er sich dazu trotz ausdrücklicher Befragung durch den Ml am 24. März 2002 nicht näher geäußert habe.

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Begründung schlüssig und nachvollziehbar und erübrigt sich dazu, wie oben ausgeführt, die beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, zumal der Ml ebenso wie der auch gemäß § 5 besonders geschulte und behördlich ermächtigte RI P die Rechtfertigung der Aufforderung zum Alkotest im persönlichen Eindruck vom Bw und G364/01-8in dessen Schilderungen von seinem Alkoholkonsum und der alkoholtypischen Verursachung eines Verkehrsunfalls sah, selbst wenn ein Teil dieses Eindrucks tatsächlich auf die erst später genannten Medikamente zurückzuführen sein sollte (vgl VwGH v 25.4.1997, 97/02/0050, ua). Die Beschreibung der Zeugen vom langsamen und überlegten Anziehen und Sprechen, der schlampigen, undeutlichen Aussprache, dem unsicheren Gang, dem verstärkten Wanken beim Anziehen, dem ständigen Bemühen um Distanz zu den Beamten, allerdings die ständige Rückkehr ins Vorzimmer beim Anziehen, um diese nicht aus den Augen zu verlieren, dh insgesamt vom Eindruck einer starken Alkoholisierung, nachdem die ursprüngliche Verschlafenheit gewichen war, stützt insgesamt die Vermutung der Alkoholisierung zum Aufforderungszeitpunkt, zumal das Gespräch mit dem Bw samt Anziehen nach übereinstimmenden Angaben ca 15 bis 20 Minuten gedauert hat, sodass nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass der Bw inzwischen "wach" geworden ist. Ausgehend von dieser Vermutung war auch der Schluss, der Bw könnte sich auch bei der Heimfahrt gegen 23.00 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, nachvollziehbar, schlüssig und zulässig, sodass davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest um 5.05 Uhr, also ca sechseinhalb bis sieben Stunden nach Beendigung des Lenkens, sehr wohl noch ein verwertbares Ergebnis der Atemluftprobe zu erwarten war (vgl VwGH v 14.6.1996, 96/02/0020, unter Hinweis auf VwGH v 29.1.1987, 86/02/0142). Dass, hätte sich der Bw dem Test im vor dem Haus befindlichen Alkomat unterzogen, dieser tatsächlich (aufgrund der Aufwärmphase des noch nicht eingeschaltet gewesenen Geräts von ca 15 bis 20 Minuten) erst um ca 5.45 Uhr des 24. März 2002 möglich gewesen wäre, ist irrelevant.

Dass die Aufforderung zum Alkotest in der Wohnung des Bw stattfand, wo die Beamten gemäß dem Wunsch des Bw unter der offenen Wohnungstür stehenblieben und von einem "Eindringen in die Wohnung" nicht die Rede sein kann, berechtigte ihn ebenso wenig dazu, den Alkotest zu verweigern (vgl VwGH v 16.2.1994, 39/13/0117, v 12.8.1994, 94/02/0298, v 16.4.1997, 96/03/0374, ua) wie der angebliche, aber später nicht mehr überprüfbare Nachtrunk, zumal dieser gegebenenfalls vom Atemluftwert über Umrechnung in den Blutalkoholgehalt abgezogen hätte werden können (vgl VwGH v 28.10.1992, 91/03/0351, ua).

Das Verhalten des Bw, der hinter den beiden Beamten die Wohnungstür geschlossen und nicht mehr reagiert hat, ist eindeutig als Verweigerung des Alkotests zu werten, auch wenn er sich zuvor mit der Durchführung des Tests einverstanden erklärt und Anstalten, zum Gendarmeriefahrzeug mitkommen zu wollen, gemacht hat (vgl VwGH v 22.10.1999, 99/02/0188).

Der Bw hat damit zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Geltendmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen ist. Eine "Panik" angesichts der seit ca 20 Minuten dem Bw bekannten Anschuldigung, ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr unter Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden gelenkt zu haben, bzw angesichts der Konsequenzen bei einem positiven Ergebnis eines Alkotests ist nicht als Notstand im Sinne des § 6 VStG zu verstehen, zumal der Bw für den Entschluß, die Wohnungstür hinter den Beamten zu schließen, ausreichend Zeit hatte.

Zur Strafbemessung in den Punkten 1), 2) und 4):

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geld- bzw im Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder mildernde noch erschwerende Umstände zu finden vermocht, hat aber auf die "Gefährlichkeit der Verhältnisse, nämlich darauf Bedacht genommen, dass ein Alkoholdelikt beim Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges" vorlag, und ist hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Bw davon ausgegangen, dass "keine außergewöhnlichen Umstände, insbesondere keine unverschuldete drückende Notlage" gegeben war. Allerdings wurde nicht dargelegt, von welchen konkreten (eingeschätzten) finanziellen Verhältnissen des Bw ausgegangen wurde.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Unrechtsgehalt einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung - wie der von "Fahrerfluchtdelikten" - nicht als gering einzustufen ist, was sich schon am gesetzlichen Strafrahmen ersehen lässt. Der Bw wurde jedoch wegen Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO bestraft und nicht wegen § 5 Abs.1 StVO. Zweck der Aufforderung zum Alkotest wäre ja gerade die Feststellung einer eventuellen Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken gewesen; hier hätte sich die Strafe nach der "Gefährlichkeit der Verhältnisse", dh nach dem Ausmaß der Alkoholisierung, gerichtet.

Der Bw weist nach dem dem erstinstanzlichen Verfahrensakt beiliegenden Verzeichnis Vormerkungen ua wegen § 14 Abs.8 FSG vom Mai 1998 und wegen § 5 Abs.1 StVO aus 1999 auf, die beide noch nicht getilgt sind. Dass im Jahr 1998 der Alkoholgehalt unter der 0,8 %o-Grenze lag, ändert nichts daran, dass diese Vormerkung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, nämlich dem Konsum von Alkohol beim Lenken eines Fahrzeuges. Beide Vormerkungen waren daher erschwerend im Hinblick auf Punkt 4); Milderungsgründe waren hingegen nicht zu finden und wurden auch nicht konkret behauptet.

Der Bw ist nach den Angaben seines Rechtsvertreters nunmehr Pensionist mit einem Einkommen von geschätzt ca 580 Euro netto monatlich und hat Sorgepflichten für eine geschiedene Frau und ein Kind.

Angesichts der Erschwerungsgründe ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Herabsetzung der im Punkt 4) verhängten Strafe nicht gerechtfertigt, zumal diese an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt, den Kriterien des § 19 VStG, nämlich dem Unrechts- und Schuldgehalt sowie den geschätzten finanziellen Verhältnissen des Bw, wie oben dargelegt, entspricht, ohnehin als niedrig anzusehen ist und auch generalpräventiven Überlegungen standhält. Sie soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der Alkoholbestimmungen anhalten.

Auch die in den Punkten 1) und 2) verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, nämlich dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen - hiebei ist zweifellos von grob fahrlässiger Begehung auszugehen - wie auch den finanziellen Verhältnissen des Bw. Eine Überschreitung des der Erstinstanz bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraumes ist nicht zu erblicken.

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgte jeweils im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen. Dem Bw steht es selbstverständlich frei, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde

hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 abgelehnt und

hinsichtlich Spruchpunkt 4 als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 29.08.2003, Zl.: 2003/02/0033-7

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