Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108605/5/Bi/Be

Linz, 14.11.2002

 

VwSen-108605/5/Bi/Be Linz, am 14. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA Mag. Dr. B, vom 23. September 2002 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3. September 2002, S-10375/02-3, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bw eine Ermahnung erteilt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er wie am 6. März 2002 um 14.55 Uhr in Linz, Fahrtrichtung stadteinwärts, festgestellt worden sei, das Kfz, Kz L-, gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "B" zu sein.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. In der Berufung wird geltend gemacht, der Bw sei im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Gruppe B, jedoch derzeit nicht in der Lage, seine algerische Lenkberechtigung der Behörde vorzulegen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 6. März 2002 um 14.55 Uhr während des Streifendienstes vom Meldungsleger RI K beim Lenken des auf seine Lebensgefährtin zugelassenen Pkw, nämlich beim Rückwärtsfahren in der, einer Strecke von ca 50 m, beobachtet wurde. Der Bw gab bei der Anhaltung sofort zu, keine gültige Lenkberechtigung zu besitzen, und bestätigte, er wisse, dass er nicht fahren dürfe. Er besucht zur Zeit eine Fahrschule.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19. März 2002 wurde dem Bw seitens der Erstinstanz der Tatvorwurf wie im Straferkenntnis erstmals zur Last gelegt, worauf sein Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 darauf hinweist, sein Mandant sei im Besitz einer Lenkberechtigung seines Heimatlandes und besitze die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Beantragt wird daher der Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 21 VStG.

Da jedoch kein Führerschein vorgelegt werden konnte, erging schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Mit Schriftsatz des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. Oktober 2002 wurde der Bw zHd seines Rechtsvertreters aufgrund der widersprüchlichen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren bzw bei der Anhaltung letztmalig aufgefordert, die in der Berufung erneut bestätigte algerische Lenkberechtigung bei tatsächlichem Bestehen zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 11. November 2002 erklärte dieser für seinen Mandanten, dieser verfüge über eine algerische Lenkberechtigung, sei aber nicht in der Lage, ein Dokument vorzulegen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5 (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Invalidenkraftfahrzeuge) nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Grundsätzlich ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass der Bw selbst angegeben hat, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, wobei davon auszugehen ist, dass er persönlich in der Lage war, die Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung einzuschätzen, zumal er gerade eine Fahrschule besucht.

Der Bw hat laut den Schriftsätzen seines Rechtsvertreters keinerlei Angaben gemacht, wann, wo genau und in welchem Umfang er eine algerische Lenkberechtigung erworben hat, die gegebenenfalls in eine österreichische Lenkberechtigung umgeschrieben werden könnte. Da aber der Besuch einer Fahrschule gerade den Zweck hat, die fachlichen Voraussetzungen zur erfolgreichen Ablegung einer Führerscheinprüfung zu erwerben, ist davon auszugehen, dass eine solche Umschreibung nicht möglich ist, zumal solches auch bei der Erstinstanz, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Bw seinen Wohnsitz hat, bekannt sein müsste.

Aus diesen Überlegungen geht der Unabhänggie Verwaltungsenat davon aus, dass der Bw tatsächlich nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist, sodass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, wobei gemäß Abs.3 dieser Bestimmung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen ist. Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ist nicht ausgeschlossen.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder mildernde noch erschwerende Umstände zu finden vermocht und ist davon ausgegangen, dass der Bw kein Einkommen und kein Vermögen, jedoch Sorgepflichten für ein Kind hat.

Aus dem vorliegenden Verzeichnis ergeben sich zahlreiche Vormerkungen des Bw aus den Jahren 1997 bis 1999, allerdings keine solchen nach dem FSG oder aus dem Verkehrsbereich überhaupt.

Nach der Aktenlage war davon auszugehen, dass der Bw den Pkw offenbar nur für ein örtlich begrenztes Fahrmanöver gelenkt (Rückwärtsfahrt, sofortiges Anhalten) und sofort zugegeben hat, nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Diese Umstände sind aber sehr wohl als wesentliche Milderungsgründe zu sehen, während erschwerende Umstände nicht vorliegen. Dass das Lenken des Pkw durch den Bw in der vom Verkehrsgeschehen her als eher ruhig einzustufenden Marktmühlgasse in Ebelsberg irgendwelche nachteilige bzw bedeutende Folgen gehabt hätte, ergibt sich aus dem Verfahrensakt ebensowenig.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann unter Bedachtnahme auf diese Überlegungen das Verschulden des Bw gerade noch als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG in dem Sinn angesehen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt doch erheblich zurückbleibt (vgl VwGH v 26.3.1993, 92/03/0113-0117, uva).

Gemäß § 21 VStG waren daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe gerade noch gegeben. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch jedenfalls erforderlich, um den Bw in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Verfahrenskosten erwachsen nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Lenken ohne LB in örtl. eingeschränktem Bereich (Rückwärtsfahren auf kurze Strecke) + Geständnis = mildernd, keine Strafe - Ermahnung gerechtfertigt

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum