Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108607/7/Fra/Ka

Linz, 09.12.2002

VwSen-108607/7/Fra/Ka Linz, am 9. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn BAL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2.10.2002, VerkR96-2088-2002, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2002, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 (§ 102 Abs.10 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) wird als unbegründet abgewiesen.

Die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 (§ 39 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach dem letzten Wort "erfüllt" ein Beistrich zu setzen ist und folgender Halbsatz hinzuzufügen ist: "da Sie den zitierten Bescheid nicht mitgeführt haben". Die Geldstrafe wird auf 21 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt.

Die Berufung hinsichtlich des Faktums 3 (§ 39 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 21 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt.

Der Berufung hinsichtlich des Faktums 4 (§ 39 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 4,20 Euro, zu zahlen.

Hinsichtlich der Berufungsverfahren zu den Fakten 2 und 3 hat der Berufungswerber keine Kostenbeiträge zu zahlen. Die Kostenbeiträge zu den erstinstanzlichen Verfahren ermäßigen sich auf jeweils 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds jeweils 2,10 Euro.

Hinsichtlich des Verfahrens zum Faktum 4 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 102 Abs.10 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 21 Euro (EFS 9 Stunden), 2.) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 23 Stunden), 3.) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 23 Stunden) und 4.) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 23 Stunden) verhängt, weil er am 13.7.2002 um 16.05 Uhr auf der B 38 bei Strkm.151,650 als Lenker der selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit dem amtl. Kz.:

1.) auf der angeführten Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandzeug mitgeführt hat,

2.) die bei der eingeschränkten Zulassung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.8.1991, VerkR-330.203/1-1991/Scho, unter Punkt I., Abs.1 vorgeschriebene Auflage "dieser Bescheid ist vom Lenker mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.", nicht erfüllt hat,

3.) die bei der eingeschränkten Zulassung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.8.1991, VerkR-330.203/1-1991/Scho, unter Punkt I., Abs.2 Ziffer a vorgeschriebene Auflage"..... Außerdem ist eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 am Führerhaus anzubringen und während der Fahrt einzuschalten. Ferner sind vom Lenker zwei Warndreiecke mitzuführen, um erforderlichenfalls seiner Verpflichtung gemäß § 89 Abs.2 StVO 1960 (Warnung der Lenker herannahender Fahrzeuge) nachkommen zu können.", nicht erfüllt hat,

4.) die bei der eingeschränkten Zulassung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27.8.1991, VerkR-330.203/1-1991/Scho, unter Punkt I., Abs.4 vorgeschriebene Auflage "Die größte Breite des Mähdreschers ist bei Tag und guter Sicht durch rote Fahnen deutlich zu kennzeichnen.", nicht erfüllt hat.

Ferner wurden gemäß § 64 VStG Kostenbeiträge in Höhe von 10 % der jeweils verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2002 erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 102 Abs.10 KFG 1967):

Der Bw bestreitet nicht, auf der angeführten Fahrt kein Verbandszeug im Sinne des § 102 Abs.10 KFG 1967 mitgeführt zu haben. Er bringt vor, es sei ihm nicht erklärlich, warum nicht akzeptiert wird, wenn im Begleitfahrzeug Verbandszeug vorhanden ist. Wenn keine Kabine vorhanden ist, verdrecke das Verbandszeug bei Mähdrescherarbeiten aufgrund des vielen Feinstaubes, sodass es bei Unfällen nicht verwendbar wäre. Das lebenswichtige Verbandszeug sei somit griffbereit und hygienischer im Begleitfahrzeug verwahrt und könne bei Bedarf den Kraftfahrer und andere Verkehrsteilnehmer schützen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften. Zutreffend hat bereits die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gemäß § 102 Abs.10 KFG 1967 das Verbandszeug in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt sein muss und sich in diesem Zusammenhang die Frage stelle, wie ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug verschmutzen soll, wenn es staubdicht verpackt sein muss. Den weiteren Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Zweckes der übertretenen Norm wird ebenfalls zugestimmt.

Zum Faktum 2 (§ 39 Abs.1 KFG 1967):

Der Bw bringt diesbezüglich vor, dass der Bescheid des Landeshauptmannes den Beamten ausgehändigt worden sei. Der Beamte habe ca. 1/2 Stunde diesen Bescheid immer wieder durchgelesen und darin geblättert. Seine Gattin und er hätten den Eindruck gehabt, dass er unbedingt nach Fehlern suche. Somit sei der Vorwurf, dass er den Organen der Straßenaufsicht den Bescheid nicht ausgehändigt hätte, nicht gerechtfertigt. Der Bw verschweigt mit diesem Vorbringen, dass er den oa Bescheid nicht mitgeführt hat und dieser erst von zu Hause abgeholt werden musste, bevor er den Beamten ausgehändigt wurde. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.9.2002, VerkR96-2088-2002, verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen des Bw ist daher nicht geeignet, ihn von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entlasten. Um den Kriterien des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, war der Spruch zu ergänzen.

Zum Faktum 3 (§ 39 Abs.1 KFG 1967):

Der Bw bringt diesbezüglich vor, dass der Mähdrescher und das Begleitfahrzeug eine Einheit im Straßenverkehr darstellen, daher immer gemeinsam fahren müssen, weshalb es ihm unerklärlich sei, warum nicht akzeptiert wird, wenn im Begleitfahrzeug Warndreiecke vorhanden sind. Das Begleitfahrzeug habe eine Warnleuchte gehabt. Diese sei auch eingeschaltet und am Dach montiert gewesen. Der Mähdrescher habe während der Fahrt gelb-rot-blinkendes Licht eingeschaltet gehabt, eines vorne und eines hinten. Er habe sohin die vorgeschriebenen Bescheidauflagen erfüllt. Dazu ist festzustellen, dass nach dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich Spruchpunkt I.2. lit.a vorgeschrieben ist, dass "außerdem eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG 1967 am Führerhaus anzubringen und während der Fahrt einzuschalten ist". Hier handelt es sich um gelbrotes Drehlicht. Leuchten mit gelbrotem Drehlicht sind - im Gegensatz zu Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht - grundsätzlich nur dazu bestimmt, andere Verkehrsteilnehmer vor gefährlichen, insbesondere durch den Einsatz bestimmter Fahrzeuge auf der Fahrbahn entstandenen Hindernissen zu warnen. Die vom Bw am Dach montierte Warnleuchte des Begleitfahrzeuges sowie die Warnblinkanlage des Mähdreschers vermögen die Auflage, welche als nicht erfüllt bezeichnet wurde, nicht ersetzen. Es handelt sich hier um eine den eindeutigen Wortlaut dieser Auflage verlassende Interpretation des Bw. Was das Nichtmitführen der Warndreiecke betrifft, hat bereits die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sinn darin besteht, allenfalls der Verpflichtung gemäß § 89 Abs.2 StVO 1960 nachzukommen. Auch hier muss bedacht werden, dass sowohl das Begleitfahrzeug als auch der Mähdrescher unabhängig voneinander auf einer unübersichtlichen Straße etc. zum Stillstand gelangen können. Die im § 89 Abs.2 StVO 1960 normierte Verpflichtung könnte somit allenfalls für die selbstfahrende Arbeitsmaschine nicht erfüllt werden. Der Bw hat sohin auch diesen Tatbestand zu verantworten.

Zum Faktum 4 (§ 39 Abs.1 KFG 1967):

In der hier inkriminierten Auflage wird ausgeführt, dass die größte Breite des Mähdreschers bei Tag und guter Sicht durch rote Fahnen deutlich zu kennzeichnen ist. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte des Mähdreschers mit je einer Leuchte versehen sein. Mit den vorne angebrachten Leuchten muss nach vorne weißes, mit den hinten angebrachten Leuchten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden. Wenn daher der Bw Leuchten angebracht hat, die laut zitierter Auflage lediglich zur Kennzeichnung zur Mähdrescherbreite bei schlechter Sicht erforderlich sind, während die roten Fahnen bei Tag und guter Sicht ausreichen, hat der Bw den Auflagenzweck erfüllt. Es war daher nicht mehr weiter darauf einzugehen, welche Sicht zum Vorfallszeitpunkt geherrscht hat. Geht man davon aus, dass tatsächlich gutes Licht geherrscht hat, hat der Bw sohin die Mähdrescherbreite so gekennzeichnet, wie er dies nur bei schlechter Sicht vornehmen hätte müssen. Dass er diese Kennzeichnung nicht vorgenommen hätte, ist aus der Anzeige nicht zu entnehmen. Dieses Faktum ist daher nicht erwiesen.

I.3. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat zum Faktum eins 21 Euro, zu den Fakten 2, 3 und 4 jeweils 50 Euro Geldstrafe verhängt. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt, allerdings auch keine einschlägigen, als erschwerend zu wertende Verwaltungsvormerkungen vorliegen. Der Oö. Verwaltungssenat kann jedoch nicht erkennen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinsichtlich der Fakten 2 und 3 in Relation zum Faktum 1 so gravierender ist, dass jeweils eine mehr als doppelt so hohe Strafe zu verhängen wäre. Um hier nicht das Verbot der "reformatio in peius" zu verletzen, war eine entsprechende Angleichung durchzuführen. Mit den nunmehr verhängten Strafen wurde der gesetzliche Strafrahmen jeweils zu rund 1 % ausgeschöpft. Die verhängten Strafen erscheinen tat- und schuldangemessen und den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Eine weitere Strafreduzierung war nicht vertretbar.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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