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VwSen-108615/7/Br/Pe

Linz, 20.11.2002

VwSen-108615/7/Br/Pe Linz, am 20. November 2002

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn GÖ, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 5. September 2002 und den Bescheid vom 2. Oktober 2002, AZ je 28.491/02 VS1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach der am 20. November 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

Die Berufung gegen den Zurückweisungs- und Ladungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen und ebenfalls wird die Berufung gegen das angefochtene Straferkenntnis abgewiesen und dieses vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis an Verfahrenskosten 240 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 u. § 71 Abs. 1 Z1 AVG iVm §§ 19 Abs.1 u. 2, 24 und 51e Abs.1 VStG

zu II: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bundespolizeidirektion Linz wurde wider den Berufungswerber mit dem Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro und für den Nichteinbringungsfalls zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit der Berufung gegen das Straferkenntnis stellte der Berufungswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend einer dem Berufungswerber zugestellten Ladung. Ebenfalls erhob er mit einem protokollarischen Anbringen am 13. September 2002 gegen den Ladungsbescheid Einspruch. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde folglich ebenfalls abgewiesen.

Dem Berufungswerber wurde im Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe am 20. Juni 2002 um 03.00 Uhr in Linz, etwa auf Höhe Wiener Straße 208, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei sich die Behörde erster Instanz auf das Ergebnis der Atemluftmessung, welche 0,72 mg/l erbrachte, berief.

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus, dass an der zur Last gelegten Übertretung keine Anhaltspunkte für Zweifel bestünden. Da der Berufungswerber unentschuldigt der Ladung keine Folge leistete, sei das Verfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen gewesen. Bei der Strafzumessung wurde der Entscheidung ein Einkommen von monatlich 500 Euro zu Grunde gelegt. Weder erschwerende noch mildernde Umstände fand die Behörde erster Instanz zu berücksichtigen.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages begründete die Behörde erster Instanz mit einem nicht vorliegenden, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses im Hinblick auf die Versäumung der Frist zu der mit dem Ladungsbescheid ergangenen Einladung zur mündlichen Verhandlung.

2. Sowohl gegen das Straferkenntnis als auch gegen den mit der Berufung gegen dieses Straferkenntnis gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wegen Versäumung der Frist hinsichtlich des für ihn hinterlegten Ladungsbescheides - wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgend wiedergegebenen Berufungen.

  1. Gegen das Straferkenntnis:

" Ich erhebe gegen o.a. Straferkenntnis Berufung und begründe wie folgt:

Ich habe das Fahrrad nicht im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit keine Verwaltungsübertretung gemäß §5/1 StVO begangen.

Die Beweisführung weist Mängel hinsichtlich der Beurteilung der Zeugenaussagen, sowie hinsichtlich dem Grad der Alkoholisierung auf. Außerdem wurde mir gemäß § 40 Verwaltungsstrafgesetz nicht die Gelegenheit gegeben mich zu rechtfertigen.

1.) Die in der Unfallmeldung erwähnten Zeugen P und H konnten keine Aussage zur eigenen Wahrnehmung, daß ich ein Fahrzeug gelenkt habe, machen. Der Besatzung des ASB gegenüber bin ich nicht zur Wahrheit verpflichtet. Bei der Beweiswürdigung hätte dieser Umstand berücksichtigt werden müssen. Meine Aussage gegenüber Hrn. P und Hrn. H war vielmehr darin begründet, daß ich mich nicht blamieren wollte - das Rad schon schiebend - dermaßen zu verunglücken. Alle weiteren Angaben der Aussage lassen keinen Schluß auf eingene Wahrnehmung zu, daß ich das Rad gelenkt habe. Vielmehr war es so, daß ich schiebend über das Pedal stolperte und dann samt Fahrrad zu sturz kam.

2.) Die Ermittlung des Blutalkoholgehaltes wurde nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Das Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung wies keinen Hinweis auf die Einhaltung der Umgebungsbedingungen auf, und wurde auch nicht durchgeführt, obwohl dieses lt. Bedienungsanleitung zum Gerät sicherzustellen ist. Es wurde auch keine Prüfung der Umgebungsbedingungen durchgeführt.

3.) Die Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2002 ist nicht rechtzeitig erfolgt, damit wurde mir die Gelegenheit auf Rechtfertigung gem. § 40 Verwaltungsstrafgesetz genommen. Erst im Zuge der Akteneinsicht nach Zustellung der Straferkenntnis wurde die Zustellung durch Heilung durchgeführt. Im Bericht vom 28.08.2002 betreff "Versuchte Ausfolgung eines RSa-Briefes durch "Hinterlegung" wird eine Hinterlegung vom 30.07.2002 bis 28.08.2002 behauptet. Einer Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 Zustellgesetz hat auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet zu werden. Ein derartiger gesetzlicher Grund für solche Anordnung ist im Akt nicht ersichtlich, und nicht gegeben (Beweis: Akt sowie Zeugen: JP, Mag. EP). Eine Zustellung zu eigenen Handen hat, wenn diese nicht möglich ist eine Verständigung mit dem Ersuchen um Anwesenheit, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Empfangsstelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein zu enthalten. Eine derartige Verständigung ist nicht erfolgt (Beweise: Das Vorhandensein eines Briefkasten mit Einwurfmöglichkeit und Schutz gegen unbefugte Entfernung, Bericht betreff Versuchte Ausfolgung eines RSa - Briefes durch Hinterlegung mit einem 2. Zustellversuch, der unbegründeterweise erst 11 Tage nach dem ersten folgte - also nicht im Interesse einer zügigen Abwicklung 'des Verfahrens stand). Am behaupteten 2. Zustellversuch am 10.08.2002 erfolgte ebenso keine Verständigung wegen Hinterlegung (Beweis: Briefkasten - wie oben). Der erste mir nachvollziehbare Zustellversuch wurde am 19.08.2002 durchgeführt. Die Verständigung enthielt keinen Hinweis auf eine Hinterlegung, und wies auch keinen Absender auf. Auch fehlten sämtliche Hinweise auf Wirkung eventueller Hinterlegung. Weder im Inhalt, noch in der Form weist diese Verständigung die gesetzlichen Merkmale des § 27 Zustellgesetz in Verbindung mit der Zustellformularverordnung auf (Beweis: Ersuchen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer. datiert 19.08.2002). Am 22.08.2002 wurde mein Mitbewohner telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, daß ein RSa Brief zu meinen Handen in Besitz der Polizei sei. Wiederum ohne Angabe einer Hinterlegung und ohne Angabe des Absenders (Beweis: JP, w.o.). Beim Anruf der Polizei am 25.08.2002 wies mein Mitbewohner ausdrücklich darauf hin, ob denn nicht ein 2. Zustellversuch unternommen würde. Dies wurde vom Beamten verneint, und bekanntgegeben, daß der Brief an "den Absender" retourniert werden würde. Ausdrücklich nicht erwähnt wurde, daß ein 2. Zustellversuch bereits durchgeführt wurde. Daraus ergibt sich, daß außer dem am 19.08.2002 durchgeführtem Zustellversuch gar keiner stattgefunden hat (Beweis: JP, w.o.). Eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz, § 17 Zustellgesetz ist somit nicht erfolgt. Der Brief wurde gem. o.a. Bericht am 28.08.2002 retourniert. Die Zustellung erfolgte dann gem. § 7 Zustellgesetz im Zuge der Akteneinsicht am 11. 09.2002, also erst nach Zustellung des Straferkenntnis.

Gegen den Ladungsbescheid wurde bereits berufen.

Ich beantrage daher den Bescheid aufzuheben. Außerdem beantrage ich aus oben angeführten Verfahrensmängeln die Einstellung des Verfahrens, in eventu Versetzung des Verfahrens in den Zustand vor der Ladung."

Der Berufungswerber fügt den Berufungen noch jeweils den Hinweis an, "er weise ausdrücklich darauf hin, daß er nicht einverstanden sei, daß ihm die Sendungen seitens der Behörde erster Instanz an seine E-Mailadresse zugestellt werde".

b) Gegen den Bescheid:

"Zum einen hab ich ausdrücklich auf die Ungesetzlichkeit nach dem Zustellgesetz hingewiesen, was offensichtlich nicht einmal vollständig überprüft wurde. Zum anderen sind die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs.1 Zif.1 AVG gegeben, weil: 1.) ich erleide einen Rechtsnachteil, 2.) unabwendbar war für mich, daß die Zustellung nicht rechtzeitig entsprechend den Zustellgesetzesetzen durchgeführt wurde, 3.) ein Verschulden an der nicht rechtzeitigen gesetzkonformen Zustellung trifft mich in keiner Weise.

Eine Zustellung gemäß § 17 Zustellgesetz kann nicht angeordnet werden, sondern tritt in Kraft, wenn eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz erfolglos ist (§§ 21 (2) und 17 (1) Zustellgesetz) Eine Zustellung gemäß § 8 i.v.m. § 23 Zustellgesetz setzt voraus, daß ich die Abgabestelle geändert hätte, was aber nicht der Fall ist.

Die Zustellung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29.08.2002 ist nicht rechtzeitig erfolgt, damit wurde mir die Gelegenheit auf Rechtfertigung gem. § 40 Verwaltungsstrafgesetz genommen. Erst im Zuge der Akteneinsicht nach Zustellung der Straferkenntnis wurde die Zustellung durch Heilung durchgeführt.

Im Bericht vom 28.08.2002 betreff "Versuchte Ausfolgung eines RSa-Briefes durch "Hinterlegung" wird eine Hinterlegung vom 30.07.2002 bis 28.08.2002 behauptet. Einer Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 Zustellgesetz hat auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet zu werden. Ein derartiger gesetzlicher Grund für solche Anordnung ist im Akt nicht ersichtlich, und nicht gegeben (Beweis: Akt sowie Zeugen: JP, Mag. EP). Eine Zustellung zu eigenen Handen hat, wenn diese nicht möglich ist eine Verständigung mit dem Ersuchen um Anwesenheit, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Empfangsstelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein zu enthalten. Eine derartige Verständigung ist nicht erfolgt (Beweise: Das Vorhandensein eines Briefkasten mit Einwurfmöglichkeit und Schutz gegen unbefugte Entfernung, Bericht betreff Versuchte Ausfolgung eines RSa - Briefes durch Hinterlegung mit einem 2. Zustellversuch, der unbegründeterweise erst 11 Tage nach dem ersten folgte - also nicht im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens stand). Am behaupteten 2. Zustellversuch am 10.08.2002 erfolgte ebenso keine Verständigung wegen Hinterlegung (Beweis: Briefkasten - wie oben). Der erste mir nachvollziehbare Zustellversuch wurde am 19.08.2002 durchgeführt. Die Verständigung enthielt keinen Hinweis auf eine Hinterlegung, und wies auch keinen Absender auf. Auch fehlten sämtliche Hinweise auf Wirkung eventueller Hinterlegung. Weder im Inhalt, noch in der Form weist diese Verständigung die gesetzlichen Merkmale des § 27 Zustellgesetz in Verbindung mit der Zustellformularverordnung auf (Beweis: Ersuchen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimer. datiert 19.08.2002). Am 22.08.2002 wurde mein Mitbewohner telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, daß ein RSa Brief zu meinen Handen in Besitz der Polizei sei. Wiederum ohne Angabe einer Hinterlegung und ohne Angabe des Absenders (Beweis: JP, w.o.). Beim Anruf der Polizei am 25.08.2002 wies mein Mitbewohner ausdrücklich darauf hin, ob denn nicht ein 2. Zustellversuch unternommen würde. Dies wurde vom Beamten verneint, und bekanntgegeben, daß der Brief an den Absender" retoumiert werden würde. Ausdrücklich nicht erwähnt wurde, daß ein 2. Zustellversuch bereits durchgeführt worden sie. Daraus ergibt sich, daß außer dem am 19.08.2002 durchgeführtem Zustellversuch gar keiner stattgefunden hat (Beweis: JP, w.o.). Eine Zustellung gemäß § 21 Zustellgesetz, § 17 Zustellgesetz ist somit nicht erfolgt. Der Brief wurde gem. o.a. Bericht am 28.08.2002 retourniert. Die Zustellung erfolgte dann gem. § 7 Zustellgesetz im Zuge der Akteneinsicht am 11.09.2002, also erst nach Zustellung des Straferkenntnis. Gegen den Ladungsbescheid wurde bereits berufen.

Ich beantrage daher den Bescheid aufzuheben. Außerdem beantrage ich aus oben angeführten Verfahrensmängeln die Einstellung des Verfahrens, da ich gem. § 71 (7) AVG einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr beantragen kann. Weiters beantrage ich die Feststellung, daß der Hinterlegungszeitraum nicht am 30.07.2002 begonnen haben kann, wie in Ihrer Begründung festgestellt, und auch im Bericht vom 28.08.2002 beschrieben. Dieser Bericht ist damit eindeutig als nicht im Sinne des § 17 Zustellgesetz einzustufen. Desweiteren beantrage ich festzustellen, daß die Form der Zustellung eine Schikane ist, insbesondere deshalb, weil alle anderen Schriftstücke im normalen Postweg zugestellt wurden, und die Form der Zustellung hatte einzig und allein den Zweck meine Rechte im Verfahren zu beschneiden, indem ich nicht rechtzeitig von der Verhandlung informiert wurde."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Berufungsentscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier zwingend erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen RevInsp. R und des Berufungswerbers als Beschuldigten.

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Eingangs ist festzustellen, dass in der am 13. September 2002 mit dem Berufungswerber vor der Behörde erster Instanz aufgenommenen Niederschrift, worin sich der Berufungswerber gegen den für ihn hinterlegten Ladungsbescheid wendet und er dagegen Einspruch erhob, insofern inhaltsleer ist, als ihm zu diesem Zeitpunkt bereits das Straferkenntnis zugestellt war. Dies geschah laut Rückschein am 10. September 2002. Warum er sich bei dieser Gelegenheit nicht schon gegen das Straferkenntnis wandte, bleibt unerfindlich. Gegen das Straferkenntnis wurde folglich die Berufung noch binnen offener Frist am 23. September 2002 eingebracht.

Am 2. Oktober 2002 wies die Behörde erster Instanz den in der Berufung gegen das Straferkenntnis gestellten Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab.

Da letztlich im Rahmen des Berufungsverfahrens allenfalls im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verfahrensmängel - wofür sich hier zumindest keine materiellen Anhaltspunkte ergeben - saniert würden, bedarf es hier zu den Verfahrensrügen hinsichtlich des Ladungsbescheides und des abgewiesenen Wiedereinsetzungsantrages keiner weiteren Feststellungen mehr.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es offenbar dem Berufungswerber darauf anzukommen schien, der Behörde erster Instanz die Verfahrensdurchführung zumindest nicht zu erleichtern. Anders ließe es sich nicht erklären, wenn der Berufungswerber zumindest einzuräumen schien, das beim Wachzimmer hinterlegte Schriftstück nur deshalb nicht abgeholt zu haben, weil seiner Ansicht nach die von der Behörde verwendete Hinterlegungsanzeige nicht dem Zustellgesetz entsprochen hätte, weil u.a. die Dauer der Hinterlegung und diverse Rechtsfolgen darauf nicht angeführt worden wären.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens machte der Berufungswerber jedoch einen durchaus kooperativen und an der Mitwirkung interessierten Eindruck, wenngleich er sich letztlich doch nicht zu einer vollen Geständigkeit durchringen konnte.

4.2. Der Berufungswerber kam am 20.6.2002 um 03.30 Uhr als Lenker eines Fahrrades zu Sturz und fügte sich dabei ein tiefe Wunde am Knie zu. Wegen der fehlenden Bereitschaft des Berufungswerbers im Krankenhaus zu bleiben - dies wurde wegen seiner kurzzeitigen Bewusstlosigkeit aus ärztlicher Sicht für erforderlich erachtet - wurde die Polizei ins Krankenhaus beordert. Vom Zeugen RevInsp. R wurde folglich beim Berufungswerber Alkoholgeruch wahrgenommen und es wurde aus diesem Grund um 05.53 Uhr ein Atemlufttest mit dem bereits oben genannten Ergebnis durchgeführt.

In der Sache selbst - den Vorwurf das Fahrrad vor dem Sturz in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben - trat der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung lediglich mit dem Einwand entgegen, dass ihn niemand konkret beobachtet habe, dass er tatsächlich das Fahrrad lenkte. Das Ergebnis der Atemluftuntersuchung bestritt er grundsätzlich nicht, sondern vermeinte abschließend lediglich, dass nicht festgestellt worden sei, ob die richtige Raumtemperatur für die Messung der Atemluft mit dem Alkomat iSd Verwendungsrichtlinie gegeben war. Was er damit konkret meint, vermochte der Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu beantworten bzw. konnte er keine konkreten Hinweise auf Mängel aufzeigen, die auf eine Fehlfunktion des Alkomaten schließen lassen könnten.

Dem Vorhalt, dass er einem Sanitäter im Zuge seiner Versorgung an der Unfallstelle bzw. im Zuge seiner Einlieferung erzählt habe, dass er mit dem Fahrrad zu Sturz gekommen sei, trat der Berufungswerber letztlich substantiell nicht entgegen.

Aus der Aktenlage ergibt sich schlüssig, dass der Sanitäter P gegenüber den Polizeiorganen angab, dass der Berufungswerber ihm gegenüber mitteilte er sei wegen zu hoher Fahrgeschwindigkeit mit dem Rad gestürzt. Dieser Umstand steht auch durchaus im Einklang mit der Verletzungsfolge, sodass dem Berufungswerber in seiner nunmehr im Ergebnis halbherzig darzulegen versuchten Version, das Fahrrad nur geschoben zu haben, nicht gefolgt werden kann. Eine Anhörung der Zeugen erübrigt sich, weil keine Ansätze für Zweifel daran bestehen, dass der Sanitäter diese Angaben gegenüber den Polizeiorganen etwa irrtümlich oder tatsachenwidrig gemacht hätte.

Am Messergebnis mit 0,73 mg/l ist ebenfalls nicht zu zweifeln. Was der Berufungswerber mit der Raumtemperatur vermeinte, konnte er letztlich nicht einmal selbst präzisieren, sodass einem solchen vagen Einwand nicht nachzugehen ist. Im Übrigen waren die zeugenschaftlichen Angaben des RevInsp. R über jeglichen Verdacht einer Fehlmessung erhaben.

Diese Beweiswürdigung stützt sich auf technische Fakten des für solche Messungen zugelassenen und entsprechend geeichten Alkomaten, insb. die darauf zu beziehenden (mess- u. eich-)technischen und (eich-)rechtlichen Quellen.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 71 Abs. 1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder ......

Schon davon kann hier nicht die Rede sein, weil der Berufungswerber einerseits wusste, dass für ihn ein Schriftstück hinterlegt war und er andererseits durch das letztlich unentschuldigte Nichterscheinen zur Verhandlung bei der Erstbehörde auch keinen Rechtsnachteil erlitt. Ebenfalls hat der Berufungswerber die Fristversäumnis geradezu in Kauf genommen, indem er vom Verfahren von der Hinterlegung Kenntnis erlangte. Eher scheint er sich auf ein Zustellproblem berufen zu haben, wobei jedoch - was wie schon erwähnt dahingestellt sein kann - auch von einem Zustellmangel nicht auszugehen wäre.

5.2. Der § 5 Abs.1 Z1 StVO lautet:

"Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug (also auch ein Fahrrad) weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

Nach § 5 Abs.3 leg.cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

§ 99 Abs.1 lautet:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

6.1. Selbst angesichts der dzt. bestehenden Einkommenslosigkeit des Berufungswerbers vermag trotz des Umstandes, dass hier lediglich ein Fahrrad gelenkt wurde und somit der Unwert der Übertretung hinter dem für solche Verhaltensweisen üblichen Ausmaß zurückbleibt, vermag wegen des Fehlens jeglicher Milderungsgründe in der mit wenigen Euro über der Mindeststrafe liegenden Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Abschließend sei festgestellt, dass die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) lediglich bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe zulässig wäre. Mangels nicht nur beträchtlichen Überwiegens, sondern vielmehr des Fehlens jeglicher Milderungsgründe kommt die Anwendung dieses Rechtsinstitutes nicht in Betracht. Die Verwerflichkeit einer Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 ist umso größer, je mehr Alkohol ein Betroffener vor dem Lenken zu sich genommen hat (VwGH 28.5.1993, 93/02/0092). Diese Betrachtung gilt innerhalb der im § 99 Abs.1 StVO 1960 festgelegten strafsatzändernden Abstufungen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG liegen mit Blick darauf ebenfalls nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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