Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108622/20/Sch/Pe

Linz, 04.02.2003

 

 

 VwSen-108622/20/Sch/Pe Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JH vom 23. Oktober 2002, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HG, gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. Oktober 2002, VerkR96-6980-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 29. Jänner 2003 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,40 Euro (20 % der zu Faktum 2. verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 2002, VerkR96-6980-2002, über Herrn JH, wegen der Übertretung gemäß 1) § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 und gemäß 2) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1) 36 Euro und 2) von 1.162 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 24 Stunden und 2) von 2 Wochen verhängt, weil er

1) am 7. April 2002 um ca. 5.00 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf dem Güterweg Niederseisenburg auf Höhe der Hauszufahrt im Gemeindegebiet von Pettenbach bei einem Verkehrsunfall Verkehrsleiteinrichtungen, und zwar zwei Schneestangen, beschädigt und die Fahrt fortgesetzt habe, ohne dass er die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt habe und

2) er am 7. April 2002 um 11.03 Uhr in Pettenbach, vor der Garage des Hauses, nach der Lenkung des PKW mit dem Kennzeichen, trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich zum Unfallszeitpunkt beim Lenken seines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da seine Atemluft deutlich nach Alkohol gerochen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 119,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Faktum 2. dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 29. Jänner 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Folgendes erwogen:

 

Nachdem der Berufungswerber vom einschreitenden Gendarmeriebeamten aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome, nämlich deutlichem Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute, zur Alkomatuntersuchung aufgefordert worden war und diese Aufforderung auch zweifelsfrei verstanden hatte, erklärte er, dazu nicht bereit zu sein. Begründet hat er dies damit, dass er nach dem Verkehrsunfall vier Flaschen Bier konsumiert hätte und er einer Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt durch die Behörde nicht vertraue.

 

Wie der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger glaubwürdig angegeben hat, hatte er sich nach mehrmaligen Aufforderungen und der eindeutigen Verweigerung derselben entschlossen, nach etwa fünf bis sechs Minuten die Amtshandlung diesbezüglich zu beenden und teilte er dies dem Berufungswerber auch deutlich mit. Anstelle des zu diesem Zeitpunkt bereits ausgehändigten Führerscheines wurde dem Berufungswerber eine Abnahmebestätigung übergeben, woraufhin dieser seine Bereitschaft erklärte, doch noch eine Alkomatuntersuchung durchführen zu wollen. Diese wurde ihm vom Meldungsleger nicht mehr gewährt, da, wie oben erörtert, die Amtshandlung betreffend Aufforderung zur Alkomatuntersuchung bereits für beendet erklärt worden war. Die weitere Amtshandlung des Beamten beschränkte sich auf die Einholung der notwendigen Daten zur Verkehrsunfallanzeige und hatte mit der Alkomatuntersuchung sohin nichts mehr zu tun.

 

Die Vorgangsweise des Meldungslegers war nicht nur rechtlich korrekt, sondern sogar geboten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung erkennt, ist der Tatbestand der Verweigerung iSd § 5 Abs.2 StVO 1960 eben bereits mit dieser vollendet, weshalb die eingetretene Strafbarkeit des Verhaltens nachträglich weder durch den Probanden selbst, etwa durch die Erklärung der Bereitschaft, nun doch dieser Untersuchung zuzustimmen, noch durch den Meldungsleger aufhebbar ist (VwGH 23.12.1983, 83/020136 u.a.).

 

Der Einwand eines Nachtrunks ändert nichts an der Verpflichtung, sich der Untersuchung zu unterziehen (VwGH 9.11.1981, 84/02B/0083 u.a.).

 

Nach der gegebenen Beweislage lag zwischen Unfallszeitpunkt und Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung ein Zeitraum von ca. sechs Stunden. Angesichts dessen kommt den Gründen Bedeutung zu, die die Vermutung des Lenkens bereits zum Unfallszeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtfertigten bzw. nach diesem Zeitraum noch ein diesbezüglich brauchbares Ergebnis erwarten ließen.

 

Der Meldungsleger hatte beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome in Form von deutlichem Geruch der Atemluft nach Alkohol sowie von geröteten Augenbindehäuten wahrgenommen. Desweiteren war er mit der Tatsache konfrontiert, dass der Genannte einen Verkehrsunfall verursacht hatte, welcher vom Berufungswerber nicht bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet worden war, weshalb dieser erst vom Meldungsleger ausgeforscht und die erwähnten ca. sechs Stunden nach dem Unfall aufgesucht worden war. Zum Verkehrsunfall selbst ist zu bemerken, dass als Ursache hierfür die Notwendigkeit des Ausweichens eines Rehs genannt wurde. In der Folge kam der Berufungswerber von der Fahrbahn ab und erlitt sein Fahrzeug mehrere Beschädigungen. Auch blieben neben zwei beschädigten Schneestangen, Fahrzeugteile und insbesondere eine Kennzeichentafel an der Unfallstelle zurück. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug offenkundig sogleich wieder fort, da er sowohl die Fahrzeugteile als auch die Kennzeichentafel zurückließ. Lebensnah kann angenommen werden, dass es ihm darum ging, sofort wegzukommen und er wohl die zurückgelassene Kennzeichentafel nicht bemerkte. Diese führte in der Folge die Gendarmerie auf die Spur des Berufungswerbers.

 

Dass dieser die Unfallstelle deshalb sofort verließ, da er sich in einem Unfallschock befunden haben könnte, kann nicht angenommen werden. Abgesehen davon, dass ein solcher im medizinischen Sinne eine für den Betroffenen lebensbedrohliche Situation darstellt, würde er auch eine weitgehende Desorientierung nach sich ziehen. Einem im eigentlichen Sinn Unfallgeschockten ist es nicht möglich, ein Fahrzeug noch sicher über eine längere Wegstrecke nach Hause zu lenken und dort aus Ärger über den Unfall mehrere Flaschen Bier zu konsumieren. Es bleibt also nachvollziehbar wohl die weit schlüssigere Annahme, dass der Berufungswerber schon vor dem Unfallszeitpunkt Alkohol konsumiert hatte und er daher an einer sofortigen Meldung nicht interessiert sein konnte. Auch wenn diese Alkoholmenge keine Fahruntüchtigkeit begründet haben musste, so war dennoch die Vermutung seitens des Meldungslegers gerechtfertigt, dass zum Lenkzeitpunkt eine solche bzw. allenfalls ein Wert iSd § 14 Abs.8 Führerscheingesetz vorgelegen haben könnte; die mittels Alkomatuntersuchung ermittelbar gewesen wäre.

 

Wie bereits eingangs angeführt, rechtfertigt ein behaupteter Nachtrunk die Verweigerung der Alkomatuntersuchung nicht, zumal zutreffendenfalls, wovon gegenständlich ausgegangen wird, die entsprechende Alkoholmenge bei der Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt in Abzug zu bringen ist. Angesichts eines gesicherten stündlichen Abbauwertes von 0,1 bis 0,12 %o wäre ausgehend von einem Alkomatergebnis ohne Weiteres auf den Blutalkoholwert zum Lenkzeitpunkt zurückzurechnen gewesen (vgl. etwa VwGH 15.1.1982, 81/02/0185 iZm einem Zeitraum von sieben Stunden nach einem Lenkzeitpunkt).

 

Wenn der Berufungswerber bemängelt, dass die einschreitenden Beamten Art und Menge des behaupteten Nachtrunkes nicht gleich vor Ort verifiziert und lediglich die Angaben des Berufungswerbers zur Kenntnis genommen hätten, so ändert dies nichts daran, dass eine verlässliche Rückrechnung möglich gewesen wäre. Wird ein Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit sowohl nach Getränkeart als auch Konsumationsausmaß glaubhaft gemacht, so ist er im Rahmen der Beweiswürdigung wohl in der Regel zu berücksichtigen. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall vom Meldungsleger keinerlei nachprüfenden Veranlassungen getroffen wurden, hätte wohl zu diesem Ergebnis geführt, woraus für den Berufungswerber aber nichts zu gewinnen war.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber zur Durchführung der Alkomatuntersuchung verpflichtet gewesen wäre, zu welcher Ansicht er offenkundig auch selbst letztlich gekommen ist, da er ja - wenngleich erst nach Beendigung der Amtshandlung - schließlich doch noch hiezu bereit gewesen wäre. Auf allfällige Belehrungen durch den amtshandelnden Beamten über die Rechtsfolgen einer Verweigerung kommt es hiebei nicht an, da diese einem Besitzer einer Lenkberechtigung ohnedies bekannt sein müssten. Abgesehen davon ist der Berufungswerber im folgenden Fall nach der Beweislage ohnedies belehrt worden.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Die Erstbehörde hat die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 in der Höhe von 1.162 Euro verhängt, weshalb sich Ausführungen zu den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG von vornherein erübrigen.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag nicht vor, wobei, um weitergehende Erörterungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird (vgl. etwa VwGH 6.1.2002, 2002/02/0125).

 

Beim Berufungswerber lag, zumal er die Alkomatuntersuchung trotz entsprechender Belehrung vorsätzlich verweigerte, keinesfalls geringfügiges Verschulden vor, sodass auch die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG nicht zur Anwendung kommen konnte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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