Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108631/2/Ki/Ka

Linz, 07.11.2002

VwSen-108631/2/Ki/Ka Linz, am 7. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Dr. MS, vom 14.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.10.2002, VerkR96-12769-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 23,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7.10.2002, Zl. VerkR96-12769-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.3.2002 um 18.41 Uhr den Kombi mit dem Kz.: auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und habe im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km.257,679, in der do. Baustelle die durch deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 116 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 14.10.2002 Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe, er vertritt die Auffassung, es wäre lediglich eine 50 Euro nicht übersteigende Geldstrafe zu verhängen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus geht hervor, dass bereits zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Grundsätzlich wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Besonders auf Autobahnen wird durch ein derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit im Besonderen beeinträchtigt. Zum Schutze des Rechtsgutes Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und im Interesse der Verkehrssicherheit allgemein ist deshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Zu Recht hat die Erstbehörde zwei einschlägige Vormerkungen als straferschwerend gewertet. Erschwerend gewertet wurde durch die Erstbehörde auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Wenn auch dieser Umstand nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt, so ist dieser insoferne zu berücksichtigen, als bei der Strafbemessung auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen ist. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, sodass dieser Umstand sehr wohl bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und somit "erschwerende Umstände" vorliegen.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus milde bemessen, sodass selbst im Falle ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse diese zu keiner Reduzierung des Strafausmaßes führen können.

Die Strafbemessung hält auch spezialpräventiven Überlegungen stand, zumal die festgesetzte Strafe durchaus geboten ist, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und der Bw durch diese Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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