Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108633/14/Fra/Ka

Linz, 04.02.2003

 

 

 VwSen-108633/14/Fra/Ka Linz, am 4. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn LB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. NN gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.9.2002, VerkR96-14968-2000-Pos, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.2.2003, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 51 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.11.2000 um 12.24 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der A 25, bei km.0,400, in Richtung Linz, das KFZ, Kz.: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwin-digkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw verweist darauf, dass er viel im Ausland mit dem Auto unterwegs sei und sich grundsätzlich an die jeweils vorgeschriebenen Geschwindigkeiten halte. Allerdings sei es ihm nicht mehr bewusst, dass er an der angeblichen Tatörtlichkeit die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten haben soll, sofern diese ordnungsgemäß vorgeschrieben war. Zur Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Zl.138.001/107-I/31-95 vom 23.10.1995 führt der Bw aus: "Unter Punkt 1 lit.b wird eine Geschwindigkeitslimitierung auf 100 km/h verordnet für den Bereich ......" ferner auf der Verbindungsrampe von der Richtungsfahrbahn Linz der A 25 zur Richtungsfahrbahn Wien der A 1 ab Rampenkilometer 0,260 dieser Verbindungsrampe bis zur Einmündung dieser Verbindungsrampe in Richtungsfahrbahn Wien der A 1" ........". Der Bw bestreitet in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass der tatsächliche angebliche Tatort in diesem Bereich der Verordnung fällt und stellt den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweise dafür, dass bisher ein unrichtiger Tatort angelastet wurde. Er verweist auch darauf, dass die Verordnung für sich alleine keine Rechtswirksamkeit besitzt, sondern durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen ist. Der entsprechende Nachweis für diese Kundmachung sei nicht erbracht und er stellt daher den Antrag auf Beibringung der bezughabenden Aktenvermerke der Autobahnmeisterei über die Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen, dies zum Beweis des Vorliegens eines Kundmachungsmangels.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, weiters auf Abführung der bisher unerledigten Beweisanträge, in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.2.2003 erwogen:

 

Die verfahrensgegenständliche Radarkabine befindet sich auf der Rampe 3 bei Rampenkilometer 0,400 und nicht - wie dies im angefochtenen Straferkenntnis dem Bw zur Last gelegt wird - auf der A 25 bei km 0,400. Der Bw wird sohin einer Übertretung bezichtigt, die er rechtlich nicht begehen konnte, weil ihm insofern ein unrichtiger Tatort zur Last gelegt wurde. Weiters ist auf folgenden Widerspruch hinzuweisen. Aus dem Schreiben der Autobahnmeisterei Ansfelden vom 18.12.2002 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geht hervor, dass die 100 km/h- Beschränkung auf der Rampe 3 bei Rampenkilometer 0,125 beginnt. Diese Feststellung ist im Widerspruch zur Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23.10.1995, Zl.138.001/107-I/31-95, insoferne, als im Punkt 1 lit.b der Beginn der 100 km/h-Beschränkung bei Rampenkilometer 0,260 festgelegt wurde. Ein Aktenvermerk über die Anbringung der Verkehrszeichen im Sinne des § 44 Abs.1 StVO 1960 konnte seitens der Autobahnmeisterei Ansfelden nicht vorgelegt werden. Aufgrund der Judikatur des VwGH hat zwar das Fehlen des Aktenvermerkes im Sinne des § 44 Abs.1 StVO 1960 keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kundmachung, im gegenständlichen Fall ist jedoch zu bedenken, dass die Aussage der Autobahnmeisterei Ansfelden hinsichtlich des Beginnes der 100 km/h-Beschränkung vom Verordnungstext abweicht. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass - wie der Bw vorbringt - ein Kundmachungsmangel vorliegt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die oa zitierte Verordnung nicht mehr aktuell ist. Aus dem oa Schreiben der Autobahnmeisterei geht hervor, dass zwischenzeitlich im Bereich des Knotens Haid im Dezember 2001 eine neue Rampenbeschilderung gemäß RVS hergestellt wurde und aus diesem Grunde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 28.12.2001 (GZ. 314.501/65-III/10-01) die Verordnung auf die neuen Rampenkilometer aktualisiert wurde.

 

Da sohin der Berufung bereits aus den oa rechtlichen Gründen stattzugeben war, war auf das weitere Berufungsvorbringen nicht mehr einzugehen.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 
 

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