Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108634/2/Ki/Pe

Linz, 03.12.2002

VwSen-108634/2/Ki/Pe Linz, am 3. Dezember 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MS, vom 25.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.10.2002, VerkR69-4565-1-2002/Her, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 18.10.2002, VerkR96-4565-1-2002/Her, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 20.5.2002 um 19.26 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er vor der Abfahrt Sattledt den LKW nicht soweit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war. Er habe dadurch § 7 Abs.1 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 25.10.2002 Berufung mit dem Antrag, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachnahme auf die Leichtigkeit und die Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

I.5.1. Mangelhafte Tatortbezeichnung:

Gemäß der zit. Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dar und es ist dieser Tatort möglichst präzise anzugeben. Wenn auch das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden darf, sondern iVm der Tatzeitangabe zu betrachten ist, so vertritt die Berufungsbehörde dennoch die Auffassung, dass im vorliegenden Falle der Tatort zu unpräzise bezeichnet wurde, um dem Erfordernis des § 44a Z1 VStG gerecht zu werden. Die Tatortbezeichnung "vor der Abfahrt Sattledt" (in Fahrtrichtung Wien der A1) kann auf keinem Fall als präzise Tatortangabe angesehen werden, zumal dem Wortlaut nach durch diese Bezeichnung der gesamte Verlauf der A1 in Fahrtrichtung Wien bis zur Abfahrt Sattledt in Frage kommen könnte. Dass eine derartige Formulierung des Tatortes nicht den gebotenen Konkretisierungserfordernissen entspricht, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterungen.

I.5.2. Mangelhafte Beschreibung der Tathandlung:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausschließlich der Gesetzeswortlaut der in Frage kommenden Bestimmung der StVO 1960 angeführt. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 88/02/0164 vom 14.12.1988 u.a.) erfordert aber die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 StVO einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. Derart konkrete Angaben weist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht auf und es wurde diesbezüglich auch keinerlei Verfolgungshandlung vorgenommen.

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass wegen der dargelegten qualifizierten Spruchmängel das Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird.

Da überdies mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, ist der durch diese qualifizierten Mängel belastete Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Erstbehörde einer zulässigen Korrektur des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht mehr zugänglich.

Aus den dargelegten Gründen liegen daher Umstände vor, die eine Verfolgung des Bw im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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