Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108639/10/Ki/Ka

Linz, 12.12.2002

VwSen-108639/10/Ki/Ka Linz, am 12. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. GS, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. WA und Dr. JB, vom 28.10.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.8.2002, VerkR96-8140-1999, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2002 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a" festgestellt wird.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 5 Euro herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14.8.2002, VerkR96-8140-1999, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG der Fa. S, Geschäftsanschrift B als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug IVECO mit dem Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen , gelenkt von FS, nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug und seine Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, indem bei einer Gewichtskontrolle am 13.12.1999, um 09.51 Uhr am Autobahngrenzübergang Suben mittels der Ausreisewaage bei ABKm 75,100 im Zuge der Fahrt auf der A8 Innkreisautobahn aus Richtung Wels kommend festgestellt wurde, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 43.060 kg betrug, womit die Summe der Gesamtgewichte von 39.300 kg um 3760 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.7a KFG 1967 verletzt.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28.10.2002 Berufung mit dem Antrag, die Berufungsbehörde wolle der vorliegenden Berufung vollinhaltlich Folge geben und das Straferkenntnis unter Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, ersatzlos beheben; in eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und unter neuerlicher Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden; in eventu wolle die Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabsetzen oder dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens die verhängte Geldstrafe zur Gänze nachsehen und den Beschuldigten lediglich bescheidmäßig ermahnen.

In der umfangreichen Begründung werden im Wesentlichen eine mangelhafte Bescheidbegründung, örtliche Unzuständigkeit der Erstbehörde sowie ein mangelhaft geführtes Verfahren gerügt. Weiters wird ausgeführt, dass dem Lenker die Überladung im vorliegenden Falle nicht auffallen konnte und daher auch dem Bw als Zulassungsbesitzer kein entsprechender Vorwurf zur Last gelegt werden könne. Hingewiesen wird darauf, dass mit den jeweiligen Geschäftspartnern allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, wonach diese auch für eine ordnungsgemäße Beladung der Fahrzeuge zu sorgen hätten.

Weiters wird die Richtigkeit der erfolgten Abwaage bemängelt und überdies festgestellt, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Dunkel und ungeklärt blieben auch jene Sachverhaltselemente, welche zu einer korrekten Subsumtion gemäß § 4 KFG unerlässlich sind, nämlich all jene, die die technische Einreihung des verfahrensgegenständlichen LKW unter die in § 4 Abs.7a KFG genannten verschiedenen zulässigen Höchstgewichte ermöglichen.

Bezüglich Strafbemessung wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde auch Milderungsgründe vorliegen würden, sodass auch mit der Verhängung einer beitragsmäßigen geringeren Geldstrafe oder aber einer bescheidmäßigen Ermahnung das Auslangen in spezial- oder generalpräventiver Hinsicht gefunden hätte werden können.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 8.11.2002) zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Der Bw hat zunächst die Vertagung der Verhandlung beantragt, diesem Antrag konnte keine Folge gegeben werden, letztlich wurde per Telefax am 9.12.2002 bekanntgegeben, dass auf die öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet werde. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. HA, einvernommen.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des LGK für Oö. (Verkehrsabteilung Außenstelle Ried i.I.) vom 14.12.1999 zugrunde. Danach wurde anlässlich einer Abwaage im Bereich Autobahngrenzübergang Suben der Innkreisautobahn ein Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges von 43.060 kg festgestellt. Laut Zulassungspapieren habe das zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges 39.300 kg betragen.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den in der Anzeige dargestellten Sachverhalt, wobei er eine Verwechslung ausgeschlossen hat. Auf Befragen erklärte er auch, dass das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt geeicht war. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, weshalb keine Bedenken bestehen, diese der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn ua das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summen der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von 100, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Unbestritten ist der Bw verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges und somit grundsätzlich im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die durchgeführte mündliche Berufungsverhandlung, hat im vorliegenden Falle den zur Last gelegten Sachverhalt bestätigt bzw wird dieser auch seitens der Berufungsbehörde sowohl hinsichtlich der objektiven als auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite festgestellt. Aus den Zulassungspapieren ergibt sich, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht für das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug 39.300 kg betragen hat. Laut Abwaage wurde jedoch ein tatsächliches Gesamtgewicht von 43.060 kg und somit eine Überladung von 3.760 kg festgestellt.

Zur Rüge der mangelhaften Begründung des Straferkenntnisses wird festgestellt, dass diesbezüglich die Ausführungen der Erstbehörde wohl etwas aufwändig geraten sind, die wesentlichen Begründungselemente, bezogen auf den Spruch des Straferkenntnisses, wurden jedoch ausgeführt. Im Übrigen könnte ein allfälliger Mangel durch die vorliegende Berufungsentscheidung als geheilt betrachtet werden.

Zur Behauptung der örtlichen Unzuständigkeit der Erstbehörde wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach als Tatort bei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG (Überladungen) nicht der Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs.1 KFG) in Betracht kommt. Dies deshalb, weil Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von Überladungen keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sind, zumal die verpönte Überladung durchaus erst später zustande kommen kann (VwGH 95/02/0238, 0240 vom 8.9.1995). Die Bezirkshauptmannschaft Schärding war demnach zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich zuständig.

Es mag zutreffen, dass das erstbehördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig geblieben ist. Die Durchführung des Berufungsverfahrens, insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung und die Einvernahme des Meldungslegers zum Sachverhalt, konnten auch in diesem Punkt einen allfälligen Verfahrensmangel sanieren.

Der Argumentation, dem Lenker habe die Überladung nicht auffallen können und daher treffe auch den Bw kein Vorwurf, ist ebenfalls die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten. Etwa mit Erkenntnis vom 18.1.1989, 88/03/0147 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass, da häufig keine Wiegemöglichkeit am Ort der Beladung besteht und die modernen Fahrzeuge derart ausgerüstet sind, dass eine Überladung optisch kaum feststellbar ist, sich ein Berufskraftfahrer, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Ort des Aufladens besteht, im Zweifel nur jene Menge zu laden hat, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt. Dieser Sorgfaltspflicht ist offensichtlich der Lenker des verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges nicht nachgekommen, sodass der Umstand der Überladung des Fahrzeuges jedenfalls einerseits dem Lenker und damit verbunden auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Last fällt.

Allgemein muss dazu festgestellt werden, dass die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht zwar nicht verlangt, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiebei reicht etwa laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH 96/03/0232 vom 13.11.1996 ua.).

Zum Vorbringen, im Rahmen vertraglicher Beziehungen zwischen den Geschäftspartnern der S Transport GmbH würde im Regelfall über Vereinbarung allgemeiner Geschäftsbeziehungen auch die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vertraglich vereinbart werden, wobei entsprechend den Geschäftsbestimmungen die von der S Transport GmbH den jeweiligen Auftraggebern zur Verfügung gestellten Lademittel jeweils ihrer Bestimmung und den Bestimmungen des KFG entsprechend verwendet werden müssten, ist zu sagen, dass damit kein effizientes Kontrollsystem dokumentiert werden kann. Es mag zutreffen, dass auf privatrechtlicher Basis die Geschäftspartner entsprechende Verpflichtungen eingegangen sind, offensichtlich hat die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (und damit der Bw als nach außen hin Verantwortlicher) nicht dafür effizient Sorge getragen, dass diese Vereinbarungen auch eingehalten werden. Nähere Angaben dahingehend, welche Kontrollmechanismen zur Hintanhaltung von Überladungen der Fahrzeuge getroffen werden, wurden nicht gemacht, sodass im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem die Rechtsmittelbehörde ebenfalls davon auszugehen hatte, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Bw verblieben ist.

Was die Richtigkeit der erfolgten Abwaage anbelangt, so hat der Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeuge, wie bereits dargelegt wurde, glaubwürdig geschildert, dass er die zur Last gelegte Überladung festgestellt hat. Es sind vom Bw keine konkreten Umstände behauptet worden und es sind solche auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen, dass bezüglich Abwaage der Fahrzeuge eine Unkorrektheit gegeben gewesen wäre.

Zusammenfassend wird daher abschließend zur Schuldfrage festgestellt, dass der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt tatsächlich in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und auch bezüglich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen sind, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

I.7. Zur Strafbemessung wird Folgendes festgestellt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festgestellt wird, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen, neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, insbesondere auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich bei eklatanten Überladungen infolge Spurrinnenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen, auf eine konkrete und akute Beschädigung kommt es dabei nicht an. Es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Beschuldigten eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgrund angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

Die Erstbehörde hat in der Begründung der Strafbemessung ausgeführt, dass das Ausmaß der Überladung nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann und dazu geeignet ist, das Interesse an einem einwandfreien Straßenzustand entscheidend zu gefährden. Zudem sei die Überladung auch geeigent, die Fliehkräfte des Sattelkraftfahrzeuges bei einer allfälligen Notbremsung negativ zu beeinflußen und den Bremsweg entscheidend zu verlängern. Insofern könne das Verschulden nicht mehr als gering angesehen werden.

Mildernd wurde bei der Strafbemessung nichts gewertet, es wurde ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten 14 einschlägige bzw auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen aufscheinen würden, welche als erschwerend zu berücksichtigen waren.

Dazu wird festgestellt, das laut vorliegenden Verfahrensunterlagen diese Verwaltungsvormerkungen nicht den Bw betreffen. Nachdem diesbezüglich keine Vormerkungen im Verfahrensakt aufscheinen, ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen, weshalb einerseits der von der Erstbehörde erwähnte Erschwerungsgrund nicht gegeben und überdies die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten ist. Weiters ist bei der Strafbemessung zugunsten des Bw auch die seither verstrichene Zeit als strafmildernd zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde wurden sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend reduziert. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dargelegt und sind nicht angefochten.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass durch die nunmehr festgelegte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden konkreten Falle dem Gebot des § 19 VStG entsprochen wird, eine weitere Herabsetzung ist aus den bereits dargelegten präventiven Gründen nicht vertretbar.

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn - kumulativ - das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Geringfügig ist eine Schuld dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die im gegenständlichen Verfahren festgestellte Sorgfaltswidrigkeit des Bw im Zusammenhang mit der festgestellten Überladung ist nach Auffassung der Berufungsbehörde geradezu typisch in Bezug auf den Unrechts- und Schuldgehalt der festgestellten Verwaltungsübertretung, weshalb von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens nicht die Rede sein kann. Darüber hinaus sind, wie bereits dargelegt wurde, im Falle einer Überladung von Kraftfahrzeugen die Folgen auf keinen Fall als unbedeutend anzusehen, weshalb im vorliegenden Falle beide Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht gegeben sind.

I.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Spruchkorrektur im Zusammenhang mit der verletzten Rechtsvorschrift war insoferne geboten, als die zitierte Vorschrift des § 4 Abs.7a KFG 1967 auf das gesetzlich höchstzulässige Gesamtgewicht von Kraftfahrzeugen abstellt, im vorliegenden Falle das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges laut den vorliegenden Zulassungspapieren jedoch unter dem gesetzlich vorgesehenen höchsten zulässigen Gesamtgewicht gelegen ist.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 - örtliche Zuständigkeit jener Behörde, in deren Sprengel der Anhalteort (Ort der Begehung) gelegen ist.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum