Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240317/2/Gf/Km

Linz, 25.08.1998

VwSen-240317/2/Gf/Km Linz, am 25. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. E H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Juli 1998, Zl. 101-6/1-33-48839, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 396 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. Juli 1998, Zl. 101-6/1-33-48839, wurden über den Berufungswerber insgesamt sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils 330 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß am 31. Juli 1996 in deren Hotelbetriebsräumen gegen die allgemein gebräuchlichen Grundsätze der Hygiene verstoßen worden sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996 (im folgenden: LMG) begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 16. Juli 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. Juli 1998 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Kontrollorganes des Marktamtes der Stadt Linz als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie der Umstand, daß anläßlich einer späteren Kontrolle keine Mängel mehr festgestellt werden konnten, als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien infolge unterlassener Mitwirkung des Beschwerdeführers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die Behauptungen des Inspektionsorganes über festgestellte Mängel nur insofern den Tatsachen entsprächen, als zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle irrtümlich drei Verkehrsleitkegel in der Teeküche abgestellt gewesen seien, während im übrigen bei einer späteren Kontrolle keine Mängel beanstandet worden seien, obwohl sich der Betriebsraum in demselben Zustand wie anläßlich der ersten Inspektion befunden habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-6/1-33-48839; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 3 i.V.m. § 20 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dafür vorzusorgen, daß diese nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall hat das Inspektionsorgan des Marktamtes der Stadt Linz anläßlich einer Kontrolle am 31. Juli 1996 in den Räumlichkeiten des Hotelbetriebes des Beschwerdeführers die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verunreinigungen festgestellt. Diesen Feststellungen ist der Rechtsmittelwerber schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, aber auch - nachdem das Inspektionsorgan in einer Stellungnahme hiezu auf der Richtigkeit seiner Wahrnehmungen beharrt hatte - mit der vorliegenden Berufung lediglich insoweit entgegengetreten, als er deren Richtigkeit bestritten hat; konkrete Beweise zum Beleg für die Richtigkeit seiner Darstellung hat er jedoch weder damals noch jetzt angeboten. Vielmehr wird nur angeboten, daß "auf Wunsch die entsprechenden schriftlichen Beweise bzw. die Aussagen von Lieferanten und Mitarbeitern" vorgelegt werden könnten, ohne gleichzeitig darzutun, was den Beschwerdeführer gehindert haben könnte, diese bereits der Berufung anzuschließen oder sie zumindest darin näher zu bezeichnen.

Bei dieser Sachlage sieht der Oö. Verwaltungssenat aber keinen Grund, an der Richtigkeit der Feststellungen des Aufsichtsorganes des Marktamtes der Stadt Linz zu zweifeln.

Davon ausgehend ist sohin der Tatvorwurf als erwiesen anzusehen.

4.3. Indem der Berufungswerber offenkundig keine Maßnahmen zur wirksamen Hintanhaltung der festgestellten Verunreinigungen getroffen hat, hat er zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hat, wenn diese ohnehin jeweils bloß eine im untersten Fünfundsiebzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Derartiges wird auch vom Rechtsmittelwerber - der mit seiner Berufung der behördlichen Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entgegengetreten ist - gar nicht behauptet.

4.5. Da sich im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben haben, war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. insgesamt 396 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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