Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108648/5/Sch/Rd

Linz, 05.12.2002

VwSen-108648/5/Sch/Rd Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 28. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Oktober 2002, S-24.927/02-4, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 2002, S-24.927/02-4, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.1 und 2 iVm § 13 Abs.1a Z3 GGBG iVm Rn 10414 ADR eine Geldstrafe von 726 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er, wie am 28. Mai 2002 um 22.45 Uhr in Linz, A7, Fahrtrichtung Nord, Parkplatz Auwiesen festgestellt worden sei, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. W GmbH, Transportgewerbe, in seiner Eigenschaft als Beförderer zu verantworten habe, dass gefährliche Güter (Versandstücke) der

Klasse 9 Z11c, UN-Nr. 3082, umweltgefährdender Stoff, flüssig n.a.g., 5 Kunststoffkanister, insgesamt 50 kg

Klasse 8 Z41c, UN-Nr. 3253, Dinatriumtrioxosilicat Aggregatzustand: fest, 3 Kunststofffässer, insgesamt 30 kg (keine Überschreitung der nach ADR Rn 10011 freigestellten Menge)

mit der Beförderungseinheit, Lkw mit dem Kennzeichen, Anhänger mit dem Kennzeichen, befördert worden sei und es hiebei unterlassen wurde, im Rahmen der Sicherheitsvorsorgepflicht sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche:

Die Gefahrgüter waren in einer auf anderen Versandstücken und nach den Seiten hin ungesichert stehenden Pappschachtel deponiert. In dieser Schachtel waren 3 Kanister mit Gefahrgut der Klasse 9 Z11c ADR umgefallen und lagen somit sowohl seitlich als auch mit den Verschlüssen nach unten.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 72,60 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vom Berufungswerber wurde vorgebracht und auch entsprechend belegt, dass er nicht als Beförderer anzusehen sei, zumal er den gegenständlichen Lkw samt Lenker - ständig - an die Spedition Q vermietet habe. Deshalb habe er auch keinerlei Einfluss auf die Disposition.

Im Hinblick auf die Definition des Begriffes des Beförderers im Sinne des § 3 Abs.1 Z10 des seinerzeitigen GGSt - auch der unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat diese Rechtsansicht vertreten, vgl. Senat-SW-97-009 vom 13. Mai 1998 - hat der Oö. Verwaltungssenat in seiner Judikatur die Auffassung vertreten, dass nicht als Beförderer im Sinne dieser Definition anzusehen war, wer im Rahmen eines sogenannten Lohnfuhrvertrages Fahrer und Fahrzeug zur Verfügung stellt.

Mit Erlassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 hat die Definition des Beförderers eine Änderung erfahren. Sie lautet nunmehr (§ 3 Z7 GGBG):

Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs.1 durchführt.

Sohin kommt es - im Unterschied zum GGSt - nicht mehr auf ein Rechtsverhältnis zu einer anderen Person an. Unbeschadet dessen kann derjenige, der Fahrer und Fahrzeug in Erfüllung des Lohnfuhrvertrages einbringt, weiterhin nicht als Beförderer angesehen werden, stellt er doch lediglich die Mittel zur Beförderung zur Verfügung. Die Disposition hierüber steht dann gänzlich seinem Vertragspartner zu. Genauso wenig wie - unbestrittenerweise - der Lenker dadurch, dass er eine Beförderungseinheit lenkt, zum Beförderer wird, kann dies bei einem Lohnfuhrvertrag für denjenigen angenommen werden, der Lenker und Fahrzeug zur Verfügung stellt. Die eingangs erwähnte Definition des Beförderers muss nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates so verstanden werden, dass damit jene Person gemeint ist, die über den Beförderungsvorgang zu disponieren befugt ist, welche Eigenschaft im rechtlichen Sinne weder dem Lenker noch dem Unternehmer zukommt, der ein Fahrzeug samt Lenker aufgrund eines Lohnfuhrvertrages jemand anderem überlässt (vgl. VwSen-107049/10/Sch/Rd vom 29. November 2000 bzw VwSen-107725/6/Sch/Rd vom 13. Mai 2002). Damit bleiben aber naturgemäß allfällige Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer iSd § 13 Abs.5 GGBG unberührt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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