Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108652/7/Br/Pe

Linz, 10.12.2002

VwSen-108652/7/Br/Pe Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn KN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Oktober 2002, VerkR96-420-2002-BB-Ar, nach der am 10. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 7,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro auferlegt, weil er am 10.1.2002 um 18.02 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennz., auf der A7 in Fahrtrichtung Linz (Engerwitzdorf) beim Fahrstreifenwechsel auf dem linken Richtungsfahrstreifen einen nachkommenden Pkw gefährdet habe, weil er diesen zum plötzlichen Abbremsen nötigte.

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die Anzeige der Besatzung des vom Fahrmanöver des Berufungswerbers betroffenen Gendarmeriefahrzeuges. Dabei wurde der Schuldspruch insbesondere auf die zeugenschaftlichen Darstellungen der Insassen des Gendarmeriefahrzeuges gestützt, welche sinngemäß dahingehend lauteten, dass der Berufungswerber unvermittelt von der Beschleunigungsspur der Auffahrt Gallneukirchen auf die A7 auf die äußerst linke Spur wechselte und sich knapp vor das dort mit etwa 130 km/h fahrende Gendarmeriefahrzeug setzte, sodass dessen Lenker zum unvermittelten Abbremsen des Fahrzeuges genötigt wurde.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber den Tatvorwurf und beschuldigt im Ergebnis seinerseits die Gendarmeriebeamten, dass diese zu knapp auf sein Fahrzeug aufgefahren wären. Er habe sich beim Fahrstreifenwechsel mit einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h durch einen Blick in den Spiegel überzeugt, ob er durch ein Umspuren einen anderen Fahrzeuglenker gefährden oder behindern könne. In der Folge sei ihm der rote Audi (gemeint offenbar das Gendarmeriefahrzeug) bis an die Stoßstange aufgefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe folglich auf 140 km/h beschleunigt, wobei der rote Audi weiterhin "an seiner Stoßstange gehängt sei."

Er sei bereit gewesen ein Organmandat zu bezahlen, was ihm jedoch verweigert wurde. Die Beamten habe er auf die seiner Ansicht nach gefährliche Fahrweise aufmerksam gemacht. Diese haben ihm die Anzeigeerstattung mitgeteilt.

Abschließend erklärte der Berufungswerber in seiner Berufung noch sinngemäß, dass er mit den Beamten eine Aussprache wünsche bzw. eine solche positiv fände.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Strafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung wurde angesichts des Inhaltes des Berufungsvorbringens der gesetzlichen Intention folgend für zweckmäßig erachtet. (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Ferner durch Beischaffung eines Luftbildes von der Vorfallsörtlichkeit aus dem digitalen Rauminformationssystem des Landes Oberösterreich (Intramap/Straßen). Als Zeuge wurde der Lenker des Dienstkraftwagens, Rev.Insp. P, einvernommen. Der Berufungswerber erschien unentschuldigt zu Berufungsverhandlung nicht, obwohl ihm die Ladung durch Hinterlegung am 25.11.2002 zugestellt wurde und er diese laut Überprüfung des Rückscheines im Wege des Postamtes am 26.11.2002 auch tatsächlich behob.

4.1. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

An der Schilderung des Vorfallsgeschehens durch die Gendarmeriebeamten vermag kein sachlich begründeter Anhaltspunkt für Zweifel gehegt werden. Gut nachvollziehbar ergibt sich schon aus der Anzeige, dass sich der Berufungswerber beim Auffahren auf die A7 unverzüglich auf die linke Fahrspur setzte um offenbar einige sich vor ihm auf der Auffahrt befindliche Fahrzeuglenker sofort zu überholen. Dabei ist durchaus nachvollziehbar, dass es auf Grund des anzunehmenden Geschwindigkeitsunterschiedes zum Gendarmeriefahrzeug, welches angesichts der auffahrenden Fahrzeuge auf den linken Fahrstreifen bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 130 km/h umspurte, zu einer entsprechenden Annäherung mit erzwungener Bremsung gekommen ist. Wenn der Berufungswerber sich dahingehend verantwortet, dass ihm die Beamten zu knapp aufgefahren wären, so wird in diesem Punkt seiner Verantwortung lediglich der Charakter einer Schutzbehauptung zugeordnet. Der vor dem Verwaltungssenat einvernommene Zeuge Rev.Insp. P legte schlüssig und glaubwürdig dar, dass der Berufungswerber sich knapp vor ihm auf seiner Fahrspur setzte und er dadurch trotz einer verhältnismäßig starken Bremsung knapp an das Vorderfahrzeug herankam. Dies kann auf Grund des anzunehmenden Geschwindigkeitsunterschiedes nachvollzogen werden. Das etwa die Beamten ihrerseits in aggressiver Fahrweise den Berufungswerber bedrängt hätten wird diesen nicht zugesonnen.

Wenn der Berufungswerber selbst in seiner Berufung noch ausführte, dass er bereit gewesen wäre ein Organmandat zu bezahlen, steht dies mit seiner grundsätzlich bestreitenden Verantwortung nicht in Einklang. Warum hätte er im Falle eines fehlenden Unrechtbewusstseins ein Organmandat überhaupt zahlen sollen?

Schließlich erschien der Berufungswerber trotz seines klaren Wunsches in der Berufung eines Gespräches mit den Beamten, unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht. Auch dies stellt die Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens einmal mehr in Frage.

5. Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Der Berufungswerber bestreitet hier nicht, dass es bei seinem Fahrmanöver zu einem Wechsel auf den linken Fahrstreifen gekommen ist.

Die Beurteilung der Weg-Zeit-Relation und einer sich daraus ableitenden Gefährdung durch ein beim Hintermann ausgelöstes (erzwungenes) Bremsmanöver war hier im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen und dabei den Einschätzungen der Gendarmeriebeamten zu folgen (vgl. VwGH 29.5.1996, 96/03/0016 mit Hinweis auf VwGH 11. Mai 1983, 82/03/0116).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. In der hier verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 36 Euro kann ein Ermessensfehler zum Nachteil des Berufungswerbers nicht erblickt werden. Die Geldstrafe ist vielmehr angesichts der von der hier vorliegenden Fahrgeschwindigkeit ausgehenden gravierenden Gefährdung unangemessen niedrig zu erachten. Auch angesichts eines fehlenden Milderungsgrundes wäre der bis zu 726 Euro reichende Strafrahmen viel höher auszuschöpfen gewesen. Einer diesbezüglichen Korrektur durch die Berufungsbehörde steht jedoch das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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