Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108659/2/Br/Pe

Linz, 21.11.2002

VwSen-108659/2/Br/Pe Linz, am 21. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der MR, vertreten durch die RAe Dr. FH u.a., gegen Z2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Oktober 2002, VerkR96-15603-2002, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die zu Z2 verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich insoweit auf 4 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Unter Ziffer 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Oktober 2002, VerkR96-15603-2002, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt, weil sie am 5. März 2002 ihr KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe und dabei 2. die höchstzulässige Parkdauer von 120 Minuten um 60 Minuten überschritten hätte, wodurch sie gegen § 2 Abs.1 Z2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl.Nr. 857/1994 verstoßen habe, weshalb sie nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 24. Oktober 2002 zugestellte Straferkenntnis, wendet sich die durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter am 6. November 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu VerkR96-15603-2002 gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG erwogen:

2.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Die hier angezogene Verordnung lautet in der hier verfahrensgegenständlichen Bestimmung:

§ 2 (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

  1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

2.2. Über die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde einschlägige Verwaltungsstrafen als erschwerend gewertet, während keine Milderungsgründe vorlagen; mangels entsprechender Mitwirkung mussten die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen geschätzt werden.

Dazu bringt die Rechtsmittelwerberin nunmehr vor, dass sie entgegen der Annahme der belangten Behörde auch für ihre zwei Kinder sorgepflichtig sei.

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro herabzusetzen. Eine weitere Reduzierung des Strafausmaßes schien hier mit Blick auf spezialpräventive Überlegungen - die Berufungswerberin weist seit 2001 vier auf gleicher schädlicher Neigung schließen lassende Vormerkungen auf - nicht vertretbar, sondern vielmehr geboten um bei der Berufungswerberin das Unrechtsbewusstsein auch für Verstöße gegen Rechtsvorschriften des ruhenden Verkehrs zu schärfen.

2.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG insoweit stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

2.4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG auf 4 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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