Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108661/2/Fra/Bek/Ka

Linz, 18.12.2002

VwSen-108661/2/Fra/Bek/Ka Linz, am 18. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.1.2001, VerkR96-5861-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 18.1.2001, VerkR96-5861-2000, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 i.d.g.F. gemäß § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 336 Stunden) verhängt, weil er am 7.10.2000 gegen 12.50 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der Mühlviertler Straße B 310, von Tschechien kommend, auf der Einreisespur bis zur Grenzkontrolle Wullowitz (Stkm. 55,270) den Pkw mit dem Kennzeichen trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

In der Begründung führt die Erstbehörde aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt durch die Angaben in der Anzeige der Grenzkontrollstelle Wullowitz vom 8.10.2000 sowie des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid, VerkR21-15385-1999 vom 19.11.1999, wäre dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G von 8.11.1999 bis einschließlich 8.9.2001 entzogen worden. Der Unrechtsgehalt wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung sei als sehr hoch einzustufen, weil dies zu schweren Folgen führen könne (Fehlen des Versicherungsschutzes). Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssten daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden. Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 12.000 Schilling, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Erschwerende Gründe wurden keine festgestellt, als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der vorgebracht wird, dass, wie bereits am 7.10.2000 von der Exekutive bei der Grenzkontrolle Wullowitz gelesen und gesehen worden sei, er seit Anfang August 2000 nach Tschechien verzogen und im Besitz einer auch in Österreich gültigen, am 30.8.2000 in Budweis ausgestellten tschechischen Lenkberechtigung sei. Die falschen amtlichen Schätzungen hinsichtlich Nettoeinkommen und Sorgepflichten seien nicht zu berichtigen, da er generell den Bescheid vom 18.1.2001 anfechte, da er keinerlei Rechtsvorschriften verletzt habe.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und den Führerscheinentzugsakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu VerkR21-15385-1999.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Unbestritten steht fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt am 7.10.2000 über keine von einer österreichischen Behörde erteilten Lenkberechtigung verfügt hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 19.11.1999, VerkR21-15385-1999, rechtskräftig entschieden, dass dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G entzogen wird. Die Entziehungsdauer beträgt 22 Monate gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 8.11.1999, das ist bis einschließlich 8.9.2001 (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 6.3.1989, VerkR-1236/88).

Es wurde bereits in der Anzeige der Bundesgendarmerie Greko Wullowitz vom 8.10.2000 festgehalten, dass der Bw einen gültigen tschechischen Führerschein Nr. ausgestellt von der Polizei Ceske Budejovice am 30.8.2000, zum Zeitpunkt der Kontrolle besessen hat.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat im obzitierten Bescheid vom 19.11.1999 dem Bw lediglich die österreichische Lenkberechtigung entzogen, aber sie hat nicht gemäß § 30 Abs. 1 FSG dem Bw das Recht, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, aberkannt und dementsprechend kein Lenkverbot ausgesprochen.

Zu prüfen bleibt, ob die tschechische Lenkberechtigung gemäß § 23 FSG den Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt hat.

Gemäß § 23 Abs.1 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Wie aus dem Akt zweifelsfrei hervorgeht, hat der Bw seinen Hauptwohnsitz in Tschechien und in Österreich lediglich seinen Nebenwohnsitz. Da § 23 Abs. 1 FSG auf den Hauptwohnsitz in Österreich abstellt, und der Bw nur einen Nebenwohnsitz in Österreich hat, ist § 23 Abs. 1 FSG nicht anwendbar.

Der Bw war somit zum Zeitpunkt der Kontrolle am 7.10.2000 berechtigt, das bezeichnete Kraftfahrzeug mit der in Tschechien erteilten Lenkberechtigung zu lenken.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Der Bw lenkte zum Tatzeitpunkt berechtigterweise das Kraftfahrzeug und konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II.:

Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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