Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108669/14/Ki/Ka

Linz, 28.01.2003

 

 

 VwSen-108669/14/Ki/Ka Linz, am 28. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des BS, vom 25.6.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.3.2002, VerkR96-11896-2001-Hu, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2003, durch sofortige Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 43,60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 4.3.2002, VerkR96-11896-2001-Hu, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 17.7.2001 um 15.52 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der Westautobahn A1, bei Km 175,233, in Fahrtrichtung Wien, das KFZ, Kz. , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstge-schwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gelenkt.

Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 25.6.2002 Berufung mit der Begründung, dass das Straferkenntnis keine Gültigkeit habe, da dieses falsch adressiert sei. Außerdem sei das Fahrzeug nicht unser Fahrzeug und es könne gar nicht sein, dass Herr S am 17.7.01 um 15.52 Uhr in Pucking Fahrtrichtung Wien, wahrscheinlich in der Nähe von Linz gewesen sei, wenn Herr Sam 17.7.01 um 12.18 Uhr in Niederstotzingen (bei Heidenheim an der Brenz) getankt habe, dies sei zeitlich ganz unmöglich. Weiters wurde beantragt, das Radarfoto zu übersenden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.1.2002.

 

Die Erstbehörde hat erklärt, dass Sie an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht teilnehmen könne. Der Bw hat per Telefax am 22.1.2003 mitgeteilt, dass er die Ladung erst am 21.1. erhalten habe und aus diesem Grund es ihm nicht möglich sei, den in dem Schreiben genannten Termin am 28.1.2003 wahrzunehmen, eine Vertagung wurde jedoch nicht beantragt.

 

Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Gr.Insp. HH, einvernommen.

 

Der Zeuge führte nach Belehrung bei seiner Einvernahme aus, dass es sich um eine Routineamtshandlung gehandelt hat, er könne sich nach der langen Zeit an den Vorfall nicht mehr erinnern. Er legte jedoch Kopien seiner handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend die gegenständliche Amtshandlung sowie des Messprotokolls vor, weiters eine Kopie des Eichscheines für das verwendete Lasermessgerät.

 

Auf Befragen erklärte er, dass er eine Verwechslung ausschließen könne, er habe die Amtshandlung gegen den Lenker des gegenständlichen PKW´s geführt und die Personalien aus dem Führerschein entnommen. Er habe das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet und es seien ihm auch keine Umstände aufgefallen, dass das Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte.

 

Für die Berufungsbehörde bestehen keine Bedenken, diese schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Zunächst wird festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber auf einen Verspätungsvorhalt hin glaubhaft machen konnte, dass ihm das gegenständliche Straferkenntnis zunächst nicht zugestellt werden konnte und es wird daher davon ausgegangen, dass die vorliegende Berufung rechtzeitig erfolgte.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid) vom 17.7.2001 zugrunde, wonach der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt durch Messung mit einem Lasermessgerät (LTI 20.20 TS/KM-E) festgestellt wurde.

 

Das Vorbringen des Bw, das Straferkenntnis hätte keine Gültigkeit, da es falsch adressiert gewesen sei, wird zurückgewiesen, die im Straferkenntnis angeführte Adresse einerseits und die in der Berufung angeführte Adresse des Bw andererseits sind nämlich völlig identisch.

 

Der Bw argumentiert ferner, es handle sich bei dem Fahrzeug nicht um sein Fahrzeug. Dazu wird festgestellt, dass laut Aussage des Zeugen, der Beschuldigte eindeutig als Lenker des gemessenen Fahrzeuges identifiziert werden konnte, dies anhand des vorgewiesenen Führerscheines. Es mag daher dahingestellt bleiben, wer tatsächlich Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen ist bzw gewesen ist.

 

Der Bw erklärt ferner, es könne gar nicht sein, dass er am 17.7.2001 um 15.52 Uhr in Pucking Fahrtrichtung Wien gewesen sei, da er am 17.7.2001 um 12.18 Uhr in der Gegend von Heidenheim an der Brenz getankt habe. Diesbezüglich hat er in Kopie die Rechnung einer in Niederstotzingen situierten Tankstelle vorgelegt, aus der hervorgeht dass am 17.7.2001 um 12.18 Uhr getankt wurde.

 

Dazu wird festgestellt, dass in dieser Rechnung keinerlei Hinweise enthalten sind, wer tatsächlich zur festgestellten Zeit dort getankt hat, letztlich ist nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte "irgendeine Rechnung" vorgelegt hat.

 

Darüber hinaus ergab eine mittels Internet (Map 24) durchgeführten Routenberechnung (bezogen auf die schnellste Strecke), dass eine Fahrt zwischen Niederstotzingen (D-89168) und Ansfelden/Haid (Bereich des vorgeworfenen Tatortes) eine Gesamtzeit von ca. 3 1/2 Stunden in Anspruch nimmt. Rein rechnerisch ist es daher durchaus möglich, dass der Beschuldigte trotz Tankstop um 12.18 Uhr in Niederstotzingen und zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes unterwegs gewesen ist.

 

Dem Beweisantrag um Vorlage eines Radarfotos kann nicht entsprochen werden, zumal die Messung der Geschwindigkeit mit einem Lasermessgerät erfolgte, bei dieser Messmethode werden keine Fotos angefertigt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass das Messgerät laut vorgelegtem Eichschein zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der vorgenommenen Messung in Frage stellen würden.

 

Aufgrund der festgestellten Tatsachen kommt die Berufungsbehörde zum Schluss, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, welche ihn in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde der Umstand der erheblichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit festgestellt. Wenn auch dieser letztgenannte Grund nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt, so ist dieser insoferne zu berücksichtigen, als bei der Strafbemessung auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu berücksichtigen ist.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle als durchaus vertretbar bemessen, die - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden berücksichtigt.

 

Zu berücksichtigen waren ferner spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Bw durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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