Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108675/2/Le/An

Linz, 16.12.2002

VwSen-108675/2/Le/An Linz, am 16. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn H EMGE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2002, Zl. VerkR96-11382-2002, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 18,80 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.11.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1667 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 94 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.5.2002, zugestellt am 17.5.2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 31.5.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 3.3.2002 um 14.32 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.11.2002, mit der - zumindest erkennbar - beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung wies der Berufungswerber darauf hin, am 29.5.2002 um 17.52 Uhr gemailt zu haben, dass er nicht der Lenker des gegenständlichen PKW's zur fraglichen Zeit gewesen wäre.

Weiters wies er darauf hin, dass der 30.5.2002 ein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre und der 31.5. ein "Fenstertag". Es hätte ihn jemand auf den ganz ungewöhnlichen Umstand hinweisen müssen, dass er sich schon strafbar mache, wenn er die Auskunft erst nach 14 + 1 Tag erteile. Wenn ihm dieser eigenartige Sachverhalt nach Erhalt seiner am 29.5.2002 abgesandten E-Mail am 31.5.2002 mitgeteilt worden wäre, hätte er noch Zeit gehabt, die Anfrage postwendend zu beantworten.

Nebenbei teile er noch mit, dass sein Monatseinkommen zu Unrecht mit 1.500 Euro angenommen worden sei. Tatsächlich sei er ein zu 60 Prozent erwerbsgeminderter Pensionist mit einer Pension von 1.170 Euro pro Monat.
Weiters wurde der Berufung angeschlossen, das mit dem neuen Datum
18. November 2002 versehen wurde, das aber bereits, mit 29. Mai 2002 datiert, im Akt liegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. § 103 Abs.2 KFG bestimmt Folgendes:

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Berufungswerber hat auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.5.2002, ihm zugestellt am 17.5.2002 weder innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens noch zu einem späteren Zeitpunkt der Erstbehörde mitgeteilt, wer am 3.3.2002 um 14.32 Uhr sein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt hat. Zu dieser Auskunft wäre der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges jedenfalls verpflichtet gewesen.

Dadurch, dass er diese Auskunft nicht erteilt hat, oder die Person bekannt gegeben hat, die diese Auskunft erteilen könnte hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.4. Zu den Berufungsausführungen wird erläuternd auf Folgendes hingewiesen:

Das Landesgendarmeriekommando erstattete wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, begangen am 3.3.2002 um 14.32 Uhr auf der A1 Westautobahn im Bereich von Innerschwand, eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, worauf von dieser ein Strafverfahren gegen den Zulassungsbesitzer eingeleitet wurde. Die Behörde erließ eine Strafverfügung, die jedoch auf Grund des rechtzeitigen Einspruches des nunmehrigen Berufungswerbers nicht rechtskräftig wurde. Der Berufungswerber bestritt darin, zur Tatzeit der Lenker seines KFZ gewesen zu sein.

Daraufhin wurde von der Erstbehörde ein weiteres, nunmehr administrativrechtliches Verfahren zur Feststellung des tatsächlichen Lenkers eingeleitet durch die Anfrage beim Zulassungsbesitzer, wer denn nun der Lenker seines Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen sei. In diesem Schreiben vom 15.5.2002 wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

Dennoch erteilte der Berufungswerber keine entsprechende Auskunft, sondern polemisierte in seinen schriftlichen Stellungnahmen im Hinblick auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung. Aus seinen unsachlichen Äußerungen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe ist jedoch nicht einmal ansatzweise festzustellen, wer denn nun zur Tatzeit am Tatort der Lenker dieses PKW's gewesen ist.

Da die verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, hat die Behörde daraufhin zu Recht ein Strafverfahren wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes eingeleitet; in ihrer Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers hatte sie den nunmehrigen Berufungswerber bereits aus der Strafbarkeit einer allfälligen Weigerung hingewiesen. Eine weitere Information des Berufungswerbers auf sein E-Mail vom 29.5.2002 war daher offensichtlich nicht mehr notwendig, zumal dieser in seinen Schriftsätzen schon bewiesen hatte, dass er des Lesens mächtig war.

Da somit nicht nachweisbar war, ob der Berufungswerber selbst zur Tatzeit sein Fahrzeug gelenkt hatte, wurde das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung eingestellt. Dafür wurde nach den Bestimmungen des KFG die Nichterteilung der geforderten Auskunft bestraft, auf welche Rechtsfolge der Berufungswerber bereits im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.5.2002 hingewiesen worden war.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 94 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 18,80 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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