Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108679/9/Br/Ka

Linz, 23.12.2002

VwSen-108679/9/Br/Ka Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn PR, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektikon Linz, vom 6. November 2002, Zl: S-37562/02 VS1, nach der am 23. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafen in den Punkten 1.) und 2.) auf je 500 Euro, im Punkt 3.) auf 200 Euro, im Punkt 4.) auf 100 Euro und im Punkt 5.) auf 1.500 Euro, sowie die Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) und 2.) auf je zehn Tage, im Punkt 3.) auf 90 Stunden im Punkt 4.) auf 45 Stunden und im Punkt 5.) auf achtzehn Tage ermäßigt werden. Im Übrigen wird das Straferkenntnis vollumfänglich bestätigt.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge 1.) und 2.) auf je 50 Euro, 3.) auf 20 Euro 4.) auf 10 Euro und 5.) auf 150 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG

zu II: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektikon Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe

1) in 4040 Linz, Ferdinand Maklstraße 13 stadteinwärts bis zur Millsteigerstraße und

weiter in das Zörndorferfeld über die A7 und

2) in 4020 Linz, Zörndorferfeld, A7 Waldeggstr, Westumfahrung bis zur Rudolfstraße

102, sowie

3) 4) u.5) in Linz, vom Zörndorferfeld, A7, Richtung Niedernhart kommend, Waldegg straße

im Bereich der Westbrücke, stadteinwärts fahrend,

1) am 16.09.2002, 18.00 Uhr

2) 3) 4) am 16.09.2002, zw. 21.00 bis 21.25 Uhr und

5) am 16.09.2002, 22.00 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen

1) und 2) gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein

3) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten

4) es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist und

5) sich am 16.09.2002 um 22.00 Uhr, in Linz, Rudolfstraße 102, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurde, weil er verdächtig war, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: Alkoholgeruch aus dem Mund, Iallende Aussprache) gelenkt zu haben.

Die Tatworwürfe wurden auf 1) § 1/3 FSG 2) § 1/3 FSG 3) § 4/1 a StVO 4) § 4/5 StVO und 5) § 5/2 StVO gestützt.

An Geldstrafen wurden ad 1) und 2) je 700 Euro ad 3) und 4) je 300 Euro und 5) 2.000 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen 1) und 2) je zwei Wochen, 3) und 4) je fünf Tage und 5) drei Wochen verhängt.

    1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch wie folgt:

"Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die Anzeige vom 09.09.2002, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Zur mündlichen Verhandlung am 29.10.2002 wurden Sie mittels Beschuldigtenladungsbescheides geladen. Dieser Ladungsbescheid wurde zu eigenen Handen zugestellt und am 27.10.2002 eigenhändig von Ihnen übernommen. Weiters enthielt die Ladung die Androhung, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten. Da Sie der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen sind, musste das Verwaltungsstrafverfahren, wie bereits angedroht, ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kfz fällt.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG ist eine Mindeststrafe von € 363,00 zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO (begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in

ursächlichem Zusammenhang steht, wenn dabei nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulten von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, im Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erstens ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder zweitens als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht hat, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 1162 bis € 5813, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Vorraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit einwandfrei festgestellt werden konnte und überdies die Aussagen von WP und AP vorliegen, weiche sie entsprechend belasten. Ihrerseits sind im Verwaltungsstrafverfahren Äußerungen dagegen unterblieben. Somit war für die erkennende Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen einschlägiger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

Da Sie der Ladung keine Folge geleistet haben, waren der Behörde Ihre Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt. Es wurde daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von mindestens € 500,00 monatlich beziehen."

2. Der Berufungswerber bestreitet in der fristgerecht erhobenen Berufung das ihm zur Last gelegte Verhalten, indem er Nachfolgendes ausführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte gegen das Schreiben vom 11. 11.2002 Einspruch einlegen, da ich das angegebene Fahrzeug nicht gelenkt habe. Ich war lediglich der Beifahrer, da ich weder im Besitzt eines Führerschein, noch der Besitzer des angebenen Fahrzeuges bin.

Nachdem ich bei mir zuhause war, kam die Polizei um einen Alkotest zu machen. Ich hatte diesen verweigert, da ich das Fahrzeug nicht gelenkt hatte, und dies erklärte ich auch dem Beamten, und zeigte ihm meinen Reisepass, damit dieser sehen konnte, dass ich nicht der Fahrzeugbesitzer bin. Ich wurde von Herrn W, welchen ich ca. 2 Stunden zuvor kennengelernt hatte nach Hause gefahren.

Ich habe auch mehrere Zeugen, dass ich nicht der Lenker des Fahrzeugs war, welche dies auch gerne bestätigen würden.

Mit freundlichen Grüßen RP"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und dessen auszugsweise Verlesung anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Dezember 2002. Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurden als Zeugen Herr und Frau P einvernommen.

Ebenfalls nahm ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. Der Berufungswerber erschien trotz persönlich übernommener Ladung zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Der Zeuge WP erstattete am 16.9.2002 um 21.38 Uhr vorerst fernmündlich Anzeige. Folglich wurde die Besatzung Nord 1 in die Rudolfstraße 102 beordert. Dort machte der Anzeiger sinngemäß die Mitteilung, dass er sich gemeinsam mit dem Berufungswerber bis ca. 18.00 Uhr beim Kika in der Freistädter Straße aufgehalten hätte, wobei sie dort Bier konsumierten. Dort habe man vereinbart noch anderswo hinzufahren, wobei der Berufungswerber ihm mitgeteilt hätte, dass er einen Führerschein besitze. Sie seien folglich mit dem Taxi nach Hause gefahren und hätten dort das auf Frau P zugelassene Fahrzeug (Kennz.) geholt. Der Berufungswerber habe zwar den Führerschein nicht vorgewiesen, jedoch erklärt, diesen zu Hause zu haben. Folglich seien sie in das Zöberndorferfeld zu Bekannten des Berufungswerbers gefahren. Um ca. 21.00 Uhr sei der Berufungswerber wieder in die Waldeggstraße zurückgefahren, wobei es im Bereich der Westbrücke zu einer Kollision mit einem Gegenstand gekommen sein soll, wobei, wie sich später in der Rudolfstraße herausstellte, der linke vordere Kotflügel des vom Berufungswerbers gelenkten Fahrzeuges beschädigt wurde. Der Berufungswerber habe trotz Aufforderung des Anzeigers nicht sofort, sondern erst in der Rudolfstraße Nr. 100, angehalten. Da sich der Lenker (der Berufungswerber) geweigert habe den Schaden zu begleichen, habe sich WP zur Anzeigeerstattung entschlossen. Diese Darstellung wurde vom Letztgenannten bereits am 19.9.2002 um 18.30 Uhr im Wachzimmer K niederschriftlich dokumentiert.

Auch Frau AP bestätigte sinngemäß, in ihrer am Vorfallstag um 19.11 Uhr in diesem Wachzimmer aufgenommenen Niederschrift, die Schilderung der Fahrzeugübergabe an den Berufungswerber. Dabei erwähnte die Zeugin ausdrücklich den Berufungswerber mit ihrem Fahrzeug wegfahren gesehen zu haben.

Der Berufungswerber wurde offenbar unmittelbar im Anschluss an die ihm angelastete Fahrt an seinem Wohnort angetroffen. Er erklärte jedoch das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, wobei er aus diesem Grund offenbar auch die Atemluftuntersuchung verweigerte.

Der Berufungswerber hielt dieser Darstellung nichts entgegen. Vielmehr befolgte er unentschuldigt (trotz am 27.10.2002 eigenhändig übernommenen Ladungsbescheid zur Strafverhandlung bei der Behörde erster Instanz) bereits auch den Termin bei der Bundespolizeidirektion Linz am 29.10.2002 um 11.15 Uhr nicht.

4.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung legte sowohl Herr als auch Frau P die näheren Umstände über die genannte Fahrt dar. Der Zeuge P lernte den Berufungswerber am Nachmittag des Vorfallstages über einen Bekannten kennen. Folglich ergab sich die Notwendigkeit für eine Fahrt ins sogenannte Zörndorferfeld, wofür der Zeuge P dem Berufungswerber im Ergebnis anheuerte.

Dem Berufungswerber wurde über Intervention des Ehegatten (WP), von Frau P der Fahrzeugschlüssel in der Wohnung der Zulassungsbesitzerin übergeben. Werner P ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Der Berufungswerber erklärte über Frage der Zulassungsbesitzerin P nach dem Führerschein, dass er diesen bei sich zu Hause vergessen hätte. In weiterer Folge begab sich der Berufungswerber mit dem Fahrzeug von Frau P und in Begleitung von WP zum Zörndorferfeld. Im Verlauf dieses Aufenthaltes kam es zwischen WP und dem Berufungswerber offenbar zu einer Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Heimfahrt. Der Berufungswerber soll dabei vorerst die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert haben. Schließlich war der Berufungswerber doch bereit mit P wieder nach Linz zurück zu fahren, wobei es offenbar in der Kurve bei der Waldeggstraße (nach der Eisenbahnüberführung) vermutlich wegen eines Fahrfehlers, zu einer Streifung der Leitplanke kam. Der Berufungswerber hielt trotz des diesbezüglichen Hinweises durch seinen Beifahrer nicht an und war folglich auch nicht bereit über den entstandenen Fahrzeugschaden zu reden. Vielmehr warf der Berufungswerber am Fahrziel in der Rudolfstraße dem Zeugen P den Fahrzeugschlüssel zu und entfernte sich vom Fahrzeug.

Nach Erstattung der Anzeige durch den Zeugen P verweigerte schließlich der Berufungswerber den Alkotest, obwohl bei ihm seitens der einschreitenden Sicherheitswachebeamten Alkoholisierungssymptome festgestellt wurden. Dies mit dem Hinweis, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt.

4.2.1. Die Lenkeigenschaft des Berufungswerbers vermag auf die glaubwürdigen und in sich stimmigen Angaben der Familie P, einerseits im Rahmen der Erhebungen anlässlich der Anzeigeerstattung, als auch anlässlich der zeugenschaftlichen Aussagen im Rahmen der Berufungsverhandlung gestützt werden. Wenn etwa Frau P auch im Rahmen der Berufungsverhandlung klar und glaubwürdig zum Ausdruck brachte, sie habe aus ihrem Wohnungsfenster im dritten Stock geblickt und dabei den Berufungswerber beobachtet, als er auf der Fahrersitzseite in ihr Auto stieg und gemeinsam mit ihrem Ehegatten wegfuhr, vermag an der Richtigkeit dieser Feststellung kein sachlicher Grund eines Zweifels erblickt werden. Immerhin hat die Berufungswerberin auch wegen der Überlassung des Fahrzeuges an den Berufungswerber eine zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Verwaltungsstrafe in Kauf zu nehmen gehabt. Auch der Zeuge Werner P machte im Ergebnis auch anlässlich seiner Vernehmung vor dem Oö. Verwaltungssenat mit der Anzeige übereinstimmende Angaben. Den Zeugen P könnte nicht zugesonnen werden, dass sie gleichsam in einem abgestimmten Konzept den Berufungswerber fälschlich der mehrfachen Lenkeigenschaft bezichtigen wollten. Unstrittig bleibt selbst vom Berufungswerber das Faktum der Verweigerung der Atemluftuntersuchung. Auch die fehlende Lenkberechtigung des Berufungswerbers ist unstrittig.

Der Berufungswerber hat im Gegensatz in keiner Phase des Verfahrens an diesem mitgewirkt, indem er weder dem Ladungsbescheid vor der Behörde erster Instanz am 29.10.2002 um 11.15 Uhr befolgte, noch zur Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat erschien. Für beide Termine wurden von ihm die Ladungen persönlich übernommen, jedoch unentschuldigt nicht befolgt.

Seiner in der Berufung vorgetragenen Verantwortung vermag daher nicht gefolgt werden. Auf die fehlende Unterschrift auf der per E-mail übermittelten Berufung konnte letztlich verzichtet werden, da kein Zweifel an der Tatsache bestand, dass die Berufung nicht vom Berufungswerber autorisiert bzw von dessen Willen getragen per E-mail eingebracht worden wäre.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Der in dieser Bestimmung genannte Verdacht des Lenkens muss lediglich in sachlich nachvollziehbarer Weise begründet sein (vgl. dazu Messiner, StVO, 10. Auflage, Seite 210, E169 mit Judikaturhinweisen). An einem begründeten Verdacht kann auf Grund der diesbezüglichen klaren Angaben von P gegenüber den Organen der Straßenaufsicht wohl nicht gezweifelt werden. Diese Beurteilung ergibt sich insbesondere aus der ex-ante-Sicht des einschreitenden Organs auf Grund der ihm vom Anzeiger übermittelten und ihrer eigenen unmittelbaren Eindrücke vor Ort.

Hinsichtlich der übrigen Tatbestände kann auf die rechtlich richtige Subsumtion der Tatverhalten (nicht Anhalten trotz eines offenkundigen Fahrzeugkontakts und Unterlassen einer entsprechenden Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle aus eigenem Antrieb, sowie des Lenken ohne Lenkberechtigung) seitens der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Da im Sinne der gesetzlichen Intention eine Sachentscheidung gegenüber einer Formalentscheidung - hier in Form einer Zurückweisung - der Vorzug einzuräumen ist, konnte angesichts der durchgeführten Berufungsverhandlung - wenngleich der Berufungswerber daran unentschuldigt nicht teilnahm - auf den Nachtrag der fehlenden Unterschrift auf der Berufung letztlich verzichtet werden.

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wenngleich der Berufungswerber hier kein Milderungsgrund zu Gute gehalten werden kann, sondern vielmehr jeweils eine als straferschwerend zu wertenden einschlägigen Vormerkungen zu Punkt 1.), 2.) und 5.) vorliegt, schien eine tatschuldangemessene Ermäßigung sämtlicher Strafaussprüche geboten.

Geht man davon aus, dass der Berufungswerber wirtschaftlich nur unterdurchschnittlich leistungsfähig ist, scheint die hier verhängte Gesamtstrafe im Umfang von 4.000 Euro zuzüglich 400 Euro Verfahrenskosten doch beträchtlich überhöht. Es bedarf keiner weitergehenden Begründung, dass acht Monatseinkünfte jenseits jeder Leistbarkeit und Tatschuldangemessenheit liegen. Immerhin schätzte die Behörde erster Instanz das Monatseinkommen des Berufungswerbers lediglich auf 500 Euro ein. Bei Mindeststrafen in Punkt 1. und 2.) - dessen Taten, wenngleich subjektiv tatseitig wohl in einem Fortsetzungszusammenhang stehend, objektiv aber dennoch als zwei Einzeltaten zu werten sind - 363 Euro und im Punkt 5.) 1.162 Euro beträgt, sind im Lichte des hier in diesen Punkten straferschwerenden Elementes je einer einschlägigen Vormerkung die nunmehr verhängten Geldstrafen realitätsnahe und im Sinne des hier spezialpräventiven Gedanken durchaus noch dem Strafzweck gerecht werdend zu erachten.

Bei der Strafzumessung im Verwaltungsstrafverfahren sollte mit der Strafpraxis im gerichtlichen Strafrecht innerhalb eines realitätsbezogenen Spektrums einer Vergleichbarkeit zugänglich bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum