Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108691/9/Sch/Pe

Linz, 05.03.2003

 

 

 VwSen-108691/9/Sch/Pe Linz, am 5. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn PMH vom 29. November 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. November 2002, VerkR96-7104-1-2002/Her, wegen der Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 70 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. November 2002, VerkR96-7104-1-2001/Her, über Herrn PMH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 350 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt, weil er als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers TT GmbH des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg mit dem Kennzeichen, welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Sattelkraftfahrzeug verwendet worden sei, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 17. September 2002 nicht das Schaublatt für den Zeitraum von 24. Juli 2002, 11.35 Uhr bis 22.35 Uhr, vorgelegt habe, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 35 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens den Tatvorwurf unbestritten belassen, erstmals in der Berufungsschrift allerdings vorgebracht, die von der Behörde angeforderten Schaublätter hätten sich bei seinem Steuerberater in Steyr befunden und seien diese durch eine Hochwasserkatastrophe vernichtet worden.

 

Über entsprechende Einladung durch die Berufungsbehörde hat der Rechtsmittelwerber Name und Anschrift dieses Streuerberaters bekannt gegeben. Dieser wurde hierauf ersucht, zu dem erwähnten Vorbringen Stellung zu nehmen. Weder innerhalb der hiefür gesetzten Frist noch in der Folge ist eine solche Stellungnahme erfolgt, welcher Umstand dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht wurde; die ihm für eine Stellungnahme eingeräumte Frist ist zwischenzeitig ungenutzt verstrichen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber nicht dahingehend mitgewirkt, sein Vorbringen einer Überprüfbarkeit zuzuführen. Ohne sein Zutun ist es der Berufungsbehörde aber nicht möglich, eine solche durchzuführen, da naturgemäß ein Steuerberater nicht von dieser verhalten werden kann, in einem Verwaltungsstrafverfahren eine Stellungnahme abzugeben.

 

Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber der behördlichen Aufforderung zur Vorlage der oben erwähnten Schaublätter des gegenständlichen Fahrzeuges ungerechtfertigter Weise nicht nachgekommen ist.

 

Den Ausführungen im Straferkenntnis wurde vom Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten, sodass der dort festgestellte Sachverhalt auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es sind zudem aus dem Aktenvorgang keine Hinweise ersichtlich, dass die Behörde aus anderen Gründen ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet hätte.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für Übertretungen dieses Gesetzes bis zu 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe bewegt sich noch im unteren Bereich dieses Rahmens und kann aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht angesehen werden.

 

Besonderer Bedeutung kommt zudem hier dem generalpräventiven Aspekt der Strafe zu. Die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Lenkzeiten, Ruhezeiten, ordnungsgemäße Eintragungen in die Schaublätter, aber auch die Verpflichtung, diese der Behörde unter den gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen vorzulegen, dienen nicht nur dem arbeitszeitrechtlichen Aspekt, also dem Schutze der betroffenen Lenker, sondern naturgemäß auch sehr gravierend der Verkehrssicherheit. Die Schaublätter stellen ein diesbezüglich sehr wichtiges, häufig auch das einzige, Mittel dar, das es der Behörde ermöglicht, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Überwachung dieser wichtigen Vorschriften nachzukommen. Es kann daher nicht angehen, dass derartige Delikte mit wirkungslosen Bagatellstrafen abgetan werden.

 

Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, dass der Berufungswerber bereits mehrmals wegen als einschlägig zu qualifizierender Übertretungen bestraft werden musste, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.

 

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung in seiner Lebensführung ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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