Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108692/2/Kei/Vie/An

Linz, 15.07.2003

 

 

 VwSen-108692/2/Kei/Vie/An Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Herrn J F, wh. in K, H, vom 25.11.2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.11.2002, Zl. VerkR96-4927-2002-Br, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 
 

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, das sind 227,80 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II. §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (belangte Behörde) hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 22.2.2002 ab 02.30 Uhr folgend, den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen K, aus Richtung L kommend in Richtung T gelenkt, wobei er

  1. auf der K Bundesstraße B im Gemeindegebiet von L zwischen ca. km 6,350 bis 6,850 als Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie verbotenerweise überfuhr;
  2. auf der K Bundesstraße B im Gemeindegebiet von L zwischen ca. km 7,0 und 7,4 als Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie verbotenerweise überfuhr;
  3. auf der K Bundesstraße B im Gemeindegebiet von L zwischen ca. km 7,630 und 7,800 als Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie verbotenerweise überfuhr;
  4. auf der K Bundesstraße, Kreuzung mit der Straße Im B Gemeindegebiet von L, als Lenker eines Fahrzeuges der durch deutlich sichtbare Zeichen (Blaulicht, Anhaltestab) gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge leistete;
  5. auf der B nächst der Fa. R, Pstraße in L als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts lenkte, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war;
  6. auf der K Bundesstraße, Kreuzung mit der Pfstraße, Gemeindegebiet von P als Lenker eines Fahrzeuges entgegen dem Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht in die durch den Pfeil angegebene Fahrtrichtung fuhr;
  7. auf der Pstraße im dortigen Kreisverkehr, Gemeinde P, als Lenker eines Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzeigte;
  8. im Bereich der Firma S, Pstraße , in P als Lenker eines Fahrzeuges den Gehsteig verbotenerweise benützte, indem er diesen in der Längsrichtung befuhr;
  9. im Bereich der Fa. R, Pstraße in L, als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts lenkte, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war;
  10. auf der Pstraße, Kreuzung mit der B im Gemeindegebiet von L sich als Lenker eines Fahrzeuges entsprechend den auf der Fahrbahn für das Einordnen angebrachten Richtungspfeilen zur Weiterfahrt nach links einordnete, jedoch dann verbotenerweise nach rechts, B , in Richtung T weiterfuhr und
  11. die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzeigte;
  12. auf der K Bundesstraße B im Gemeindegebiet von L zwischen ca. km 8.4 und 8,9 als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts lenkte, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war;
  13. auf der K Bundesstraße B zwischen ca. km 8,600 bis 8,635 im Gemeindegebiet von L als Lenker eines Fahrzeuges verbotenerweise die Sperrfläche befuhr;
  14. auf der B zwischen ca. km 8,635 und 8,687 Zufahrt A S-Straße, Gemeindegebiet von P als Lenker eines Fahrzeuges entsprechend den auf der Fahrbahn für das Einordnen angebrachten Richtungspfeilen zur Weiterfahrt nach rechts einordnete, jedoch dann verbotenerweise geradeaus weiterfuhr;
  15. auf der K Bundesstraße B zwischen ca. km 8,815 bis 8,890 im Gemeindegebiet von P als Lenker eines Fahrzeuges die Sperrfläche verbotenerweise befuhr;
  16. auf der B, Kreuzung mit der B (alte Tkreuzung) im Gemeindegebiet von T als Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht der VLSA als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie anhielt;
  17. auf der B, Kreuzung mit der B im Gemeindegebiet von T sich als Lenker eines Fahrzeuges entsprechend den auf der Fahrbahn für das Einordnen angebrachten Richtungspfeilen geradeaus einordnete, jedoch dann verbotenerweise nach rechts in die B einfuhr und
  18. auf der B unmittelbar nach der Kreuzung mit der B als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts lenkte, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war;
  19. auf der B, Kreuzung mit der B (alte Tkreuzung) im Gemeindegebiet von T als Lenker eines Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nach rechts nicht mit den hiefür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzeigte;
  20. auf der B, Kreuzung O Fweg, im Gemeindegebiet von T als Lenker eines Fahrzeuges die Änderung der Fahrtrichtung nach links nicht mit den hiefür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzeigte;

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1., 2., 3., 13. und 15. : § 9 Abs. 1 StVO

ad 4.: § 97 Abs. 5 StVO

ad 5., 9., 12. und 18.: § 7 Abs. 1 StVO

ad 6.: § 52 lit bZ.15 StVO

ad 7., 11., 19. und 20.: § 11 Abs. 3 StVO

ad 8.: § 8 Abs. 4 StVO

ad 10., 14. und 17.: § 9 Abs. 6 StVO

ad 16.: § 38 Abs. 5 StVO

jeweils mit § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde(n) über ihn

ad 1., 2., 3., 4., 6., 13. und 15. Geldstrafen von jeweils 70 Euro, im Nichteinbringungsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden;

ad 5. eine Geldstrafe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden;

ad 7., 8., 9., 10., 11., 12., 14., 17., 18., 19. und 20. Geldstrafen von jeweils 40 Euro, im Nichteinbringungsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden;

ad 16. eine Geldstrafe von 109 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 113,9 Euro (das sind 10 % der verhängten Strafen) verpflichtet.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. In seiner mündlich erhobenen, in einer Niederschrift festgehaltenen Berufung wendet er ein, er sei zur Tatzeit sicherlich nicht am Tatort unterwegs, sondern zu Hause gewesen. Diese Angaben könnten auch von seinen Eltern bestätigt werden. Ob sein Fahrzeug der Marke O vor dem Haus abgestellt war oder unbefugt in Betrieb genommen wurde, könne er nicht sagen. Ob durch die unbefugte Inbetriebnahme an seinem PKW ein Schaden entstanden sei, könne er nicht sagen bzw. sei ihm keine Beschädigung aufgefallen. Das Strafausmaß scheine ihm sehr hoch bemessen.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch ein Betrag von 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 lauten wie folgt:

 

§ 7 (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

 

§ 8 (4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

  1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen
  2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
  3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1.500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

 

§ 9 (1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

....

(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

 

§ 11 (3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben.

 

§ 38 (5) Rotes Licht gilt als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7 und des § 53 Z. 10a an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

§ 52 lit b Ziff. 15. "VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG"

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, dass das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.

§ 97 (5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.

 

§ 99 (3) lit a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegten Taten stellen sogenannte Ungehorsamsdelikte i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG dar, zu deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Berufungseinwendungen sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Zeugenaussage des Meldungslegers Revierinspektor E, Gendarmerieposten L, vom 17.7.2002 verwiesen. Danach gab dieser an, den Berufungswerber eindeutig als Lenker des oben näher angeführten Kraftfahrzeuges erkannt zu haben. Dies deshalb, weil sich in der erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres bereits ein Lichtbild des Berufungswerbers befand, an Hand dessen die Identifizierung einwandfrei erfolgen konnte. Die belangte Behörde hat überzeugend dargelegt, weshalb sie den Aussagen des Meldungslegers mehr Glauben schenkte als den (ebenfalls zeugenschaftlichen) Aussagen der Eltern des Berufungswerbers. Die Eltern (M und J F) gaben bei ihrer Einvernahme am 30.9.2002 vor dem Marktgemeindeamt K an, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen K sei am 22.2.2002 um 02.30 Uhr vor dem Haus H geparkt gewesen (M F) bzw. der Sohn sei in der Tatnacht zu Hause gewesen, sei um 02.00 Uhr noch vor dem Fernsehgerät gesessen und von seiner Mutter zum Bettgehen aufgefordert worden (J F). Zutreffend hat die belangte Behörde auf die mit einer falschen Aussage für den Meldungsleger verbundenen Sanktionen hingewiesen. Hinsichtlich dieser Vorgangsweise hegt der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Bedenken. Es ist davon auszugehen bzw. als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen und auch zu vertreten hat.

Wenn der Berufungswerber mit einer unbefugten Inbetriebnahme des Fahrzeuges (somit im Sinne des § 136 StGB eine strafbare Handlung) argumentiert, so ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt keinerlei Hinweise, dass der Berufungswerber den in einem solchen Fall naheliegendsten Schritt, nämlich die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 136 StGB, gesetzt hätte.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die Strafbemessung anbelangt, so handelt es sich laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.


Diesem Gebot ist die Erstbehörde nur teilweise nachgekommen. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschuldens und das Vorliegen von mehreren zum Teil auch einschlägigen Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt hat. Detailliertere Angaben können der Begründung indes nicht entnommen werden.

 

Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass die vom Berufungswerber verwirklichten Verwaltungsübertretungen immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist aus dem Verwaltungsakt der Erstbehörde (Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 13. 6. 2002) ersichtlich, dass der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1000 Euro verfügt, für ein Kind sorgepflichtig ist und kein Vermögen hat. Als erschwerend sind einerseits die Vielzahl von begangenen Verwaltungsübertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt, andererseits die über den Berufungswerber aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, davon 3 einschlägige Vormerkungen (3 Übertretungen nach § 11 Abs. 3 StVO) zu werten. Als mildernd war kein Umstand zu werten.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sind daher die verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen. In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bis zu einer Höhe von 726 Euro wurde der Strafrahmen lediglich in einem Ausmaß von 5,5 bis 15 % ausgeschöpft und erscheinen die verhängten Geldstrafen im vorliegenden Fall als durchaus vertretbar bemessen. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen. Eine Herabsetzung ist im vorliegenden Falle auch sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Bemessung der Geldstrafen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Betreffend Zahlungserleichterung steht es dem Berufungswerber frei, zwecks Zahlungsaufschub oder Bewilligung von Teilzahlungen mit der belangten Behörde das Einvernehmen herzustellen.

 

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. K e i n b e r g e r

 
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum