Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108693/2/Fra/Ka

Linz, 16.01.2003

 

 

 VwSen-108693/2/Fra/Ka Linz, am 16. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JD, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. HV, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.11.2002, VerkR96-5419-2002/Her, betreffend Übertretung des § 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 17.7.2002 gegen 16.55 Uhr das Sattlkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A8 Innkreisautobahn gelenkt hat, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km. 22,5 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels festgestellt wurde, dass er für den Zeitraum von 16.7.2002, 21.25 Uhr bis 17.7.2002, 06.30 Uhr kein Schaublatt verwendet hat.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug dem Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idgF unterlag. Ausnahmefälle, die in den Art. 4 und 14 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 angeführt sind, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.2135/98 finden Anwendung.

 

Dem Straftatbestand gibt § 134 Abs.1 KFG 1967 vor. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den (Gebots- und Verbots-) Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 31.12.1985, geändert durch Verordnung (EWG) Nr.3572/90 vom 17.12.1990, zuwiderhandelt. Die - in dieser Formulierung aufrechte - statische Verweisung im § 134 Abs.1 KFG 1967 lässt die Verordnung (EWG) Nr.2135/98, in Kraft getreten mit 10.10.1998, unberücksichtigt. Allerdings erfuhr gerade der hier als verletzt vorgeworfene Artikel 15 Absatz 2 der EG-Verordnung 3821/85 eine inhaltliche Änderung. Daraus folgt aus rechtlichen Gründen, dass das in diesem Faktum allenfalls tatbestandsmäßige Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht ist. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass die salvatorische Klausel des § 134a KFG 1967 ausdrücklich nur hinsichtlich Bundesgesetze statische Verweisungen im KFG zu dynamischen Verweisungen macht; hinsichtlich EU-Richtlinien und EU-Verordnungen gilt dies jedoch nicht.

 

Da somit das Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht ist, war aus Anlass der Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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