Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108696/9/Br/Ka

Linz, 23.12.2002

VwSen-108696/9/Br/Ka Linz, am 23. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn PN, gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Oktober  2002, Zl: VerkR96-6155-2002/Fa, nach der am 23. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwanzig Tage ermäßigt wird.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 150 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§16 Abs.2, 19, 24 und 51e Abs.1 VStG

zu II: § 65 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine auf § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a gestützte Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe am 9.3.2002 um 07.47 Uhr im Ortsgebiet von Asten, auf der B1 in Richtung Asten, Krzg. Edelweißstraße nach rechts einbiegend bis zur Ipfbachstraße, das KFZ mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,90 mg/l) gelenkt.

1.1. Die Behörde erster Instanz erblickte das zur Last gelegte Tatverhalten einerseits durch das hier unbestrittene Messergebnis (mittels Alkomat) in Verbindung mit der unmittelbaren Wahrnehmung der Lenkeigenschaft durch die beiden Organe der Straßenaufsicht als erwiesen. Straferschwerend wurde eine zweieinhalb Jahre zurückliegende einschlägige Vormerkung gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Inhaltlich bestritt er darin noch die Lenkeigenschaft, ohne jedoch einen Hinweis zu geben, wer das Fahrzeug tatsächlich zum Abstellort lenkte. Der Berufungswerber gab lediglich an, sich nach dem Eintreffen am Ort der Amtshandlung auf den Fahrersitz gesetzt zu haben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zu dieser Berufungsverhandlung wurden die Gendarmeriebeamten RevInsp. P und RevInsp. S, sowie MH als Zeugen geladen und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

An der Berufungsverhandlung nahm kein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

4. Zum Sachverhalt hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Berufungswerber nach Belehrung über die Sach- und Rechtslage und insbesondere beim Hinweis des Verhandlungsleiters, dass ein Geständnis als strafmildernder Umstand gewertet werden könne, ein umfassendes Tatsachengeständnis ab. Er räumte ein, das Fahrzeug von H von der Disco weg nach Hause gelenkt zu haben. Während H sich bereits vor der Abfahrt ins Fahrzeug schlafen gelegt habe, sei er anschließend die relativ kurze Wegstrecke nach Hause gefahren.

Dabei wurde er um 07.47 Uhr von Gendarmeriebeamten im Gegenverkehr aus deren Dienstkraftfahrzeug wahrgenommen. Diese verloren ihn für einige Minuten aus den Augen, trafen ihn jedoch schließlich im abgestellten Fahrzeug beim Bauernhof Ipfbachstraße am Fahrersitz sitzend an.

Die nachfolgend um 08.48 Uhr u. 08.49 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung erbrachte ein Ergebnis von 0,97 und 0,90 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Der Berufungswerber verfügt über ein Monatseinkommen von 1.400 Euro. Er wird ab März 2003 für ein aus seiner Lebensgemeinschaft erwartetes Kind sorgepflichtig sein.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte sich der Berufungswerber schließlich seines Fehlverhaltens bewusst und schuldeinsichtig. Er brachte im Ergebnis darüber ein Bedauern zum Ausdruck. Der Berufungswerber verwies abschließend glaubhaft auf seine ihm bevorstehenden Sorgepflichten.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

§ 5 Abs.1 Z1 StVO lautet:

"Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

Nach § 5 Abs.3 leg.cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die Behörde erster Instanz hob in zutreffender Weise die mit dem Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einhergehenden nachteiligen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit hervor. Ein in diesem Sinn rechtswidriges Verhalten ist demnach als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen zu qualifizieren. Der Gesetzgeber brachte dies für die Fälle eines Alkoholisierungsgrades von mehr als 0,8 mg/l (oder 1,6 Promille) durch einen von 1.162 Euro bis 5.814 Euro reichenden Strafrahmen zum Ausdruck. Wenn die Behörde erster Instanz mit Blick auf den straferschwerenden Umstand der einschlägigen Vormerkung angesichts des den hier tatbestandsmäßigen Grenzwert auch noch deutlich überschreitenden Alkoholisierungsgrads (0,8 mg/l) und keinen zu berücksichtigenden strafmildernden Umstand, das Strafausmaß mit 1.800 Euro festsetzte, ist diese für einen durchschnittlichen Einkommensbezieher eher schon als hoch bemessen jedoch noch innerhalb des behördlichen Ermessenspielraumes zu erachten. Im Lichte der Verantwortung im Rahmen des Berufungsverfahrens kommt diesem jedoch nunmehr der Strafmilderungsgrund des Tatsachengeständnisses und der Schuldeinsicht zu Gute, sodass dennoch mit Blick auf den spezialpräventiven Aspekt bei der Strafzumessung mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat ist überzeugt, dass auch mit dieser den Berufungswerber immer noch nachhaltig treffenden Geldstrafe sein Fehlverhalten vor Augen geführt und diese in Verbindung mit den im Rahmen des Entzugsverfahrens zu erwartenden begleitenden Maßnahmen und der damit zu erbringenden Gutachten, eine Änderung des Bewusstseins hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss herbeiführen wird. Diese Annahme ist aus der im Rahmen der Berufungsverhandlung gezeigten Einsicht gerechtfertigt.

Auf die Möglichkeit einen Antrag auf Ratenzahlung bei der Behörde erster Instanz zu stellen wird der Berufungswerber an dieser Stelle hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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