Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108706/2/Kei/Vie/An

Linz, 02.07.2003

 

 

 VwSen-108706/2/Kei/Vie/An Linz, am 2. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Frau B G, G, vom 25.11.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.11.2002, Zl. VerkR96-985-2002-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

 
 

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.
Zu II. §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (belangte Behörde) hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 11.3.2002 um 15.40 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem pol. Kennzeichen im Ortsgebiet von B, Fahrtrichtung P, auf der B 124 bei Strkm 19,621 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten und dadurch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde über sie eine Geldstrafe von 218 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.

 

Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 21,80 Euro verpflichtet.

2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. In ihrem Rechtsmittel wendet sie ein, es treffe nicht zu, dass sie sich nicht gemeldet hätte. Vielmehr habe sie telefonischen Kontakt mit der Behörde aufgenommen und den Vorfall (vom 11.3.2002) geschildert. Sie hätte der Polizei mitgeteilt, dass ihr Vater ihm Sterben liege und sie mit ihren Gedanken ganz woanders gewesen sei. Seitens der Polizei sei ihr mitgeteilt worden, dass sie eine Anzeige bekäme.

Ferner sei die Bemessung ihres Gehaltes unrichtig, dass sie ein Taggeld von 22,11 Euro bekäme (Diesem Vorbringen legte die Berufungswerberin eine Kopie der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch [für den Zeitraum vom 2.9.2002 bis 16.12.2002] bei).

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG dar, zu deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Von der Berufungswerberin wird nicht bestritten, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit im angeführten Ausmaß überschritten und dadurch die Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verletzt zu haben. Was die Ausführungen der Berufungswerberin im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Tod ihres Vaters betrifft, so stellt dieses Vorbringen keinen Schuld- bzw. Strafausschließungsgrund (es liegen im gegenständlichen Fall weder fehlende Zurechnungsfähigkeit nach §§ 3 und 4 VStG noch Notstand nach § 6 VStG noch unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift [§ 5 Abs. 2 VStG] vor) dar und ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zur Straffestsetzung wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Ein derartiges Verhalten indiziert generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Erstbehörde hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd gewertet, straferschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der Umstand, dass es sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen um besonders schwerwiegende Übertretungen im Straßenverkehr handelt, kommt nicht ausdrücklich als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zum Tragen, ist jedoch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen zu berücksichtigen.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bis zu einer Höhe von 726 Euro wurde der Strafrahmen lediglich in einem Ausmaß von 30 % ausgeschöpft und erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall als durchaus vertretbar bemessen. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin betrifft, so wurde sie ihm Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Schreiben vom 2.7.2002 aufgefordert, Angaben über ihr monatliches Einkommen, ihr Vermögen bzw. über Sorgepflichten zu machen. Dieser Aufforderung ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen, weshalb die belangte Behörde von einem geschätzten Monatseinkommen von 1.090 Euro ausgegangen und dieses der Strafbemessung zugrundegelegt hat (diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörde dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen hat, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 21.10.1992, Zl. 92/02/0145).

 

Der Umstand, dass die Berufungswerberin gleichzeitig mit der Berufung eine Mitteilung des Arbeitsmarkservice als Nachweis über ihre Einkommenssituation für den Zeitraum vom 2.9.2002 bis 16.12.2002 vorgelegt hat, veranlasst den unabhängigen Verwaltungssenat nicht, die verhängte Geldstrafe neu festzusetzen. Zum einen wird durch die Mitteilung des Arbeitsmarktservice die Einkommenssituation nur für einen kurzen Zeitraum belegt, andererseits ist infolge des Umstandes, dass die Berufungswerberin ihren Angaben nach für einen minderjährigen Sohn sorgepflichtig ist, jedenfalls davon auszugehen, dass sie noch über andere Einkünfte verfügt. Bei der Strafbemessung ist jedenfalls auch das der Aktenlage nach auf die Berufungswerberin zugelassene Kraftfahrzeug zu berücksichtigen, weil sich daraus ergibt, dass sie auch diesbezüglich nicht gänzlich vermögenslos ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch noch durch die Bemessung der Geldstrafe in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Was das Ersuchen der Berufungswerberin betreffend Zahlungserleichterung betrifft, so steht es ihr frei, zwecks Zahlungsaufschub oder Bewilligung von Teilzahlungen mit der belangten Behörde das Einvernehmen herzustellen.

 

Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. K e i n b e r g e r

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