Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108707/2/Kei/Da

Linz, 30.01.2004

 

 

 VwSen-108707/2/Kei/Da Linz, am 30. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. November 2002, Zl. VerkR96-2686-2002-BB/FI, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 300 Euro herabgesetzt wird und als im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 168 Stunden herabgesetzt wird.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 65 Euro (= 30 Euro + 35 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 26.01.2002, um (von-bis) 23.29 Uhr den Personenkraftwagen BMW 530d, Kennzeichen, auf der A 1 aus Richtung Wien in Richtung Salzburg

  1. zwischen Str.km 159,000 und 159,500 mit einer Geschwindigkeit von 183 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten sowie

2) bei Str.km 158,900 mit einer Geschwindigkeit von 193 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und 63 km/h überschritten zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) und 2) je § 99 Abs. 3 lit.a i.V.m. § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

Gemäß

1) 400,00 Euro

132 Stunden

 

1) und 2) je § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

2) 545,00 Euro

180 Stunden

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

94,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.039,50 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Aktenzeichen: VerkR96-2686-2002-BB/FI

Sehr geehrte Frau B!

Hiermit berufe ich gegen die von Ihnen unter o.a. Aktenzeichen verhängte Strafe und begründe wie folgt:

1) Ich werde für das gleiche Vergehen zwei mal bestraft. Wie Sie aus der Detailbeschreibung ersehen können, wurde die Geschwindigkeitsübertretung auf einer Länge von 600 Metern festgestellt (km 158,9 bis km 159,5). Es erscheint mir nicht gerechtfertigt, für jeden Streckenkilometer (158 und 159) einzeln bestraft zu werden.

2) Mein monatlicher Netto-Fix-Verdienst ist ca. € 4,500. Davon habe ich 3 Unterhaltspflichten (Ex-Gattin, 2 Söhne, 14 (Schüler) und 20 Jahre (Student)) in Höhe von € 2,316 zu bedienen. Weiters muß ich einen Kredit aus der Ehe mit monatlich € 570 bedienen. Meine monatliche Miete beträgt € 609. Daraus ergibt sich ein monatlich frei verfügbares Einkommen von ca. € 1,000. Ich möchte Sie daher bitten, die Höhe der Strafe entsprechend anzupassen.

Zusammenfassend möchte ich noch einmal festhalten, daß ich niemand durch diese Geschwindigkeitsüberschreitung gefährdet habe. Es erscheint mir nicht gerechtfertigt, dafür mehr zu bezahlen als beispielsweise ein Alko-Lenker. Vielleicht können Sie sich auch erinnern, warum die 130 km/h Grenze überhaupt eingeführt wurde: wegen der Ölkrise 1974, die ja inzwischen vorüber ist.

Ich bitte Sie auch zu berücksichtigen, daß ich weder vorher noch nachher jemals eine so hohe Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.

In diesem Sinn bitte ich Sie meiner Berufung entsprechend die Causa nocheinmal zu prüfen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. Dezember 2002, Zl. VerkR96-2686-2002/KB, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zu den gegenständlichen Tatzeiten in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:

 

Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 4500 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er ist sorgepflichtig für die Ex-Gattin und für 2 Söhne - er hat diesbezüglich 2.316 Euro pro Monat zu zahlen, er hat eine Kreditrate in der Höhe von 570 Euro pro Monat zurückzuzahlen und er hat 609 Euro pro Monat Miete zu zahlen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

 

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Zum Vorbringen des Bw im Schreiben vom 27. November 2002 dahingehend, dass Verfolgungsverjährung vorliege, wird bemerkt, dass dieses Vorbringen nicht zutrifft. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde nämlich eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger
 
 

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