Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108708/4/Kei/Da

Linz, 29.01.2004

 

 

 VwSen-108708/4/Kei/Da Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der K K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. November 2002, Zl. VerkR96-409-2002, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 30.05.2001 um 10:15 Uhr den Kombi, Kennzeichen, in Wels auf der Sauerbruchstraße in südlicher Fahrtrichtung, im Bereich der Kreuzung Albrechtstraße-Sauerbruchstraße-Schmierndorferstraße, wobei Sie es unterlassen haben, nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sofort die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs.2 in Verbindung mit § 99 Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Euro Ersatzfreiheitsstrafe

145 48 Stunden 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro). Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"Berufung gegen Bescheid VerkR96-409-2002

Da ich mir fast sicher bin die Strafe schon bezahlt zu haben, lege ich Berufung gegen den Bescheid ein.

Ich werde den Zahlungsbeleg nachschicken, falls sie nur mit diesem Schreiben nichts anzufangen wüßten. Um positive Erledigung verbleibe ich!

MfG"

Unterschrift

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt die Berufungswerberin vertritt. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, Seite 512, Z10, hingewiesen.

"Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist."

Einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufungswerberin nicht nachgekommen.

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

 

 

 
 

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