Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108716/2/Fra/Bek/Ka

Linz, 16.01.2003

 

 

 VwSen-108716/2/Fra/Bek/Ka Linz, am 16. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KR. LD gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. November 2002, AZ. VerkR96-5248-1-2002/Her, betreffend Übertretungen des § 103 Abs. 4 KFG, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von insgesamt 120 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs. 1, 51c, 51e Abs. 3 Z. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen drei Übertretungen nach § 103 Abs. 4 KFG 1967 jeweils gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. je Geldstrafen von 200 Euro (EFS von je 6 Tagen) verhängt, weil er als Geschäftsführer der M und somit als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Vertreter des Zulassungsbesitzers des Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg, Kennzeichen welches in Verbindung mit einem Sattelanhänger als Lastkraftfahrzeug verwendet wurde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 5.8.2002 nicht die Schaublätter für den 1.) 22.7.2002, 2.) 23.7.2002 und 3.) 24.7.2002 bis ca. 17 Uhr vorgelegt hat, obwohl der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, die Schaublätter ein Jahr gerechnet vom letzten Tag der Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Aufforderung an den Zulassungsbesitzer, die fehlenden Schaublätter vorzulegen, ergangen sei, um aufzuklären, wer in diesem Zeitraum das Sattelkraftfahrzeug gelenkt habe. Wenn sich der Beschuldigte im Zuge des Ermittlungsverfahrens dahingehend rechtfertige, dass es wohl nur im Verschulden der Post gelegen sein könne, dass die Postsendung mit den Schaublättern nicht bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt sei, so sei dies nicht geeignet, den Beschuldigten von jeglichem Verschulden frei zu machen. Wohl könne es sein, dass eine Postsendung auf dem Postweg in Verlust gerate. Im gegenständlichen Fall ginge dies jedoch zweifellos zu Lasten des Beschuldigten. In seinem Schreiben vom 24.10.2002 habe der Beschuldigte berichtet, dass es laufend zu Reklamationen komme und er oftmals mit der Situation konfrontiert werde, dass Postsendungen nicht ankommen bzw. falsch zugestellt werden und den richtigen Empfänger niemals erreichen würden. Es könne nicht sein, dass aus Kostengründen dieses dem Beschuldigten offenbar bereits oftmals bekannte Risiko einer gewöhnlichen Zustellung eingegangen werde.

Es werde in erheblichem Maße das im Interesse der Verkehrssicherheit bestehende Interesse einer umfassenden Kontrollmöglichkeit der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer geschädigt. Bei der Strafbemessung wurde mangels genauer Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Strafmildernd war kein Umstand zu werten. Die Höhe der Geldstrafe erscheine notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitze darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass er dem Auftrag am 6.9.2002 Folge geleistet und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Tachographenscheiben geschickt habe. Wenn ihm nun vorgeworfen werde, dass er diese nicht eingeschrieben abgeschickt habe, so gebe er dazu an, dass er alleine im Jahr 2002 ca. 200 Schreiben an verschiedenste Behörden schicken hätte müssen und es sich um einen sehr hohen Betrag gehandelt hätte. Es könne nicht sein, dass jeder Einspruch bzw. jedes Schriftstück an die Behörde eingeschrieben abgesandt werden müsse. Weiters sei es nicht Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Tachographenscheiben in Verwaltungsstrafverfahren einzusehen, denn für diesen Zweck sei einzig und allein entweder das Arbeitsinspektorat oder aber die Gewerbebehörde der Firma M, die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, zuständig. Im Aufforderungsschreiben selbst fehle der Tatvorwurf und es sei in diesem Falle nicht Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festzustellen, welcher Lenker mit welchem Kraftfahrzeug fährt. Es handle sich um ein einziges Delikt und nicht um drei Delikte. Weiters sei in der Aufforderung von "Schaublätter" die Rede, aber es könne für jeden Tag nur ein einziges Schaublatt gefordert werden und nicht Schaublätter. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich gemäß § 51 e Abs. 3 Z. 3 VStG als nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs. 4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (VwGH vom 8.6.1984, 84/17/0068).

 

Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen (VwGH vom 31.1.1995, 94/08/0277).

 

Der Bw konnte nicht beweisen, dass die gegenständlichen Schaublätter bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingelangt sind, obwohl er diesbezüglich beweispflichtig wäre. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, die Schaublätter mittels Boten oder persönlich bei der Behörde abzugeben.

 

Die Schaublätter sind ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Das Gesetz schreibt keine spezielle Behörde vor, so dass auch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, die das gegenständliche Verwaltungsstraf-verfahren zu führen hat, berechtigt ist, in die Schaublätter Einsicht zu nehmen.

 

Es handelt sich weiters nicht um ein einziges Delikt (vgl. UVS Oö. vom 28.10.2002, VwSen-108462/6/Sch/Rd). Jede Nichtvorlage eines Schaublattes begründet eine Verwaltungsübertretung.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist von "Schaublättern" in der Mehrzahl die Rede. Es kann darin jedoch kein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot erblickt werden, da aus dem grammatikalischen Zusammenhang ohne weiteres hervorgeht, dass die Schaublätter (Mehrzahl) für die drei angeführten Tage gemeint sind, d.h. jeweils ein Schaublatt für einen Tag.

 

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG dar, zu deren Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es obliegt demnach dem Beschuldigten initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen würden für die Glaubhaftmachung des Nichtverschuldens nicht ausreichen.

 

Vom Bw wurde diesbezüglich kein weiteres Entlastungsanbot vorgelegt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Sinn der Bestimmung des § 103 Abs. 4 KFG 1967 ist ein Bedeutender. Für die Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten durch den Lenker, ist es erforderlich, dass jederzeit für die Behörde die Möglichkeit besteht, sich Einsicht in Schaublätter zu verschaffen. Dies deshalb, da bei Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitung von Ruhepausen die Verkehrssicherheit nicht mehr in dem Ausmaß gegeben ist, wie dies gefordert werden muss. Daher besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung.

 

Die verhängten Geldstrafen in der Höhe von je 200 Euro liegen im unteren Bereich des Strafrahmens, welcher bis zu 2.180 Euro reicht.

 

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde ausreichend Bedacht genommen. Strafmildernd war kein Umstand zu werten. Straferschwerende Umstände sind auch nicht hervorgekommen.

 

Ein Ermessensmissbrauch seitens der belangten Behörde konnte nicht festgestellt werden und es war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Sie erscheint aber auch geeignet und erforderlich den Berufungswerber vor weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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