Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108721/2/Fra/Bek/Ka

Linz, 16.01.2003

 

 

 VwSen-108721/2/Fra/Bek/Ka Linz, am 16. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.11.2002, VerkR96-2803-2002, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 19.7.2002, Zl. VerR96-2803-2002 schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.2.2002 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens (22.2.2002), das ist bis 5.3.2002, darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 26.11.2001 um 15.32 Uhr in Wartberg, A 9, bei km 10,600, Ri. Liezen gelenkt habe.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 21,80 Euro vorgeschrieben.

 

Nach der Verkündung dieses Straferkenntnisses am 19.7.2002 wurde durch den Bw nach Belehrung über die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2002 wurde gegen das Straferkenntnis ein Antrag auf Wiederaufnahme eingebracht, welcher sich auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel stützte.

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.11.2002, Zl VerkR96-2803-2002, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.7.2002 keine Berufung erhoben worden bzw. ein Rechtsmittelverzicht vom Bw unterzeichnet worden sei. Dieser Bescheid sei somit am 19.7.2002 in Rechtskraft erwachsen. Der Bw habe in seinem Wiederaufnahmeantrag geltend gemacht, dass die von ihm vorgelegten Beweise von der BH Wels-Land nicht anerkannt worden seien, da er nur aus einer Gefühlsregung heraus einen Rechtsmittelverzicht unterschrieben hätte. Bei dem vom Bw geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der Neuerungen müsse es sich bei den Tatsachen oder Beweismittel um neu hervorgekommene, d.h. um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt worden seien. Werde die Wiederaufnahme von der Partei beantragt, müsse die unterlassene Geltendmachung im wiederaufzunehmenden Verfahren ohne Verschulden der Partei geschehen sein. Da der Bw bereits drei Tage nach Abschluss des Strafverfahrens am 19.7.2002 urplötzlich einen Fax-Beleg vorgelegt habe, welche die Absendung an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bestätigen solle, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Fax-Beleg nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handle. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, aber auch im Zuge von allfälligen Rechtfertigungen des Bw im Verwaltungsstrafverfahren hätte dieser Fax-Beleg ohne weiteres vom Bw als Entlastungsbeweis vorgelegt werden können. Es sei kein Grund hervorgekommen, warum dieses nunmehr vorgelegte Beweismittel ohne Verschulden des Bw nicht schon früher hätte vorgelegt werden können. Es werde weiters festgehalten, dass bei Vorlage des Sendeberichtes vor Abschluss des Strafverfahrens die Behörde auch zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, zumal der vom Bw vorgelegte Sendebericht kein Absendedatum beinhalte und Erhebungen ergeben hätten, dass die Lenkererhebung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf nicht eingelangt sei.

 

Mit Schreiben vom 3.12.2002 wurde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.11.2002 rechtzeitig Berufung (fälschlich als Einspruch bezeichnet) eingebracht. Der Bw bringt darin vor, dass er aufgrund des seinerzeit fehlenden Faxnachweises über die per Fax an die BH Kirchdorf abgesandte Lenkerauskunft einem Rechtsmittelverzicht zugestimmt habe. Er sei jedoch nicht aufgeklärt worden, dass damit jedes weitere Vorbringen eines Beweises verwirkt gewesen wäre. Bereits in einer früheren Sache sei sein Einspruch per Fax in einem anderen Akt vorgefunden worden, sodass er kein Vertrauen habe, dass Faxe bei der Behörde auch richtig behandelt würden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung eines seiner Mitglieder berufen (§ 51 c erster Satz VStG).

 

Da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Sache im gegenständlichen Verfahren ist die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land. Prüfungsrahmen ist somit nur die Rechtmäßigkeit der Abweisung.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwGH vom 21.1.1992, 91/11/0059).

 

Bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln kann es sich immer nur um den Sachverhalt betreffende Tatsachen und Beweismitteln handeln, die im durchgeführten Verfahren, wenn sie schon damals hätten berücksichtigt werden können, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätten (VwGH vom 18.5.1994, 93/09/0226).

 

Das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.7.2002, VerkR96-2803-2002, wurde mit diesem Tag rechtskräftig, da der Bw wirksam auf eine Berufung verzichtet hat.

 

Der Bw hat am 24.7.2002 der Behörde mitgeteilt, dass er die seinerzeitige Auskunftserteilung der Behörde gefaxt habe. Der beigefügte Sendebericht entbehrt jedoch jeglichen Datums.

 

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die vorgelegte Faxbestätigung ein neu hervorgekommenes Beweismittel wäre, so kann jedoch dem Wiederaufnahmeantrag kein Erfolg beschieden sein, da aus dieser Bestätigung nicht ersichtlich ist, wann das betreffende Fax versendet wurde. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wurden auch Erhebungen bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf geführt, die ergaben, dass die Lenkererhebung bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf nicht eingelangt ist.

 

Weiters hätte der Bw darzulegen gehabt, dass ihn am verspäteten Hervorkommen der Fax-Bestätigung kein Verschulden trifft. Dies hat er jedoch verabsäumt.

 

Wenn der Bw in seiner Berufung vorbringt, dass er im Zuge des Rechtsmittelverzichtes nicht aufgeklärt worden sei, dass ein weiteres Beweisvorbringen damit verwirkt sei, so ist dem entgegen zu halten, dass er im Rahmen der Verkündung des Straferkenntnisses mit seiner Unterschrift Folgendes bestätigt hat: "Nach Unterfertigung der Niederschrift (Strafverhandlungsschrift) wird die Partei vom Leiter der Amtshandlung auf die Möglichkeit hingewiesen, auf ein Rechtsmittel gegen den mündlich verkündeten Bescheid zu verzichten. Gleichzeitig wird die Partei über die Folgen eines solchen Rechtsmittelverzichtes (§ 63 Abs. 4 AVG) gemäß § 13 a AVG belehrt.

Daraufhin erklärt die Partei unbeeinflusst aus freien Stücken, dass sie in voller Kenntnis der Rechtsfolgen auf eine Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid verzichtet. Die Partei bekundet den Rechtsmittelverzicht durch Unterfertigung mit ihrer Unterschrift."

 

Daraus geht klar hervor, dass der Bw über die Folgen eines Rechtsmittelverzichtes aufgeklärt wurde. Der Bw ist aufgrund des Verzichtes dennoch befugt, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, und so auch einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich abändern zu können.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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