Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108722/12/Fra/Pe

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-108722/12/Fra/Pe Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dipl.Ing CB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. November 2002, VerkR96-5512-2002, betreffend die Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 364 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er am 6.2.2002 um 20.05 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 170.000 in Fahrtrichtung Wien, das Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens erwogen:

 

Laut Anzeige des LGK f. Oö. vom 11.3.2002 wurde das in Rede stehende Kfz zu der im angefochtenen Schuldspruch angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt. Die Lenkeranfrage der belangten Behörde vom 11.3.2002 beantwortete die Zulassungsbesitzerin dieses Kfz, dahingehend, dass Herr Dipl.Ing CB, geb. , wohnhaft in W, S dieses Kfz gelenkt bzw. verwendet hat. Die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2002 wurde vom Bw nicht beantwortet. In der Begründung gegen das angefochtene Straferkenntnis bringt der Bw vor, nicht er hätte dieses Kfz gelenkt, sondern dieses sei in der Obhut von Frau EK gewesen. Frau EK sagte im Rahmen des vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens am 6.3.2003 zeugenschaftlich aus, sich aufgrund der lange zurückliegenden Tatzeit nicht mehr 100 % sicher zu sein, aber doch mit ziemlicher Sicherheit sagen zu können, dass sie zur Tatzeit das in Rede stehende Kfz gelenkt hat. Sie sei damals zwei Tage in Berlin gemeinsam mit einem Bekannten gewesen. Bei der Rückfahrt hätten sie sich beim Fahren abgewechselt. Am 6.2.2002, zum Zeitpunkt der angezeigten Übertretung, sei wahrscheinlich sie die Lenkerin gewesen. Es könnte jedoch auch sein, dass ihr Bekannter, MP, gerade der Fahrer gewesen sei. Dieser sei Deutscher, wohne jedoch zur Zeit in Wien. Herr Dipl.Ing. B sei in Kenntnis gewesen, dass sich beide beim Fahren abwechseln wollten.

 

Die Zulassungsbesitzern des verfahrensgegenständlichen Kfz`s zur Tatzeit teilte dem Oö. Verwaltungssenat per Telefax am 13.1.2003 mit, es sei in den Kfz-Überlassungsverträgen mit Dienstnehmern usuell, dass bei der Benützung des Firmenfahrzeuges gestattet wird, dass dieses von einem Ehepartner bzw. Lebensgefährten benützt werden darf. Demzufolge sei es wahrscheinlich, dass die seinerzeitige Lebensgefährtin von Herrn CB, Frau EK das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen am 6.6.2002 gelenkt hat.

 

Nach diesem Beweisergebnis kann nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Bw das spruchgegenständliche Kfz zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Wenngleich die die Zeugin K vernehmende Beamtin W in einem Aktenvermerk vom 6.3.2003 festgestellt hat, dass sowohl sie als auch die Schriftführerin den Eindruck gehabt hätten, die Angaben von Frau K entsprechen nicht der Wahrheit, kann daraus nicht die Verwirklichung des Tatbildes nach § 289 StGB abgeleitet werden, zumal die Zeugin ohnehin vorausschickte, aufgrund der lange zurückliegenden Tatzeit sich nicht mehr zu 100 % sicher zu sein. Auch wenn man dieser Aussage eine geringe Glaubwürdigkeit zumisst, kann daraus nicht der Schluss, der Bw selbst hätte dieses Fahrzeug gelenkt, gezogen werden. Insbesondere muss hier auf die oa. Mitteilung der Firma J vom 13.1.2003 verwiesen werden, wonach es durchaus wahrscheinlich sein kann, dass die seinerzeitige Lebensgefährtin von Herrn CB, Frau EK, das Fahrzeug gelenkt hat. Insofern wurde die Lenkeranfrage vom 19.3.2002 falsch beantwortet. Die Antwort hätte lauten müssen, dass der Bw bzw. seine damalige Lebensgefährtin die verlangte Auskunft erteilen kann. Die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges ist sohin verdächtigt, eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen zu haben. Ob seitens der belangten Behörde ein diesbezügliches Verfahren eingeleitet wurde, ist dem Oö. Verwaltungssenat nicht bekannt und hat in diesem Verfahren keine Relevanz.

 

Mangels erwiesener Lenkereigenschaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 
 

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