Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108723/2/Sch/Pe

Linz, 20.01.2003

 

 

 VwSen-108723/2/Sch/Pe Linz, am 20. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn TH vom 21. November 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. November 2002, VerkR96-5301-2001-BB/FI, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch im angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. November 2002, VerkR96-5301-2001-BB/FI, über Herrn TH, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 und § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 145 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma C Speditionsgesellschaft, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt habe, dass der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die Kennzeichenbeleuchtung defekt gewesen sei, der innere Reifen an der linken Hinterachse sowie beide Reifen rechts an der vorletzten Achse Risse und Schnitte sowie Ablösungen der Lauffläche aufgewiesen hätten, wie am 23. Mai 2002 um 21.55 Uhr in Linz auf der A7 Fahrtrichtung Nord am Parkplatz Franzosenhausweg festgestellt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 14,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen im Rechtsmittel dem Grunde nach nicht, verweist aber darauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde bereits zur Einstellung gebracht worden sei.

 

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die im Akt einliegende Einstellungsverfügung vom 11. Juni 2002 nicht die verfahrensgegenständlichen Delikte betroffen hat, sondern ein Verfahren wegen Anstiftung zur Übertretung des Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85.

 

Zu den gegenständlichen Übertretungen ist zu bemerken, dass nach der Beweislage kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Berufungswerber als Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin diese zu vertreten hat. Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde entgegen der Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG für mehrere Delikte lediglich eine Verwaltungsstrafe verhängt hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.3.1989, 85/18/0103) hat die Behörde das Kumulationsprinzip anzuwenden, wenn ein Zulassungsbesitzer der ihm nach § 103 Abs.1 KFG 1967 obliegenden Verpflichtung in mehrfacher Hinsicht nicht entsprochen hat.

 

Im vorliegenden Fall hat die Behörde, wie bereits oben erwähnt, für mehrere Übertretungen des KFG 1967 lediglich eine Verwaltungsstrafe verhängt. Es ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, welcher jeweilige Teil der Strafe dem jeweiligen Delikt nach Ansicht der Erstbehörde zugemessen werden sollte. Sohin war mit der Aufhebung des gesetzwidrigen Strafausspruches vorzugehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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