Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108732/8/Sch/Pe

Linz, 06.03.2003

 

 

 VwSen-108732/8/Sch/Pe Linz, am 6. März 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau AH vom 5. Dezember 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. November 2002, VerkR96-23986-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. Februar 2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. November 2002, VerkR96-23986-2002, über Frau AH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 109 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil sie am 3. August 2002 gegen 12.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf dem Parkplatz gegenüber dem Kaufhaus G&W in, gelenkt habe, wobei sie beim Rückwärtsausparken gegen den ebenfalls auf diesem Parkplatz abgestellten Kombi mit dem Kennzeichen geprallt sei, wodurch dieser beschädigt worden sei. Obwohl ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung war der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere im Hinblick auf den Verkehrsunfall mit Sachschaden, zu erheben. Einzige Zeugin für den Anstoß am Fahrzeug des AS durch die Berufungswerberin als auch jenen durch eine weitere Fahrzeuglenkerin war die in der Berufungsverhandlung einvernommene AH. Diese hat ihre Wahrnehmungen als Insassin von einem ebenfalls auf dem selben Parkplatz abgestellten PKW heraus gemacht. Sie konnte aber aus der Erinnerung heraus kaum weiter gehenden Angaben machen. Auch war es ihr nicht möglich, Näheres zum Schaden am Fahrzeug des AS auszusagen.

 

Die Zeugin konnte insbesondere nicht angeben, ob die Berufungswerberin nach dem Anstoß aus dem Fahrzeug gestiegen ist und sich ein Bild von allfälligen Schäden gemacht hat. Demgegenüber gibt die Berufungswerberin an, sehr wohl ausgestiegen zu sein und sich die in Frage kommende Stelle am Fahrzeug, wo der Anstoß erfolgte, genau angesehen zu haben, aber keinerlei Schäden bemerkt zu haben.

 

Besonders relevant und daher auch entsprechend zu berücksichtigen ist, dass unmittelbar, nachdem die Berufungswerberin den Parkplatz verlassen hatte, eine zweite Fahrzeuglenkerin offenkundig - soweit sich dies bei der Verhandlung noch klären ließ - nahezu an der selben Stelle des abgestellten Fahrzeuges angefahren ist. Diese Fahrzeuglenkerin ist allerdings am Unfallort verblieben, offenkundig deshalb, da sie nicht ausschließen konnte, dass die (objektiv vorhanden gewesene) Beschädigung in Form einer etwa handflächengroßen Delle im vorderen fahrerseitigen Bereich des abgestellten Fahrzeuges von ihr stammen könnte.

 

Die eingangs erwähnte Zeugin H hat bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und auch den Vorgang, soweit er ihr noch erinnerlich war, schlüssig geschildert. Obwohl sie eine Beschädigung nach dem Anstoß bemerkte, die sie aber bei der Verhandlung nicht mehr beschreiben konnte, und dem Anstoß durch die Berufungswerberin zugeordnet hat, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde dennoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass angesichts der hier vorliegenden außergewöhnlichen Sachverhaltskonstellation die Beschädigung vom zweiten Anstoß stammen konnte. Dafür spricht, dass die Berufungswerberin, die ebenfalls nicht unglaubwürdig wirkte, angegeben hat, sich von möglichen Schäden in dem in Frage kommenden Bereich der Vorderseite des abgestellten Fahrzeuges aus nächster Nähe überzeugt zu haben. Als sie keine festgestellt habe, sei sie in der Meinung, auch keine verursacht zu haben, weggefahren.

 

Dieses Verhalten steht nicht in Widerspruch zu den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur (vgl. etwa VwGH 6.7.1984, 82/02A/0072) postulierten Kriterien bzw. Sorgfaltspflichten an einen Fahrzeuglenker, soll dieser nicht den Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall zuwider handeln.

 

Die Berufungsbehörde verkennt zwar nicht, dass durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Berufungswerberin als Verursacherin der Beschädigung spricht, genauso gut kommt aber auch die andere Variante in Frage, weshalb der Berufung unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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