Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108733/14/Sch/Pe

Linz, 05.06.2003

 

 

 VwSen-108733/14/Sch/Pe Linz, am 5. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JE vom 30. November 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. November 2002, VerkR96-11262-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 14. November 2002, VerkR96-11262-2002, über Herrn JE, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 17. Februar 2002 um 09.56 Uhr das Kfz mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Km 257,679 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bezeichnet in seinem Rechtsmittel die Übertretung als für ihn "unerklärlich" und ersucht um Bekanntgabe der bezughabenden Verordnung der relevanten Geschwindigkeitsbeschränkung. Die weiteren Ausführungen in der Berufung richten sich primär gegen das Strafausmaß.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat sowohl die Verordnung der zuständigen Verkehrsbehörde samt Regelplan als auch das angefertigte Radarfoto beigeschafft. Diese Unterlagen wurden dem Berufungswerber im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, wobei allerdings versehentlich der Teil des Regelplanes übermittelt wurde, der die Verkehrsbeschränkungen zu Beginn der Baustelle, die Grund für die Maßnahmen war, in Fahrtrichtung Wien - relevant wäre aber der Baustellenbeginn in Fahrtrichtung Salzburg gewesen - darstellt. Der Berufungswerber hat in seiner darauffolgenden Stellungnahme zutreffend darauf hingewiesen.

 

Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass der Berufungsbehörde der vollständige Regelplan UII/4 "Baustellenabsicherung, Arbeitsstellen von längerer Dauer, Überleitung zweier Fahrstreifen und Gegenverkehr zweistreifig" vorliegt. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. Oktober 2001, Gz.: 314501/49-III/10-01, im Verein mit dem erwähnten Regelplan steht fest, dass zum Vorfallszeitpunkt - neben anderen Verkehrsanordnungen - die Fahrgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Abkm. 267,370 bis Abkm. 267,200 - sohin im Fahrbahnverschwenkungsbereich - auf 60 km/h beschränkt war. An der ordnungsgemäßen Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung durch die entsprechenden Verkehrszeichen bestehen für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel.

 

Unmittelbar nach Beginn dieser Beschränkung befand sich das Radarmessgerät, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde. Die festgestellte Tatörtlichkeit Abkm. 257,679 befindet sich daher eindeutig innerhalb des Geschwindigkeitsbeschränkungsbereiches auf 60 km/h.

 

An der Zuverlässigkeit der Messung selbst ist kein begründeter Zweifel hervorgetreten, sodass das Messergebnis unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

 

Die Berufungsbehörde hat von der neuerlichen Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör in Anbetracht des Umstandes Abstand genommen, dass durch die Einsichtnahme des Berufungswerbers in den zutreffenden Teil des oben erwähnten Regelplanes keinerlei geänderte Beurteilung des Sachverhaltes möglich wäre. Die Existenz einer Verordnung - der Regelplan ist im gegenständlichen Fall Teil der Verordnung - stellt eine Rechtsfrage, jedoch keine Tatsache iSd § 45 AVG dar, weshalb sich § 45 Abs.3 AVG, sohin das Recht auf Parteiengehör, auch nicht darauf bezieht (VwGH 20.2.1986, 85/02/0179).

 

Der vom Berufungswerber angesprochene Bescheid (gem. § 90 StVO 1960) der Erstbehörde hat keinen Bezug zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt, zumal er die straßenpolizeiliche Bewilligung der Baumaßnahmen für das ausführende Bauunternehmen darstellt.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig nicht nur mehr eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, sondern schon eine konkrete. Gerade im Baustellenbereich von Autobahnen ist die Einhaltung der dort zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung. Es ist zu bedenken, dass in solchen Bereichen regelmäßig Verschwenkungen, schmälere Fahrstreifen, Baufahrzeuge etc. vorhanden sind und ein Unfall an einer solchen Stelle beträchtliche nachteilige Folgen nach zieht.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60km/h um immerhin 54 km/h überschritten. Angesichts der obigen Erwägungen kann die hiefür verhängte Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro nicht als überhöht angesehen werden.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hinreichend berücksichtigt.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der Rechtsmittelwerber als Hochwassergeschädigter, wie er in seiner Berufung vorbringt, wohl über längere Zeit größere außergewöhnliche Auslagen zu tragen hat. Angesichts des Umstandes, dass aber für die vorliegende eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung der gesetzliche Strafrahmen im Ausmaß von etwa einem Drittel ausgeschöpft wurde, konnte einer Strafherabsetzung nicht näher getreten werden.

 

Über begründeten Antrag kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

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