Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108734/6/Br/Pe

Linz, 10.02.2003

 

 

 VwSen-108734/6/Br/Pe Linz, am 10. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn RR, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 7. Mai 2002, VerkR96-6926-1999, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, wegen Verletzung des 1.) Rechtsfahrgebotes auf der A8, bei Strkm 61,454 und Strkm 64,500 und 2.) einer Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei Strkm 63,700 zwei Geldstrafen (140,00 Euro und 210,00 Euro) am 26.9.1999 um ca. 15.38 Uhr verhängt. Diesem Straferkenntnis war eine vom Berufungswerber beeinspruchte Strafverfügung vom 23.11.1999 vorausgegangen, welche dem Berufungswerber wegen Änderung seines Wohnsitzes vorerst nicht zugestellt werden konnte.

 

2. Das Einspruchsvorbringen, wonach der Berufungswerber nicht der Lenker des hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei, wurde im Straferkenntnis nicht erörtert. Im Schreiben vom 25. März 2002 verantwortet sich der Berufungswerber dahingehend, niemals mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen im Raum Ried im Innkreis unterwegs gewesen zu sein. Der Berufungswerber bemängelt darin vermeintliche von den Gendarmeriebeamten im Zuge der Anhaltung des Fahrzeuglenkers begangenen Formalfehler, insbesondere offenbar eine mangelhafte Identitätsfeststellung des angehaltenen Fahrzeuglenkers. Gleichzeitig behauptet der Berufungswerber aber auch, dass der in der Beschuldigung dargelegte Sachverhalt nicht der Tatsache entsprechen würde.

Dies steht im Widerspruch dazu, an dieser Örtlichkeit nicht selbst unterwegs gewesen zu sein.

Die Berufung gegen das Straferkenntnis, welches ihm nach Ankündung der Niederlegung an seinem Wohnort am 28. Juni 2002, schließlich am 29. Juni 2002 durch diese zugestellt wurde, übergab der Berufungswerber jedoch erst am 3. September 2002 der Post zur Beförderung (Datum des Poststempels). Es langte bei der Behörde erster Instanz am 5. September 2002 ein. Auf den Inhalt der Berufungsausführungen ist hier nicht näher einzugehen. Der Berufungswerber scheint sich mit der Diktion "Straferkenntnis" nicht abfinden zu wollen und fragt damit, ob einem solchen Erkenntnis ein EU-konformer "richterlicher Beschluss" zu Grunde liege. Mit der vorliegenden Beweislage, so der Berufungswerber, erachtet er dies als nicht möglich. Abschließend vermeint er, das Straferkenntnis wegen eines Auslandsaufenthaltes erst am 2. September 2002 erhalten zu haben.

Konkrete Belege dafür bleibt er jedoch schuldig.

 

2.1. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. Dezember 2002 mit dem Hinweis auf die voraussichtlich verspätet erhobene Berufung zwecks Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber im Rahmen der Gewährung eines rechtlichen Gehörs mit h. Schreiben vom 2. Jänner 2003 nochmals die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung, mit der Einladung sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls wurde von h. im Wege einer deutschen Polizeidienststelle die polizeiliche Meldung des Berufungswerbers an der hier verfahrensrelevanten Adresse überprüft.

Diese erbrachte laut Bericht des Polizeipostens Schönaich vom 7.2.2003 das Ergebnis, dass der Berufungswerber an der genannten Adresse mit alleinigem Wohnsitz gemeldet sei und er dort in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung unterhalte. Dort sei er jedoch nicht regelmäßig anzutreffen. Er komme laut der Mitteilung von Mietern nur alle paar Wochen nach Hause. Offenbar versuche er seine Erreichbarkeit zu verhindern. Weder eine Klingel noch ein Briefkasten sei mit seinem Namen versehen. Außerdem sei der Briefkasten durch ein montiertes Blech gegen einen Briefeinwurf gesichert bzw. gesperrt. Ebenfalls besitze der Berufungswerber keinen Telefonanschluss und sei demnach auch nicht mittels einem sonstigen Kommunikationsmittel erreichbar.

 

4.1. Obwohl dem Berufungswerber auch schon seitens der Behörde erster Instanz der Umstand der voraussichtlichen Verspätung der Berufung zur Kenntnis gebracht wurde, geschah dies nochmals durch h. Schreiben vom 2. Jänner 2003. Dieses Schreiben wurde vom Berufungswerber nicht behoben. Daher wurde im Wege des Polizeipostens Schönaich mit der obigen Mitteilung in Erfahrung gebracht, dass der Berufungswerber an der o.a. Adresse wohl gemeldet ist, Zustellungen jedoch offenbar zu vereiteln sucht (AV v. 16.1.03, 11.45 Uhr, sowie Mitteilung vom 7.2.03). Auf das von h. dem Berufungswerber eingeräumte Parteiengehör, wonach wegen offenkundig verspäteter Einbringung der Berufung diese zurückzuweisen sein wird, reagierte er somit unentschuldigt nicht. Im genannten Schreiben wurde abermals darauf hingewiesen, dass offenbar die Identität des Lenkers von den Gendarmeriebeamten im Wege der nach der Anhaltung festgestellten Führerscheindaten erhoben wurde.

Dabei wurde die Frage gestellt, ob allenfalls ein Dokumentenmissbrauch vorliegen könnte. Wenn der Berufungswerber offenbar alles zu unternehmen scheint, dass er mit den Behörden eine Kommunikation, wenn schon nicht bewusst zu vereiteln sucht, diese jedoch zumindest so erschwert, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm so gut wie unmöglich gemacht wird, geht dies als mangelnde Mitwirkungsbereitschaft zu seinen Lasten.

Laut Aktenlage ist von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Niederlegung am 29. Juni 2002 auszugehen (Vermerk des Zustellorgans). Inhaltlich ist auf das Berufungsvorbringen - welche auf die Angaben eines Schreibens vom 25. März 2002 verweist - nicht einzugehen. Insbesondere lässt sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass diese dem Berufungswerber nicht mit Wirkung vom 29. Juni 2002 zugestellt worden wäre.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 13. Juli 2002. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Daher war gemäß § 66 Abs.4 AVG die verspätete Berufung zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich. Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch, dass sich auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verhaltensweisen erkennen lassen. In der Anzeige wird die wahrlich "rasende Fahrt bei regennasser Fahrbahn" jener Person, welche nach der Anhaltung durch den Führerschein offenbar als die des Berufungswerbers identifiziert wurde, finden.

Wenn demnach der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 25. März 2002 auch noch den Inhalt des Tatvorwurfes zu bestreiten können vermeint, wäre es nur schwer nachvollziehbar, dass eine andere als seine Person das Fahrzeug gelenkt hätte. Auf die Formaleinwände im Schreiben vom 25. März 2002 ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen, wenngleich diese eine sachliche Grundlage nicht erkennen lassen.

 

5.3. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen (mehr) durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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