Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108737/2/Kei/An

Linz, 21.01.2003

 

 

 VwSen-108737/2/Kei/An Linz, am 21. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der A G, K, F, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 2002, Zl. VerkR96-9264-2002/U, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "§ 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991" gesetzt wird "§ 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991", keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und 49 Abs.3 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 2002, Zl. VerkR96-9264-2002, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. November 2002, Zl. VerkR96-9264-2002/U, wurde der oa. Einspruch "gem. § 49 Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) als verspätet eingebracht zurückgewiesen."

 

1.3. Gegen den in Punkt 1.2. angeführten Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Die Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Unabhängig von den im oben bezeichneten Spruch niedergelegten Daten der jeweiligen Zustellungen und des Einspruchs habe ich mich gegen die Strafverfügung aus materiell rechtlichen Gesichtspunkten aus dem Grund gewehrt, weil ich die mir zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen habe.

Fahrer meines PKW war in dem fraglichen Moment mein Ehemann, Prof. Dr. K G, wie das entsprechende Foto unschwer ausweisen kann und wird. Außerdem kann diesen Umstand auch unser seinerzeitiger Mitfahrer, Herr M, Dr. P M, bestätigen.

Im Hinblick darauf beantrage ich, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 02.05.02, sowie den Spruch des Landes Oberösterreich, vom 14.11.02 (Einspruchszurückweisung) aufzuheben und das Verfahren gegen mich zur Einstellung zu bringen."

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Dezember 2002, Zl. VerkR96-9264-2002/U, Einsicht genommen.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

 

3.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Mai 2002, Zl. VerkR96-9264-2002, wurde der Bw am 11. Mai 2002 zugestellt. Der mit 14. Oktober 2002 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 14. Oktober 2002 bei der belangten Behörde eingebracht.

Entsprechend der Bestimmungen des § 32 Abs.2 AVG und des § 33 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gelten, war der 27. Mai 2002 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 27. Mai 2002 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 3.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Das Vorbringen der Bw in der Berufung ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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