Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108738/13/Fra/Ka

Linz, 16.07.2003

 

 

 VwSen-108738/13/Fra/Ka Linz, am 16. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10.12.2002, VerkR96-6768-2002/BE, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der hinsichtlich des Faktums a] (§ 20 Abs.2 StVO 1960) gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichteten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt.

 

Der hinsichtlich des Faktums b] (§ 15 Abs.1 StVO 1960) gegen Schuld und Strafe gerichteten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen, ds insgesamt 25 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) a) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 Euro (EFS 4 Tage) und b) wegen Übertretung des § 15 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 24 Stunden), weil er

am 23.9.2002 gegen 11.00 Uhr den PKW mit dem Kz: auf der A1 Westautobahn im Gemeindegebiet von Sattledt in Fahrtrichtung Salzburg

a) bei Km 194,0 gelenkt hat, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat; (gefahrene Geschwindigkeit 191 km/h)

b) gelenkt hat, wobei er bei Km 194,5 im dortigen Baustellenbereich verbotenerweise rechts überholte.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben vom 16.1.2003 hat der Bw klargestellt, dass er das Faktum a] des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 20 Abs.2 StVO 1960) hinsichtlich der Strafhöhe anficht. Weiters teilte er dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass, sollte seine Fahrt auf Film dokumentiert sein und sich daraus eine falsche Fahrweise ergeben, er ebenfalls die Berufung hinsichtlich des Faktums b] (§ 15 Abs.1 StVO 1960) auf das Strafausmaß einschränkt. Aufgrund dieses Vorbringens wurde der Meldungsleger Insp. L zeugenschaftlich darüber vernommen, ob und allenfalls wie er das dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt b) angeführte Fahrverhalten wahrgenommen hat und ob dieser Überholvorgang auch auf Filmen dokumentiert ist. Der Meldungsleger Insp. L gab diesbezüglich laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 19.2.2003 an, dass der inkriminierte Überholvorgang nicht auf Film dokumentiert ist. Es sei lediglich die Geschwindigkeitsüberschreitung aufgezeichnet worden. Der Bw sei ihm deswegen aufgefallen, weil er im Baustellenbereich rechts überholt habe. Dies habe von ihm eindeutig festgestellt werden können. Aufgrund dieses Überholvorganges sei die Verfolgung des Bw aufgenommen und es sei erst ab diesem Zeitpunkt das Video eingeschaltet worden. Es sei auch festzuhalten, dass bei der Anhaltung der Bw die Verwaltungsübertretung zugegeben habe und eindeutig erklärt habe, deswegen rechts überholt zu haben, weil er es eilig hatte. Dazu teilte der Bw mit Schreiben vom 10.3.2003 Folgendes mit: "Nachdem Insp. L zeugenschaftlich aussagt: ´Daß dieser Überholvorgang auf Film nicht dokumentiert ist. Der PKW ihm deshalb auffiel, weil er im Baustellenbereich rechts überholt habe. Dies von ihm eindeutig festgestellt wurde. Dann erst die Verfolgung aufgenommen wurde und das Video eingeschaltet wurde.´ Meine Aussage: ´Weil ich es eilig hatte´- bezog sich nicht auf den Überholvorgang, sondern auf die Geschwindigkeitsüberschreitung. Ein Überholvorgang rechts oder links hat auf die Fahrzeit keine Einfluß. Der Rechts-Überholvorgang ist von mir bis heute nicht nachvollziehbar. Dem gegenüber steht jedoch obige Aussage."

 

Mit der oa Stellungnahme hat sohin der Bw zu erkennen gegeben, dass er auch mit der Schuldfrage des hier zu beurteilenden Tatbestandes nicht einverstanden ist (argumentum: "Der Rechts-Überholvorgang ist von mir bis heute nicht nachvollziehbar.") Der Oö. Verwaltungssenat hat sich daher hinsichtlich dieses Faktums nicht nur mit der Straf-, sondern auch mit der Schuldfrage auseinanderzusetzen.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass der Bw tatbildlich gehandelt hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der oa zitierten Aussage des Meldungslegers Insp. L, sondern auch bereits aus der Anzeige der Verkehrsabteilung- Außenstelle Haid vom 29.9.2002, wonach der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit mit dem in Rede stehenden PKW das Zivilfahrzeug der VAASt Haid, Deckkennzeichen , rechts überholte. Unter der Rubrik "b) Beweismittel" ist angeführt, dass diese Übertretung dienstlich wahrgenommen wurde. Unter der Rubrik "c) Angaben des Verdächtigen" ist angeführt, dass sich der Bw dahingehend sinngemäß geäußert habe, er habe nicht auf die Geschwindigkeit geachtet, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er so schnell fuhr. Rechts habe er überholt, weil er es eilig hatte." Herr Insp. L hat auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren zeugenschaftlich angegeben, dass der Bw eindeutig rechts im Baustellenbereich überholt habe und von diesem bei der Anhaltung die Übertretungen auch nicht bestritten wurden (vgl. die Zeugenniederschrift vom 26.11.2002, VerkR96-6768-2002/Be; beim Begriff "Zeugin" ist offensichtlich ein Schreibfehler passiert, richtig muss es lauten: "Zeugen".

 

Die Argumentation des Bw, der Rechtsüberholvorgang sei ihm nicht erinnerlich bzw nicht nachvollziehbar, ist sohin durch eindeutige Aussage des Meldungslegers widerlegt. Auch wenn dieses Fahrverhalten nicht auf Film dokumentiert ist, muss doch bedacht werden, dass es sich beim Meldungsleger um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan handelt, der bei seinen Aussagen auch unter Wahrheitspflicht gestanden ist, bei deren Verletzung er nicht nur mit straf-, sondern auch mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Bw hingegen ist aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position an eine derartige Pflicht nicht gebunden. Er kann sich nach Opportunität verantworten, ohne dass er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte. Zudem muss bedacht werden, dass der Bw laut Anzeige die Übertretung zugestanden hat. Dafür, dass der Meldungsleger unwahre Aussagen in die Anzeige geschrieben hätte, besteht kein Anhaltspunkt. Weiters ist kein Grund ersichtlich, dass der Meldungsleger den Bw wahrheitswidrig belasten will. Der Bw hat daher das ihm zur Last gelegte Tatbild erfüllt und, weil er keine Gründe vorgebracht hat, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2.Satz VStG entkräften würde, auch subjektiv zu verantworten. Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

 

Zutreffend ist die belangte Behörde von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw ausgegangen. Dieser Milderungsgrund fällt besonders positiv ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.10.2002, VerkR96-6768-2002 Be/Ne, hat die belangte Behörde dem Bw mitgeteilt, dass, sollte dieser seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht angeben, von folgender Schätzung ausgegangen wird: Monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro, Vermögenslosigkeit und keine Sorgepflichten. Der Bw hat der belangten Behörde lediglich mitgeteilt, er ersuche um eine milde Bestrafung, weil er nur eine ASVG-Pension beziehe. Die belangte Behörde hat daher die oa geschätzten Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde gelegt. Im Berufungsverfahren hat der Bw dokumentiert, dass er lediglich eine Pension von rund 1.100 Euro bezieht. Dieser Umstand ließ eine Strafreduzierung als vertretbar erscheinen. Hinsichtlich des Faktums 1) wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 27,50 %, hinsichtlich des Faktums 2) zu rund 6,9 % ausgeschöpft. Die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde zu rund 46,90 % überschritten. Es ist statistisch erwiesen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Eine derartig hohe Geschwindigkeitsüberschreitung passiert nicht mehr versehentlich, sondern wird zumindest in Kauf genommen. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als beträchtlich zu werten. Auch der verbotene Rechtsüberholvorgang kann hinsichtlich des Unrechts- und Schuldgehaltes nicht bagatellisiert werden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen daher die genannten sowie präventiven Gründe entgegen. Die nunmehr bemessenen Strafen sind tat- und schuldangemessen und scheinen geeignet, den Bw in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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